Kanzlei Gabriela Althoff

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Bankkauffrau


Allgemeines Zivilrecht Rechtsbeiträge

Überblick zur Haftung der Genossenschaft,
der Mitglieder und des Vorstandes

von Rechtsanwältin Gabriela Althoff

§ 2 GenG

Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft. Die Haftung des Genossenschaftsvermögens besteht für alle Verbindlichkeiten unabhängig vom Rechtsgrund des Entstehens. ( Rechtsgeschäfte , unerlaubte Handlung etc..). Die Haftung des Vermögens der Genossenschaft besteht zu jeder Zeit . Zum Vermögen sind alle verwertbaren Gegenstände zu rechnen , die sich im Eigentum der Genossenschaft befinden oder an denen die Genossenschaft verwertbare schuldrechtliche Ansprüche hat.

Eine Zahlungspflicht der Mitglieder gegenüber den Gläubigern der Genossenschaft besteht nicht.

Die Haftung der Mitglieder besteht lediglich in einer Nachschußpflicht gegenüber der Genossenschaft. Dies bedeutet eine Zahlungspflicht der Mitglieder gegenüber der Genossenschaft, wenn und soweit deren Vermögen im Konkurs zur Befriedigung der Gläubigerforderungen nicht ausreicht. ( § 6 Nr. 3 GenG). Die Zahlungspflicht ist begrenzt durch die Regelung in der Satzung über die Nachschußpflicht. Eine entsprechende Zahlungspflicht als Nachschußleistung besteht auch beim Ausscheiden einzelner Mitglieder im Fall der Überschuldung ( § 73 GenG)

Regelungen der Nachschußpflicht durch die Satzung:

drei Möglichkeiten:

  1. Unbeschränkte Nachschußpflicht : Verpflichtung zur Zahlung anteiliger Nachschußbeträge ohne Beschränkung
  2. Beschränkte Nachschußpflicht : anteilige Zahlung von Nachschüssen bis zur Höhe der in der Satzung festgelegten Haftsumme
  3. Ohne Nachschußpflicht ( zugelassen seit 1973 ) Keine Zahlung von Nachschüssen.


Beteiligungsrisiko der Mitglieder:

  • Verlust des Geschäftsguthabens durch Abschreibung zum Zwecke der Deckung von Verlusten
  • Zahlungspflicht in Höhe rückständiger und fälliger Pflichteinzahlungen
  • weitere Zahlungspflichten gem. § 87 a GenG im Liquidationsstadium zur Abwendung des Konkurses ( bis zur Volleinzahlung des Geschäftsanteils - bzw. bis zur Höhe des Gesamtbetrages der Geschäftsanteile des Mitglieds)
  • Zahlung von Nachschüssen im Rahmen der satzungsmäßigen Verpflichtung beim Ausscheiden einzelner Mitglieder ( § 73 Abs. 2 GenG)
  • Zahlung von Nachschüssen im Falle des Konkurses der Genossenschaft nach Maßgabe der Satzung ( gem. §§ 105 ff GenG)


§ 34 Gen G

Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden.

§ 34 ist auch anwendbar auf stellvertretende Vorstandsmitglieder und neben-/ ehrenamtliche Vorstandsmitglieder.

Die Sorgfaltspflicht erstreckt sich sowohl auf die Geschäftsführung, als auch auf die Vertretungshandlungen im Außenverhältnis.

Sorgfaltsmaßstab.

  • Gesetzlicher Förderzweck der Unternehmensform ist zu berücksichtigen

d.h. die Vorstandsmitglieder müssen ihre Handlungen und Entscheidungen stets danach ausrichten , dass dieser Zweck erreicht und langfristig gesichert wird, sie haben sich dabei am Mitgliederwillen zu orientieren.

Vor - Genossenschaft

Liegt vor, wenn das Statut gem. § 5 GenG errichtet ist , aber noch keine Eintragung erfolgt ist. In diesem Stadium ist die Genossenschaft weder ein nichtrechtsfähiger Verein , noch eine BGB Gesellschaft, sondern eine werdende juristische Person, für die schon das Recht der eingetragenen Genossenschaft gilt.

Haftungsverhältnisse:

Es ist zwischen der Haftung der rechtsgeschäftlich Handelnden und der Mitgliederhaftung zu unterscheiden:

Wer ohne Vertretungsmacht im Namen der Vor - Genossenschaft handelt , verpflichtet nicht diese, sondern sich selbst ( 177,179 BGB)

Wer mit Vertretungsmacht als Organ der Vor -Genossenschaft handelt , verpflichtet die Vor- Genossenschaft und haftet daneben analog §§ 54 Abs. 2 BGB, 41 AktG, 11 II GmbH G.

Ob Mitglieder unbeschränkt haften ist str. und wird überwiegend verneint. Die Mitglieder sollen nicht oder nur in Höhe der versprochenen Einlage haften.

Diese Ausführungen können aufgrund der Kürze der Darstellung nicht ausführlich sein.



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