Kapitalanlagerecht Rechtsbeiträge
Mehr Anlegerschutz bei stillen Beteiligungen
von Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Eine Belehrung von Verbrauchern über ihr 14-tägiges Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften muss klarstellen, wann genau diese Frist zu laufen beginnt. Sonst liegt ein Verstoß vor, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 18. April 2005 (Az.: II ZR 224/04). Mit dieser eher harmlos klingenden Entscheidung öffnete der BGH Kapitalanlegern eine juristische Hintertür, die in ihrer Wohnung beispielsweise eine stille Beteiligung der Göttinger Gruppe unterschrieben, inzwischen aber aus den langjährigen Verpflichtungen aussteigen und ihr Geld zurück haben wollen.
Dies war in der Vergangenheit kaum gelungen.
Im oben zitierten BGH-Fall hatte ein Mann mehrere Beteiligungen als stiller Gesellschafter in seiner Wohnung gezeichnet. Das Besondere: Der Anleger zeichnete 1997 eine atypisch stille Beteiligung. Ende 1999 waren von seinen 200.000 DM laut Kontoauszug nur noch 179.000 DM übrig. Ende 2001 kündigte er vertragsgemäß. Am Ende sollten die Auseinandersetzungsguthaben aus beiden Ratenverträgen über einen Zeitraum von zehn bzw. zwölf Jahren in monatlichen Raten ausgezahlt werden. Nun verlangte der Mann jedoch das gesamte Kapital zurück
Zur Begründung führte er an :falsche Beratung, Nichtigkeit bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen einer Untersagung der Ratenauszahlung der Auseinandersetzungsguthaben durch die Finanzaufsicht.
Während des Rechtsstreits hatte er seine Vertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen.
Die Göttinger Gruppe lehnte die Forderungen ab, weil die Frist längst verstrichen sei. Das sah der BGH nicht so da die vorgedruckte Belehrung über das Widerrufsrecht nicht eindeutig erkennen, ließ, ob die Frist mit Unterzeichnung durch den Kunden, den Vertragspartner oder den Vermittler zu laufen beginne. Damit habe die Frist letztlich noch gar nicht angefangen, als der Anleger später von den Verträgen zurücktrat, so der BGH. Nach dem Gesetz (§ 2 Absatz 1 HaustürWG) beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Kunden eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wird, die drucktechnisch deutlich gestaltet und geeignet ist, einen rechtsunkundigen Empfänger vollständig, zutreffend und unmissverständlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts zu belehren. Daran fehlte es im vorligenden Fall. Trotzdem erhält der Anleger nicht seine kompletten Einzahlungen zurück, sondern nur das Auseinandersetzungsguthaben. Dies ist bei der Göttinger Gruppe in der Vergangenheit jedoch häufig negativ gewesen, so dass Betroffene gar kein Geld zurückbekommen haben.
Erst wer sich als atypisch stiller Gesellschafter an der GG nach dem 31. Dezember 1997 beteiligt hat, kann seine Einzahlungen komplett zurückverlangen, entschied der BGH in fünf Urteilen vom 21. März 2005 (u. a.: Az.: II ZR 124/03). Der Mann hatte seine Beteiligung zu früh gezeichnet.