Ehe für Alle
Besonderheiten bei der Aufhebung einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft
Die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eines gleichgeschlechtlichen Paares unterscheidet sich nicht wesentlich vom Scheidungsverfahren eines heterosexuellen Ehepaares.
Auch bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft steht dem Partner ein Zugewinnausgleich zu, sofern dem keine anders lautende Vereinbarung entgegensteht. Ferner wird das Familiengericht einen Versorgungsausgleich durchführen, sollte die Lebenspartnerschaft nach dem 01.01.2005 eingetragen worden sein. Für Lebenspartnerschaften, die vor diesem Datum geschlossen wurden, kann kein Versorgungsausgleich erfolgen.
Die weiteren Voraussetzungen sind denen der Scheidung eines heterosexuellen Ehepaares angepasst. Um die Lebenspartnerschaft aufzuheben, muss ein Trennungsjahr eingehalten werden und die Partner müssen den Willen äußern, die Partnerschaft zu beenden. Sollte einer der Partner am weiteren Bestehen selbiger festhalten, muss der andere Partner dem Gericht das endgültige Scheitern der Ehe aus seiner Sicht darlegen. Leben die Partner bereits mehr als drei Jahre getrennt voneinander, ist dieser Vortrag entbehrlich.
Während des Trennungsjahres hat der leistungsfähige Partner Trennungsunterhalt zu entrichten. Die Unterhaltspflicht erstreckt sich auch auf die Zeit nach der Partnerschaft. Der nachpartnerschaftliche Unterhalt ist in § 16 LPartG geregelt und den Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt angeglichen.
Für weitere Fragen zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Althoff gerne in Berlin Steglitz - Zehlendorf (vormals in Tempelhof - Schöneberg) zur Verfügung. Ein Formular zur sog. Online-Scheidung finden Sie auf unserer Homepage. Es ist auch für die Aufhebung einer eingetragen Lebenspartnerschaft angepasst.