Die betriebliche Altersvorsorge
von Rechtsanwältin Gabriela Althoff
1. Einleitung
Ab 1. Januar 2002 kann der Arbeitnehmer (einseitig) verlangen, dass von seinem Gehalt bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze jährlich für die betriebliche Altersversorgung eingesetzt werden. (voraussichtlich in 2002: 2.208,-- Euro = 4.303,-- DM). Nach dem geltenden Recht (bis Ende 2001) besteht kein individualrechtlicher Anspruch zugunsten der betrieblichen Altersversorgung. Der individuelle Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung stellt mithin eine wesentliche Neuerung zur Stärkung der "zweiten Säule" der Alterssicherung dar.
Die Durchführung des Anspruchs unterliegt nach der Neuregelung in § 1a Abs. 1 Satz 2,3 BetrAVG der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Kommt eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nicht zustande, erfolgt die betriebliche Altersvorsorge über eine Pensionskasse oder dem ab den 1.1.2002 neu einzuführenden Pensionsfonds.
Will der Arbeitgeber jedoch keine Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse anbieten, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den Abschluß einer Direktversicherung. Die Wahl des konkreten Versicherungsunternehmens obliegt jedoch dem Arbeitgeber, da ihm nicht zumutbar ist mit -zig verschiedenen Versicherungsunternehmen Verträge abzuschließen.
2. Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des Entgeltumwandlungsanspruchs, (Welche Möglichkeiten können Arbeitgeber / Unternehmen anbieten?)
Bisher konnte die betriebliche Altersversorgung in vier Durchführungswegen erfolgen, und zwar
- Direktzusage (unmittelbare Versorgungszusage)
- Pensionskasse
- Direktversicherung
- Unterstützungskasse
Neu hinzu kommt ab 1. Januar 2002 als fünfter Durchführungsweg der Pensionsfonds
3. Betriebliche Altersvorsorge durch Direktzusage des Arbeitgebers
Bei der Direktzusage sagt der Arbeitgeber zu, dass er bei Eintritt des Versorgungsfalls die versprochenen Leistungen unmittelbar - ohne Einschaltung eines externen Versorgungsträger- an den Begünstigten zahlen wird .Die Direktzusage ist eine der verbreitetsten Formen der betrieblichen Altersversorgung - § 1b Abs. 1 BetrAVG -.
In ihrer Durchführung eignet sie sich insbesondere für größere Unternehmen . Während der Zeit, in der der Arbeitnehmer im Unternehmen arbeitet - Anwartschaftsphase - werden keine Beiträge gezahlt, die Unternehmen bilden vielmehr Pensionsrückstellungen gem. § 6 a EStG, welchen den zu versteuernden Gewinn des Unternehmens mindern. Für den Arbeitnehmer haben Pensionsrückstellungen keinerlei steuerliche Konsequenzen, da in der Anwartschaftsphase kein steuerlich relevanter Zufluß stattfindet. Ebenso entsteht gegenwärtig grundsätzlich keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung, wenn im Wege der Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer auf Lohn zugunsten des Erwerbs von Anwartschaften auf die betriebliche Altersversorgung verzichtet.
Ab 1.1.2002 wird jedoch die Beitragsfreiheit auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Ab 1.1.2009 sind grundsätzlich Beiträge an die Sozialversicherungen zu zahlen. Die späteren Leistungen sind vom Arbeitnehmer wie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit voll zu versteuern.
4. Die Pensionskasse als weiterer Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge
Bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung durch eine Pensionskasse bedient sich das Unternehmen einer rechtlich selbständigen Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird.
Pensionskassen sind im Regelfall kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, welche als soziale Einrichtung von der Steuer befreit sind. Die Leistungen an die Pensionskasse mit denen der Kapitalstock aufgebaut wird, aus dem die Leistungen an die Arbeitnehmer finanziert werden, kann der Unternehmer /Arbeitgeber als Betriebsausgaben geltend machen. Die Pensionskassen unterliegen der Versicherungsaufsicht, so dass die Anlage des Kapitals aus Sicherheitsgründen reglementiert ist.
Die Beiträge zur Pensionskasse, die der Arbeitgeber entrichtet, sind für den Arbeitnehmer grundsätzlich lohnsteuerpflichtiges Entgelt.
Ab 1.1.2002 sind aus Gründen der Förderung der betrieblichen Altersversorgung die Beiträge bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze von der Steuer befreit (neu § 3 Nr. 63 EStG). Ferner sind die Beiträge zu Pensionskassen ab 1.1.2002 bis zu einer Höhe von 4% Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei. Werden die Beiträge jedoch im Wege der Entgeltumwandlung aufgebracht besteht die Beitragsfreiheit nur noch bis Ende 2008. Nur zusätzlich zum laufenden Entgelt gezahlte Entgeltbeiträge sollen nach dem Willen des Gesetzgebers beitragsrechtlich privilegiert bleiben.
5. Die Direktversicherung
Bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Direktversicherung schließt der Arbeitgeber / Unternehmer zugunsten der Arbeitnehmer mit einem Lebensversicherungsunternehmen Einzel - oder Gruppenverträge ab. Versicherungsnehmer in dieser Konstellation ist der Arbeitgeber, Bezugsberechtigter der Arbeitnehmer. Direktversicherungen unterliegen der Versicherungsaufsicht.
Die Beiträge zu Direktversicherungen können pauschal besteuert werden. In die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 63 EStG sind sie nicht einbezogen Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge gilt die unter Pensionskasse dargestellte Regelung. Die Leistungen aus der Direktversicherung - auf Rentenbasis - werden mit dem Ertragsanteil versteuert. Einmalige Kapitalzahlungen sind steuerbefreit.
Insgesamt eignet sich die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über den Abschluß von Direktversicherungen für kleinere Unternehmen. Die versicherungsmäßigen Risiken werden über die Versicherten des jeweiligen Lebensversicherungsunternehmens ausgeglichen.
6. Die betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse
Seit dem 1.1.2001 ist in § 1 b Abs. 4 BetrAVG die Durchführung der Altersversorgung über eine Unterstützungskasse geregelt.
Ebenso wie bei der Pensionskasse richten auch bei dieser Durchführung der Arbeitgeber bzw. mehrere Arbeitgeber einen rechtlich selbständigen Versorgungsträger ein.
Anders als die Pensionskasse unterliegt jedoch die Unterstützungskasse nicht der Versicherungsaufsicht. Demnach können Unterstützungskassen die ihr zuwendbaren Mittel frei anlegen, insbesondere als Darlehen an das Trägerunternehmen zurückgeben. (übliche Handlungsweise).
Eine weitere Besonderheit der Unterstützungskasse besteht darin, dass der Unterstützungskasse während der Anwartschaftsphase nicht steuerlich wirksam die für die spätere Leistungsgewährung erforderlichen Mittel zugewendet werden können, d.h. der Betriebsausgabenabzug ist auf Höchstbeträge begrenzt. (§ 4 d EStG.).Der Arbeitgeber wird daher während der Leistungsphase noch Mittel zuwenden, die dann als Betriebsausgaben voll absetzbar sind. Im Unterschied zum Pensionsfonds, der Pensionskasse und der Direktversicherung hat der Arbeitnehmer keine Rechtsansprüche gegen den Versorgungsträger, diese Ansprüche bestehen grundsätzlich aber gegenüber dem Arbeitgeber.
Eine besondere Stellung nimmt die "rückgedeckte" Unterstützungskasse ein. Für die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen wird bei der rückgedeckten Unterstützungskasse eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Alle für die Rückdeckungsversicherung erforderlichen Beträge können die Arbeitgeber als Betriebsausgaben voll geltend machen.
Bisher war die rückgedeckte Unterstützungskasse der einzige Versorgungsträger, der nachgelagert besteuert und voll ausfinanzierbar ist. Mit der neuen Steuerbefreiung von Beiträgen zu Pensionskassen und Pensionsfonds kommen weitere Versorgungsträger hinzu, die dieses Merkmal erfüllen (§ 3 Nr . 63 EStG).
Bei der Rückdeckungsversicherung ist der Arbeitnehmer nicht Bezugsberechtigter, so dass die Rückdeckungsbeiträge weder als lohnsteuerpflichtiger noch als beitragspflichtiger Lohn des Arbeitnehmers einzustufen sind.
7. Der Pensionsfonds als neuer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung
Der mit Wirkung vom 1.1.2002 als fünfter Durchführungsweg eingeführte Pensionsfonds (§ 1 b Absatz 3 BetrAVG) ähnelt dem Durchführungsweg über Pensionskassen.
Der Pensionsfonds wird daher mit wenigen Ausnahmen den Pensionskassen gleichgestellt. (BetrAVG)
Rechtsform
Ebenso wie die Pensionskassen sind die Pensionsfonds eigenständige Einrichtungen für die betriebliche Altersversorgung. Sie unterliegen der Versicherungsaufsicht und können in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder eines Pensionsfondsvereins betrieben werden. Für einen Pensionsfondsverein kommen grundsätzlich die für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit geltenden Vorschriften zur Anwendung.
Rechtsanspruch /Beiträge
Im Gegensatz zu den Unterstützungskassen und in Übereinstimmung mit den Pensionskassen hat der Arbeitnehmer eigene Rechtsansprüche gegenüber dem Pensionsfonds. Demnach sind die an den Pensionsfonds gezahlten Beiträge wie Pensionskassenbeiträge als lohnsteuerpflichtiges Entgelt des jeweils begünstigten Arbeitnehmers einzustufen.
Die an die Unterstützungskassen hingegen geleisteten Beiträge stellen wegen Fehlens des formalrechtlichen Anspruchs des Arbeitnehmers kein lohnsteuerpflichtiges Entgelt dar.
Die Anlage ( Kapitalanlagepolitik)
Der Begriff P e n s i o n s f o n d s stammt aus dem angelsächsischem Bereich und ist dort bereits seit längerem eine bekannte Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. In Deutschland wurde seit längerem die Einführung von Pensionsfonds gefordert. Durch Einführung des Pensionsfonds soll ein modernes, flexibles, europataugliches Instrument der betrieblichen Altersversorgung gebildet werden.
Mit der beim Pensionsfonds zugelassenen Anlagepolitik soll eine liberalere und auch risikobehaftetere Anlagepolitik betrieben werden können, als mit den ebenfalls der Versicherungsaufsicht unterliegende Pensionskassen und Direktversicherungen. Bei Direktversicherungen und Pensionskassen können max. 35% der Anlagemittel in Aktien investiert werden .
Für die Pensionsfonds gilt , dass das Kapital so anzulegen ist, dass eine „möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung der Anlageformen erreicht wird“ (§ 115 Abs. 1 VAG)
Die Anlagepolitik des Pensionsfonds muß jährlich gegenüber der Versicherungsaufsicht dargelegt werden.(§ 115 Abs. 3 VAG)
Es soll dem Pensionsfonds die Möglichkeit eingeräumt werden, mehr als Versicherungen ,in renditestarke Anlageformen zu investieren . Über die Zulassung einer Aktienquote von ca. 70 % wird derzeit nachgedacht. Diese Quote entspräche dem verhandelten Entwurf einer „europäischen Richtlinie über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung“.
Leistungen aus dem Pensionsfonds
Als Altersversorgungsleistungen aus dem Pensionsfonds dürfen ausschließlich lebenslange Leibrenten gezahlt werden ( § 112 I VAG ). Darin unterscheiden sich die Pensionsfonds von Direktversicherungen und Pensionskassen, die auch eine (Kapital) Einmalzahlung zulassen.
Entsprechend dem BetrAVG ab 1.1.2002 sind leistungs- und beitragsbezogenen Pensionspläne möglich .
Zwischenbemerkung zu einer weiteren Änderung des BetrAVG ( Ankündigung eines weiteren Beitrages )
Zur rechtlichen Ausgestaltung der Beitragszusage mit Mindestleistung entsprechend der ab 1. Januar 2002 eingeführten "Beitragszusage", - das derzeitige BetrAVG kennt nur die Leistungszusagen - kann im Rahmen dieser Übersicht keine Stellung bezogen werden .
In Kürze wird eine Einführung zur Beitragszusage in der betrieblichen Altersversorgung erscheinen.
8. Zusammenfassung(Steuerl.Betrachtung)
Welche Möglichkeit der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung letztendlich für das Unternehmen zu bevorzugen ist, soll an dieser Stelle nicht eingehend erläutert werden. Insoweit sollte auf die individuellen Interessen des einzelnen Unternehmens und seiner Arbeitnehmer abgestellt werden. Für größere Unternehmen wird weiterhin, neben dem neu eingeführten Pensionsfonds, der rückgedeckten Unterstützungskasse und der Pensionskasse die Direktzusage in Betracht kommen. Kleinere Unternehmen haben die Möglichkeit neben der Direktversicherung beispielsweise durch Zusammenschluss mit anderen Unternehmen einen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Unterstützungskasse zu gründen.
Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds sind die Beiträge auf Unternehmensebene steuerfrei (Betriebsausgabe).Bei der Direktzusage bildet das Unternehmen unbegrenzt steuerfreie Rückstellungen.
Steuerfrei sind auf Unternehmensebene auch die Beiträge zur Direktversicherung. Lediglich bei der nicht rückgedeckten Unterstützungskasse ist die Steuerfreiheit auf das Kassenvermögen des Unternehmens begrenzt. (Betriebsausgabe)
Für den Arbeitnehmer stellt sich die steuerliche Situation wie folgt dar:
Ansparphase (auch Anwartschaftsphase)
Direktzusage, Unterstützungskasse, rückgedeckte? Unterstützungskasse : beim Arbeitnehmer kein Zufluss , deshalb steuerfrei in der Ansparphase
Direktversicherung : Pauschalsteuer nach § 40 b EStG 20 %; Sonderausgabenabzug oder Zulagenförderung nach § 10 a EStG
Pensionskasse. eigentlich wie Direktversicherung , aber bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei
Pensionsfonds. bis zu 4 % der BBG nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, Sonderausgabenabzug oder Zulagenförderung nach § 10 a EStG
In der Auszahlungsphase sind die Einkünfte aus der Direktzusage, der Unterstützungskasse und der rückgedeckten Unterstützungskasse als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für den Arbeitnehmer voll steuerpflichtig.
Bei der Direktversicherung, Pensionskasse und dem Pensionsfonds erfolgt idR. eine nachgelagerte Versteuerung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG.
9. Schlußbemerkung
Die Darstellung beschreibt die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen zum 1.1.2002. Dieser Beitrag soll nur einen Überblick über die umfassende Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung geben.
Für Rückfragen zu diesem das Unternehmen betreffenden (rückgedeckte Unterstützungskasse als Instrument der Unternehmensfinanzierung, Altersversorgung des Gesellschafter Geschäftsführers etc...) umfassenden Bereich wenden Sie sich bitte an die Verfasserin dieses Beitrages.