Kapitalanlagerecht Rechtsbeiträge
Banken haben grundsätzlich im Rahmen der Kapitalanlageberatung darüber aufzuklären, dass und in welcher Höhe sie im Falle einer Beteiligung des Bankkunden an einem Immobilienfonds eine Provision erhalten. (Kick-Back-Rechtsprechung)
von Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Meine Mandantin hat im Jahre 2007 die kontoführende Filiale der beklagten Großbank aufgesucht ,um einen Betrag von 20.000 € anzulegen. Die Mandantin war seinerzeit 62 Jahre alt. Der Mitarbeiter der Großbank empfahl meiner Mandantin die Beteiligung an der "European Real Estate GmbH & Co. Nr. 1 KG". Hierbei handelte sich um einen Dachfonds, der sich planmäßig an mehreren seinerzeit -überwiegend noch nicht aufgeführten- geschlossenen Immobilienfonds beteiligte, die in Immobilien in Europa investierten. Die Laufzeit der Fondsgesellschaft sollte voraussichtlich acht Jahre nach Ablauf der Zeichnungsfrist enden. Die geschäftsführende Kommanditistin konnte die Laufzeit bis zur Beendigung der letzten Zielfondsgesellschaft jedoch verlängern. Die Investoren konnten ihre Beteiligung erstmals zum 31. Dezember 2020 kündigen.
Meine Mandantin hat vorgetragen, dass sie der Berater falsch beraten hat. Insbesondere hat er die Anlage damit beworben, dass sie wegen der zu erwartenden Rendite als Altersvorsorge geeignet sei und dass die Laufzeit lediglich acht Jahre betrage. Des weiteren hat der Berater meiner Mandantin lediglich eine zu den Akten gereichte Kurzinformation über den Fonds und einen Prospektnachtrag zur Verfügung gestellt. Im übrigen sind meiner Mandantin die dargestellten Risiken der Beteiligung nicht vor Augen geführt worden, des weiteren ist sie nicht über die an die Bank fließende Vermittlungsprovision für die Vermittlung des Immobilienfondsanteils/Beteiligung aufgeklärt worden.
Das Landgericht Berlin ging in der ersten Instanz zutreffend davon aus, dass meine Mandantin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zustehe, da sie im Rahmen der Kapitalanlageberatung nicht darüber aufgeklärt wurde, dass und in welcher Höhe die Bank im Falle einer Beteiligung eine Provision erhalte. Das Gericht sah es als bewiesen an, dass im Rahmen der Kapitalanlageberatung nicht über die an die Bank fließende Rückvergütung aufgeklärt wurde. Die beklagte Bank hat in der mündlichen Verhandlung lediglich klargestellt, dass sie aus Anlass der Fondsbeteiligung der von mir vertretenen Mandantin, sowohl das Agio i.H.v.5 Prozent der Kommanditanteile, als auch eine Vertriebsprovision von weiteren 4 % erhalten habe. Über die Höhe dieser Zahlungen ist die Mandantin nicht aufgeklärt worden.
Das Gericht hat sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezogen. Danach muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um den Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Wenn eine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berät, Anlageempfehlung abgibt und dabei an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütung verdient, sind die Kundeninteressen durch die an die Bank fließenden Rückvergütung gefährdet.
Nach Auffassung des Gerichts besteht bzw. bestand die konkrete Gefahr, dass die Bank die Anlageempfehlung nicht allein im Interesse nach den Kriterien der anleger-und objektgerechten Beratung abgibt.
Für nicht ausreichend erachtete das Gericht die Ausführungen im Fondsprospekt. Der Fondsprospekt gab lediglich Auskunft darüber, dass die Fondsgesellschaft Vertriebspartner mit dem Vertrieb des Kommanditkapitals beauftragt hat, und dass diese Vertriebspartner Dritte einschalten können, die dann unmittelbar in eine Vertragsbeziehung zur Fondsgesellschaft treten und einen auf das von ihnen jeweils vermittelte Kommanditkapitals entfallenden Teil der Vertriebsprovision erhalten. Die Darstellung im Fondsprospekt sah das Gericht als unzulänglich an. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 9. März 2011 klargestellt, dass es zur Offenlegung des Empfängers der Provisionen nicht genügt, wenn ein Fondsprospekt darauf verweist, dass der Vertriebspartner berechtigt sei, Dritte einzuschalten. Aus dieser Aussage lässt sich nicht entnehmen, in welcher Höhe Rückvergütungen an den Untervermittler geflossen sind. Insbesondere muss die Bank selbst ungefragt offen legen wie hoch ihre jeweilige Rückvergütung ist. Ein Hinweis im Zeichnungsschein, dass die beklagte Bank Vermittler der Beteiligung sei, sah das Gericht nicht als ausreichend an. Denn auch dieser Hinweis ließ die Höhe der an die beklagte Bank geflossenen Provision offen.
Im Ergebnis wurde die beklagte Bank verpflichtet, meine Mandantin so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie die Beteiligung nicht gezeichnet hätte.
Die beklagte Bank hat gegen diese Entscheidung Berufung beim Kammergericht eingelegt. Die Berufungsinstanz bestätigte das erstinstanzliche Urteil voll umfänglich und wies die Berufung auf Kosten der beklagten Bank zurück.
Ich bitte um Verständnis, dass ich im Rahmen dieser Darstellung nicht in voller Länge auf die Urteilsbegründung eingehen konnte.
Für fachkundigen Rat stehe ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung gern zur Verfügung.
Rechtsanwältin
Gabriela Althoff