Kanzlei Gabriela Althoff

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Bankkauffrau


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Die neuen Vorschriften für Versicherungsvermittler,die Umsetzung der EU-Richtlinie

von Rechtsanwältin Gabriela Althoff

Die EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie hätte schon bis zum 15.01.2005 in deutsches Recht transferiert werden müssen. Noch ist die Umsetzung nicht erfolgt . Ein Referentenentwurf zum Ersten Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts liegt aber bereits vor.

Was ändert sich?

Bisher konnte die selbständige Versicherungsvermittlung aufgenommen werden, wenn eine Anzeige bei dem Gewerbeamt vorgenommen wurde. Je nach Tätigkeitsgebiet mussten manche Versicherungsvermittler eine Erlaubnis nach § 34c GewO oder, wenn Sie bestimmte Finanzdienstleistungen vermittelt haben, sogar eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz beantragen. Nun sollen grundsätzlich alle Vermittler registriert werden. Um registriert zu werden, muss der Vermittler bestimmte Voraussetzungen nachweisen.

Welche Voraussetzungen sind für die Registrierung zu erfüllen?:

  • Angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten
  • Zuverlässigkeit
  • Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung


Es muss eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere, gleichwertige Garantie gegenüber Haftungsansprüchen aus beruflichem Fehlverhalten mit Deckungsbeträgen von mindestens 1.000.000 Euro pro Schadensfall und mindestens 1.500.000 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres abgeschlossen werden. Die Berufshaftpflichtversicherung muss nicht abgeschlossen werden, wenn ein Dritter, also zum Beispiel ein Versicherungsunternehmen, die Haftung übernommen hat.

Die Richtlinie schreibt auch vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Vermittler ausreichend gesichert sein muss, wenn Kundengelder verwaltet werden.

Welche Pflichten hat der Versicherungsvermittler künftig?

Zukünftig wird der Vermittler umfassende schriftliche Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber den Kunden haben. Er muss vor Abschluss des ersten Vertrages mit dem Kunden diesem seinen Namen und Anschrift mitteilen und angeben, ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen von über zehn Prozent an den Stimmrechten beziehungsweise am Kapital oder ob ein Versicherungsunternehmen an dem Unternehmen des Versicherungsvermittlers eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten bzw. am Kapital des Unternehmens des Versicherungsvermittlers hat.

Der Vermittler muss auch mitteilen, in welchem Register er eingetragen ist, Informationen über Beschwerdemöglichkeit usw. geben.

Jeder Vermittler hat künftig die Wünsche und Bedürfnisse seines Kunden zu ermitteln, d.h. er muss bei jeder neuen Beratung zunächst den Versicherungsbestand ermitteln und etwaige Versicherungslücken aufdecken . Insbesondere hat er die finanziellen Verhältnisse des Kunden zu erkunden und zu prüfen , ob und zu welchen Konditionen der Kunde die Versicherungsverträge tatsächlich bedienen kann. Im Rahmen seiner Beratungspflicht hat der Vermittler den Kunden über Versicherungslücken bzw. auch über die Anpassung und Veränderung der bereits bestehenden Verträge aufzuklären.


In welcher Form hat künftig die Informations- und Beratungspflicht zu erfolgen?

Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (zum Beispiel Diskette, CD-Rom, DVD etc.) dem Kunden gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich, in der Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein.

Der von dem Versicherungsvermittler erteilte Rat muss künftig schriftlich begründet werden. Hierbei ist zu beachten , dass die Begründung sich sowohl auf die Versicherungssparte , den Versicherungstyp und die Auswahl der von dem Vermittler empfohlenen Versicherung erstrecken muss . Es besteht eine Dokumentationspflicht.


Die besonderen Pflichten für den Versicherungsmakler

Insbesondere für den Versicherungsmakler besteht künftig die Besonderheit, dass er seinem Rat eine ausreichende Zahl von den auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen der einzelnen Versicherer zugrunde zu legen hat.

Er hat somit nach den fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahingehend abzugeben, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist um die Bedürfnisse des Versicherungsnehmer zu erfüllen.

Grundsätzlich kann dieses Erfordernis entfallen, soweit der Makler den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages auf eine eingeschränkte Versicherung- und Vertragsauswahl hinweist. In diesem Zusammenhang hat er die Namen der Versicherer zu benennen, die er berücksichtigt hat.

Kann auf die Beratungs -und Dokumentationspflicht verzichtet werden?

Der Versicherungsnehmer kann nur durch gesonderte schriftliche Erklärung auf die Beratung oder die Dokumentation verzichten. Der Vermittler muss nachweisen, dass er den Versicherungsnehmer darauf hingewiesen hat, dass ein solcher Verzicht sich nachteilig auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ihm gegenüber auswirken kann. Diese Belehrung sollte zu Beweiszwecken schriftlich bestätigt werden. Der Verzicht gilt auch dann, wenn lediglich eine projektbezogene Beratung durchgeführt wird.

Beschränkt sich die Beratung beispielsweise auf die betriebliche Altersversorgung so ist damit ein Teilverzicht verbunden.

Woraus kann sich die Haftung des Versicherungsvermittlers/
Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler ergeben?

Unzureichende Beratung des Interessenten

fehlerhafte Auswahl beim Abschluss des Versicherungsvertrages z. B. durch Versäumung der Eindeckung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch verspätete nicht erfolgte Weitergabe von Versicherungsanträgen.

Erzielung fehlerhafter Deckungszusagen, verspätete Weiterleitung des Einlösungsbetrages.

Ferner kann sich die Haftung aus einer Fehlbeurteilung der Bonität (Bonität des Kunden) ergeben, bzw. bei der Beratung des Interessenten durch eine unvollständige Aufnahme von Wünschen und Bedürfnissen, einer fehlerhaften Risikoanalyse bzw. fehlerhaften Prioritätenbildung oder Erteilung falscher Auskünfte (Falschberatung).

Besonders gefahrenträchtig wird die mangelnde Schließung von Versicherungslücken.

Fehlerhaft ist auch die Produkte der Altersvorsorge und der Vermögensbildung anzubieten, solange der Kunde nicht gegen Elementarrisiken versichert ist, so dass es als Beratungsfehler anzusehen wäre, einen Kunden zu einer Lebensversicherung zu raten, solange er noch nicht Haftpflicht oder Hausratsversichert ist.

Insbesondere für den Versicherungsmakler gilt, dass er darauf zu achten hat, dass der Versicherungsvertrag auch tatsächlich den beantragten und vereinbarten Bedingungen entspricht. Hier ist ein sorgfältiger Abgleich dringend angeraten.

Der Versicherungsmakler schuldet eine exakte Überprüfung auf Stimmigkeit und richtige Wiedergabe in der Policierung.

Bei der Verwaltung ist der Versicherungsmakler gehalten, sich künftig ein Widervorlagesystem einzurichten, so dass die Erfassung von einschlägigen Fristen und Terminen gewährleistet ist.

Eine besondere Bedeutung haben auch die im Laufe der Versicherungsverträge bei dem Kunden eintretenden Veränderungen, z. B. durch Arbeitslosigkeit oder im Falle der Scheidung.

Der Versicherungsmakler ist in diesem Falle gehalten, die Versicherungen den veränderten Verhältnissen anzupassen. Auch hat er bei der laufenden Betreuung der Kunden darauf zu achten, dass die Schadensregulierung fehlerfrei und rechtzeitig erfolgt.

Auf welche Hilfsmittel sollte der Versicherungsvermittler zurückgreifen, um seine Vermittlungsvorgänge zu systematisieren und kontrollieren? Welche Lösungen stehen zur Verfügung?

Um sich vor Haftungsgefahren zu schützen sollte der Versicherungsvermittler auf jeden Fall anhand einer Checkliste seine Vermittlungsgeschäfte kontrollieren.

Ferner werden durch verschiedene Anbieter Analyseprogramme angeboten . Diese sind bei den meisten Anbietern in ein ausführliches Beratungsprotokoll eingebunden. Der Vermittler erhält somit eine umfassendes Hilfsmittel bzw. einen Leitfaden für die Durchführung seiner Vermittlertätigkeit, auf den er aus haftungsrechtlichen Gründen nicht verzichten sollte.

Wichtig ist , dass der Versicherungsmakler mit unabhängigen Programmen arbeitet und nicht mit vertrieb − oder produktgebundener Software , damit er eine objektive Beratung gewährleisten kann.

Eine umfassende Beratung und Vorstellung der Konzepte für Lösungen im Bereich Versicherungsvermittlertätigkeit kann abgefordert werden über

christian-althoff@t-online.de

Im Rahmen dieser Internetdarstellung sollte insbesondere auf die Dokumentations -und Beratungspflicht hingewiesen werden . Die Verfasserin bietet jedoch im Rahmen einer Vortragsreihe im Internationalclub Berlin eine umfangreiche Darstellung der neuen Regelungen an.


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