Kanzlei Gabriela Althoff

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Bankkauffrau


Kapitalanlagerecht Rechtsbeiträge

Das Kammergericht Berlin erklärt die Widerrufsbelehrung der Deutschen Kreditbank AG für unwirksam. Wegen der unzulässigen Vertragsklausel
können die Kunden ihre teuren Kredite widerrufen


Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vom 22.12.2014 zu AZ 24 U 169/13 eine Widerrufsbelehrung, welche die Deutsche Kreditbank bei Darlehensverträgen im Juni 2008 verwendet hat, für unwirksam erklärt.

Dies hat zur Folge, dass die Klägerin auch im Jahre 2014 noch wirksam den Widerruf des Darlehensvertrages erklären konnte.

Die Bankkundin konnte somit einen fünfstelligen Geldbetrag einsparen, da im Falle eines wirksamen Widerrufs der Darlehensvertrag in ein sog. Rückabwicklungsverhältnis verwandelt:

Folgen:

  1. Die Kundin konnte durch den Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung umgehen, welche ansonsten bei der vorzeitigen Ablösung des Vertrages fällig gewesen wäre.
  2. Im Falle eines wirksamen Widerrufs müssen die Kunden bei der Rückzahlung des Darlehens nicht den vertraglichen Zins, sondern nur den marktüblichen Zins bezahlen. Die Bank ist verurteilt worden, im Gegenzug die bisher gezahlten Raten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zurückzuzahlen. 


Aus der Verrechnung dieser Beträge ergab sich für den vorliegenden Fall, dass die Bankkundin statt der eigentlichen Restschuld von ca. 83.000,00 € nur noch ca. 71.000,00 € an die Bank zahlen musste.

Es ist davon auszugehen, dass die Entscheidung kein Einzelfall bleiben wird. In der Vergangenheit haben die Banken nicht für jeden Darlehensvertrag eine eigene Widerrufsbelehrung formuliert. Die Banken verwendeten ihre Formulierungen größtenteils jahrelang.

Die Kunden, die um 2008 herum einen Darlehensvertrag mit der Deutschen Kreditbank abgeschlossen haben, sollten diesen anwaltlich prüfen lassen.

Mit dem Widerruf des Darlehensvertrages sind große Einsparungen bei der Ablösung des Darlehens möglich.

Des Weiteren kann auch eine bereits gezahlt Vorfälligkeitsentschädigung bei bereits durchgeführter Ablösung zurückgefordert werden.

Hinweis:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nicht nur die Widerrufsbelehrungen aus den Verträgen der DKB aus dem Jahr 2008 fehlerhaft sind. Auch die anderen Banken haben in der Vergangenheit Widerrufsbelehrungen verwendet, die fehlerhaft waren. Insoweit hat die Rechtsprechung hier schon mehrere Grundsatzurteile getroffen.

Da den Banken die Rechtsprechung bekannt ist, sind diese oftmals bereit, sich bereits außergerichtlich zu einigen und eine annehmbare Lösung zu finden, die häufig darin besteht, den Zinssatz des betreffenden Darlehens an die derzeitigen Marktbedingungen bis zum Ende der Zinsbindungsfrist anzupassen.

Auch kommt eine vorzeitige Ablösung des Darlehens ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung oder eine Einigung über die Erstattung der bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Betracht.

Sollten Sie sich dafür entscheiden, das "teure" Darlehen abzulösen, sollte die Finanzierung über ein anderes Kreditinstitut gesichert sein.

Gern prüfe ich die Widerrufsbelehrung Ihres Darlehensvertrages und bespreche mit Ihnen die Möglichkeiten einer Einigung im außergerichtlichen Bereich bzw. die Möglichkeit der Prozessführung.

Rechtsanwältin Gabriela Althoff

030 75 70 33 33


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