BGH bestätigt: Bausparer können Darlehensgebühren zurückverlangen
Eine von vielen Banken erhobene Gebühr für Bauspardarlehen benachteiligt die Kunden unangemessen.
Der Bundesgerichtshof hat am 8.November 2016 entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformulierte Bestimmung über eine Darlehensgebühr von 2 % der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Bausparkassen unwirksam ist.
Wie bereits bei den Kreditbearbeitungsgebühren ist der BGH der Ansicht, dass eine derartige Klausel den Bausparkunden als Verbraucher unangemessen benachteiligt und nimmt einen Verstoß gegen § 307 BGB an. Bei der Darlehensgebühr, so der Bundesgerichtshof,handelt es sich um eine Gebühr die der Abgeltung von eigenem Verwaltungsaufwand bei der Bausparkasse selbst dient. Eine konkrete vertragliche Gegenleistung ist nicht vereinbart.
Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass Unternehmen den Aufwand für eigene Tätigkeiten, die vorrangig im Eigeninteresse vorgenommen werden oder zu denen das Unternehmen gesetzlich verpflichtet ist
nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ihre Kunden abwälzen dürfen.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2014 mit diesem Argument für Verbraucher Kreditgebühren von Banken für unzulässig erklärt.
Verjährungsfrist 3 Jahre , über den Fristbeginn ist noch nicht entschieden
Grundsätzlich gilt die übliche Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Rückzahlungsanspruch erlangt hat. Demnach können alle seit dem 1. Januar 2014 gezahlten Darlehensgebühren bis zum Jahresende 2016 zurückgefordert werden.
Die Frist könnte allerdings auch bis zu 10 Jahre zurückreichen. Der BGH hatte am 28. Oktober 2014 für die Rückforderung unzulässig erhobener Kreditbearbeitungsgebühren entschieden, dass die Verjährungsfrist bis zu 10 Jahre zurückreichen könne,wenn die Rechtslage wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung selbst für Juristen unklar war und höchstrichterliche Urteile Rückzahlungsforderungen zuvor verwehrt hatten. In solchen Fällen kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden innerhalb der kurzen Verjährung von 3 Jahren Klage zu erheben.
Zu dieser Frage äußerte sich jedoch der Bundesgerichtshof nicht.
Frau Rechtsanwältin Althoff überprüft gern die Vertragsbedingungen der in Anspruch genommenen Bauspardarlehen und vertritt Sie bundesweit bei der Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen für gezahlte Darlehensgebühren gegen alle Bausparkassen.