Erbrecht Rechtsbeiträge
Einstweiliger Rechtsschutz im Pflichtteilsrecht;Sicherung des Pflichtteilsanspruchs
Was kann der Pflichtteilsberechtigte tun, wenn der Erbe insolvent wird oder das Vermögen beiseite schafft?
Besteht die Gefahr, dass der pflichtteilsverpflichtete Erbe insolvent wird oder das Vermögen beiseite schafft oder verschwendet, kann es ratsam sein, zur Sicherung der Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten einen Arrestbefehl zu beantragen. Im Falle des Arrestverfahren muss dargelegt werden, dass die Gefahr besteht, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners sich nachteilig verändern. Auf ein Verschulden des Schuldners kommt es dabei nicht an. Es können auch Handlungen durch unberechtigte Dritte und zufällig eintretende Umstände zu einem Arrestgrund führen.
Beispiele:
Verdächtige Vermögensveräußerung, auffallende Grundstücksbelastung, Fluchtverdacht, häufiger Wohnungswechsel, Verlust der Einnahmequelle (Arbeit etc) Verschwendung.
Kein Arrestgrund liegt zum Beispiel vor, wenn der Schuldner sich nur vertragswidrig verhält oder bei Vorliegen einer rechtswidrigen Verhandlung, wenn die Möglichkeit der anderweitigen Sicherung besteht, bspw. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, wenn ein anderweitiger für vollstreckbar erklärter Titel existiert, wenn die Gefahr nur in der schnelleren Vollstreckung durch andere Gläubiger besteht oder wenn bereits ein Arrest des Gläubigers vorliegt.
Mit der Anordnung des persönlichen Arrestes soll verhindert werden, dass Vermögensgegenstände beiseite geschafft werden. Der Arrestgrund ist nur dann gegeben, wenn andere Sicherungsmittel fehlen und der dingliche Arrest zur Sicherung des Gläubigers nicht ausreicht. Voraussetzung ist, dass der Schuldner über pfändbares Vermögen verfügt. Wichtig ist im Arrestverfahren die Glaubhaftmachung. Mit der Antragsschrift soll der Arrestanspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht werden. Zur Glaubhaftmachung können alle üblichen Beweismittel, die Versicherung an Eides statt, eigene Darstellung der Tatschen, die sogenannte anwaltliche Versicherung, schriftliche Erklärung von Zeugen, Fotokopien Privatgutachten etc. benutzt werden.
Mit dem Arrestgesuch kann auch bereits ein Antrag auf Forderungspfändung verbunden werden.