Erbrecht Rechtsbeiträge
Erben und Vererben (Grundzüge des Erbrechts)
von Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Unter der Überschrift "Ein schweres Erbe" berichteten die Medien, dass die Erbengeneration immer stärker zur Finanzierung des Sozialstaates herangezogen werden soll.
Jedes Jahr werden in Deutschland 200 Milliarden EUR hinterlassen. Von diesen 200 Milliarden EUR fließen rund 3 Milliarden EUR dem Fiskus zu. Vor diesem Hintergrund wird es immer wichtiger, sich mit dem Thema Schenkung bzw. vorweggenommene Erbfolge, Erbfall und Erbauseinandersetzung zu beschäftigen, da hierdurch weitreichende zivilrechtliche und steuerrechtliche Folgen ausgelöst werden.
Was unterliegt der Erbschaftssteuer?
Der Erwerb von Todes wegen tritt ein
durch Erbfall,
durch Vermächtnis,
aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs
sowie auch durch Schenkung auf den Todesfall,
Auch ist das Erbschaftssteuergesetz auf Schenkungen unter Lebenden anzuwenden und zwar immer dann wenn die Zuwendung ausgeführt wird.
Grundprinzipien des ErbrechtsGesamtrechtsnachfolge
Grundsätzlich gilt, dass mir dem Tode das Vermögen, also Rechte und Verbindlichkeiten, als Ganzes auf die oder den Erben übergeht Häufig entstehen Erbengemeinschaften, und zwar wenn der Erblasser nicht nur von einer sondern mehreren Erben beerbt wird. Die Erbengemeinschaft übernimmt das Erbe zur gesamten Hand. Sie verwaltet das Erbe gemeinsam und kann auch nur gemeinsam über das Erbe verfügen.
Dies führt dazu, dass Erbengemeinschaften auf Auseinandersetzung und Teilung des Nachlasses gerichtet sind. Dazu bedarf es beispielsweise sogenannter Teilungsvereinbarungen bzw. Erbschaftsauseinandersetzungsverträge oder falls eine Einigung zwischen den Erben nicht möglich ist, im Hinblick auf Grundstücke, einer Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auflösung der Erbengemeinschaft.
Erbenhaftung
Grundsätzlich kann bei einem überschuldeten Nachlass innerhalb einer 6-Wochenfrist die Erbschaft ausgeschlagen werden. Oftmals ist die Ausschlagungsfrist zu kurz, um sicher feststellen zu können, ob das Erbe wirtschaftlich abgesichert ist, oder ob Verbindlichkeiten das Vermögen des erben bedrohen. Die Erben haben in diesem Fall die Möglichkeit, die Haftung für das übernommene Vermögen des Erblassers zu beschränken, ohne die Erbschaft auszuschlagen, und zwar entweder durch die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
Dies geschieht in der Praxis wie folgt:
Der Nachlass wird ausgesondert, d. H. vom Vermögen des Erben getrennt. Wenn der Erbe untätig bleibt, haftet er in der Zeit zwischen Anordnung und Nachlassverwaltung, und zwar ab Annahme der Erbschaft.Ist er nicht untätig so haftet der Erbe bis zur endgültigen Anordnung der Nachlassverwaltung wie ein Verwalter. Die Nachlassverwaltung ist eine Pflegschaft die der Befriedigung der Nachlassgläubiger aus der Masse dient, und zwar nicht nur über ein Erbteil, sondern den Nachlass insgesamt wird sie angeordnet, d. h. der Erbe kann sich nicht die Rosinen beispielsweise den Schmuck und den wertvollen Picasso einverleiben und über den Rest des Nachlasses, überwiegend Verbindlichkeiten, die Nachlassverwaltung beantragen.
Bei Überschuldung des Nachlasses besteht auch die Möglichkeit ein Nachlassinsolvenzverfahren einzuleiten.
Erbfolge
Bevor ich näher auf die Möglichkeiten der Erbregelungen, d. h. auf die willkürliche Erbfolge eingehe, möchte ich Ihnen zunächst die gesetzliche Erbfolge darlegen.
Zu den gesetzlichen Erben gehören nur die Verwandten des Erblassers, d. h. nur die Personen, mit denen der Erblasser gemeinsame Vorfahren hatte.
Eine Ausnahme hierzu gilt für den Ehegatten, ferner ergibt sich eine Ausnahme, -worauf ich nicht näher eingehen möchte - aus der Adoption eines Kindes.
Bei Minderjährigen werden die Adoptivkinder in der Adoptivfamilie den leiblichen Kindern gleichgestellt. Be Volljährigen ist dies anders.
Bei der Erbfolge zwischen den Verwandten unterscheidet man zwischen verschiedenen Ordnungen.
Grundsätzlich gilt:
So lange ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung noch lebt, schließt er sämtliche mögliche Erben der nachfolgenden Ordnungen aus.
Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden und ist auch keine Verfügung von Todes Wege getroffen worden, so erbt der Staat.
1. Ordnung:
Gesetzliche Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge, d. h. Kinder des Erblassers, Enkel, Urenkel, das adoptierte Kind und seine Abkömmlinge
Erblasser hat einen Sohn und einen Bruder. Der Bruder hat zwei Kinder. So erbt der Sohn.
Beispiel:
Erblasser hat Tochter und Sohn. Er verstirbt. Tochter erbt 1/2. Sohn ist vorverstorben. Seine drei Kinder erben je 1/6.
2. Ordnung:
Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also der Bruder, Nichten und Neffen. Verwandte 2. Ordnung erben nur dann, wenn kein verwandter 1. Ordnung vorhanden ist.
Beispiel:
Erblasser tot, Eltern tot, Bruder tot, Bruder hat zwei Kinder. Es erben die beiden Nichten je zur Hälfte.
3. Ordnung:
Erben 3. Ordnung sind Großeltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge, z. B. Onkel Tanten, Cousin, Cousinen des Erblassers.
Leben die Großeltern erben Sie allein. Sind die Großeltern tot, erben deren Abkömmlinge.
4. Ordnung:
Die Verwandten 4. Ordnung, z.B. Urgroßmutter, Urgroßvater, Großtante erben nur noch allein. Die Abkömmlinge dieser Personen erben nicht.
Ehegattenerbrecht
Das Erbrecht der Ehegatten wird maßgeblich vom gewählten ehelichen Güterstand beeinflusst. Im wesentlichen der Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung.
Es handelt sich bei der Zugewinngemeinschaft um den gesetzlichen Güterstand, d. h. es ist kein Ehevertrag vorhanden.
Grundsätzlich gilt bei der Zugewinngemeinschaft, dass es keine gesetzliche Haftung für die Schulden des anderen Ehegatten gibt und erst wenn die Zugewinngemeinschaft beendet wird, nimmt der Ehegatte an dem während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs teil.
Bei der Gütertrennung besteht ein Ehevertrag. Die Ehegatten stehen sich in vermögensrechtlichen Hinsicht wie Unverheiratete gegenüber. Es sind getrennte Vermögensmassen vorhanden. Jeder verwaltet sein Vermögen allein, soweit er nicht zum Familienunterhalt beizutragen hat. Es findet kein Zugewinnausgleich statt.
Die Gütergemeinschaft kommt so selten vor, dass ich darauf nicht eingehen möchte.
Erbfolge ohne Kinder | Erbfolge mit Kindern | |||
Neben dem Ehegatten erben Verwandte 1., 2. und 3. Ordnung | Neben Ehegatten erben nur die Kinder | |||
Zugewinngemeinschaft: | Zugewinngemeinschaft: | |||
Gütertrennung: | Gütertrennung: | |||
| Keine Erben der 2. und 3. Ordnung | Keine Erbansprüche neben Kindern |
Wenn Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, ergibt sich für die Ehegatten eine besondere Wahlmöglichkeit.
Grund:
Neben der gesetzlichen Erbquote kommt der familienrechtliche Anteil auf den Zugewinnausgleich an. Grundsätzlich stehen sich bei der Zugewinngemeinschaft 2 Varianten gegenüber:
1. Erbrechtliche Lösung mit Kindern: Nachlass 1 Million | ||||
| 2. Güterrechtliche Lösung: |
| ||
Beispiel Zugewinn: |
| |||
Endvermögen Ehefrau: | 85.000,00 EUR | |||
Ausgleich: |
| |||
Nachlass Ehemann: |
|
PflichtteilsansprücheWann entsteht ein Pflichtteilsanspruch?
Pflichtteilsansprüche
Der Pflichtteilsanspruch entsteht immer dann, wenn der Erblasser eine letztwillige Verfügung errichtet hat und in dieser bestimmt, wer zum Erben berufen wird.
Gegen Pflichtteilsansprüche kann man sich kaum wehren!
Sofern engere Verwandte übergangen werden, entstehen Pflichtteilsansprüche. Der Pflichtteil kann nur in Ausnahmefällen entzogen werden, d. h. bei schwerwiegenden Verfehlungen oder vorsätzlichen Vergehen gegen den Erblasser, nicht zum Beispiel bei Verletzung von Ehepflichten. Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge des Erblassers Kinder und Enkelkinder, der Ehegatte, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls verheiratet ist bzw. noch kein Scheidungsantrag rechtshängig wurde, und die Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind.
Beispiel:
Erblasser ist das zweite Mal verheiratet. Die zweite Ehefrau soll alles erben. Aus 1. Ehe hat der Erblasser zwei Kinder. Die Ehefrau wird Erbin. Die Kinder haben ein Pflichtteil in Höhe von der Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld.
Der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich ein Geldanspruch und führt auch häufig dazu, dass beispielsweise Immobilien veräußert werden müssen. Hat ein Pflichtteilsberechtigter testamentarisch nur einen kleinen Erbteil erhalten, der z. B. geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteil (Pflichtteilsanspruch), so kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen.
Beispiel:
Erblasser vererbt 200.000,00 EUR. Der Sohn erbt 10.000,00 EUR. Die Ehefrau 190.000,00 EUR. Der Sohn hätte einen gesetzlichen Erbteil von 100.000,00 EUR. Einen Pflichtteil von 50.000,00 EUR. Da er nur 10.000,00 EUR geerbt hat kann er gegenüber der Ehefrau 40.000,00 EUR als Restpflichtteil geltend machen.
10 Jahresfrist
1.Schenkungen an Dritte , welche in de letzten 10 Jahren vor dem Tode des Erblassers getätigt wurden werden dem Nachlass hinzugerechnet , da sie den Nachlasswert verringern , Pflichtteilsberechtigte hat einen Pflichtteilsergänzungsanspruch
Probleme gibt es häufig, bei Schenkungen an den Ehepartner, da hier die 10 Jahresfrist erst mit Auflösung der Ehe zu laufen beginnt und von daher der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen kann, wenn es sich um wesentliche Schenkungen, d. h. über den üblichen Rahmen hinaus handelt.
2. 10 Jahresfrist ist bei Besteuerung von Bedeutung . ErbschStG erfasst Schenkungs- und Erbschaftssteuer . Die Freibeträge können 1 x in 10 Jahren ausgeschöpft werden.
Verfügung von Todes wegen
Nunmehr möchte ich auf die Erbregelungen eingehen. Für die Gestaltung seines letzten Willens hat der Gesetzgeber dem Erblasser verschiedenen Formen von Verfügungen von Todes wegen zu Verfügung gestellt.
1. Einzeltestament (eigenhändiges Testament, öffentlich)
2. Gemeinschaftliches Testament
3. Erbvertrag
Ein Testament sollte immer ausreichend bestimmt sein, damit es nicht zu Auslegungsproblemen kommt. Man unterscheidet insbesondere zwischen dem notariellen Testament und dem eigenhändigen Testament. Daneben gibt es noch Nottestamente, die vor dem Bürgermeister abgegeben werden und Seetestamente. Diese sind jedoch in diesem Vortrag zu vernachlässigen.
Notarielles Testament:
Ein notarielles Testament wird vor dem Notar errichtet.
Der Erblasser erklärt dort seinen letzten Willen oder übergibt ein Schriftstück. Durch die notarielle Niederschrift wird der Wille ausreichend dokumentiert. Der Notar ist verpflichtet, dass Testament in amtliche Verwahrung zu nehmen. Es wird beim Amtsgericht am Sitz des Notars hinterlegt. Ein notarielles Testament hat den Vorteil, dass eine rechtliche Beratung stattgefunden hat. Das Testament nicht verloren gehen kann, weil es in amtliche Verwahrung genommen wird, und eine öffentliche Urkunde darstellt. Der Nachteil ist, dass man 2 Gebühren nach der KostO beim Notar zu entrichten hat.Bei jeder Änderung ist ein neues Testament zu verfassen und die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung zu veranlassen ist.
Eigenhändiges Testament:
Der Erblasser muss ein eigenhändiges Testament eigenhändig schreiben und unterschreiben. Es darf weder mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben sein. Er kann sich unterstützen lassen, z. B. durch das Halten des Armes. Unlesbare Teile sind jedoch unwirksam. Allerdings reichen von Hand geschriebene Druckbuchstaben. Der Verfasser eines solchen Testaments muss eindeutig identifizierbar sein, d. h. es müssen alle Angaben zur Person, Vor- und Nachname, Geburtstag und Ort, Ort und Zeitpunkt der Errichtung, sowie die Anschrift angegeben werden. Ort und Zeitpunkt sind sehr wichtig, damit man später feststellen kann welches das letzte eigenhändige Testament ist.
Beachte !!! die Unterschrift darf nicht fehlen.
Wegen der Auslegungsprobleme ist insbesondere auch die erbrechtliche Terminologie zu beachten.
Auch sollte der Erblasser ältere Versionen vernichten. Es bietet sich an, ein eigenhändiges Testament in amtliche Verwahrung zu geben. Hierfür berechnen die Amtsgerichte eine Gebühr nach der Kostenordnung. Ein gut verstecktes Testament wird vielleicht nicht gefunden oder ggf. unterschlagen. Insofern bietet sich auch an, dass Testament bei einem Rechtsanwalt oder einer anderen Vertrauensperson zu hinterlegen, wenn man die Kosten für die amtliche Verwahrung sparen möchte.Beim eigenhändigen Testament hat man zunächst keine Kosten. Es ist jederzeit änderbar. Einzig und allein besteht die Verlustgefahr.
Erbvertrag:
Ein Erbvertrag kann nicht widerrufen werden. Es handelt sich um einen zweiseitigen Vertrag. Er ist nur änderbar, im Einvernehmen aller Beteiligter. Die notarielle Beurkundung des Erbvertrages ist zwingend.Er bietet sich insbesondere an, wenn gegen Zuwendungen zu Lebzeiten ganz oder teilweise auf das Pflichtteilsrecht verzichtet wird.
Instrumentarien:
Die inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten von erbrechtlichen Verfügungen sind so vielfältig, dass eine Erläuterung im Einzelnen hier den Rahmen sprengen würde. Ich möchte hier nur auf die Teilungsanordnung, Erbeinsetzung und Vermächtnis eingehen.
Teilungsanordnung:
Bei der Teilungsanordnung auch Auseinandersetzungsanordnung genannt, kann der Erblasser durch eine letztwillige Verfügung bestimmen, wie die Aufteilung des Erbes unter den Erben geschehen soll, oder ohne dadurch die Erbquote zu verändern.
Man hat die Möglichkeit einzelne Gegenstände zuzuordnen.
Beispiel: Den PKW erhält der Sohn A, als Miterbe, im Wege der reinen Teilungsanordnung, d.h. unter Anrechnung auf seinen Erbteil, bzw. Ausgleichung aus seinem Privatvermögen.
Die Ausgleichsverpflichtung kann nicht ausgeschlossen werden. Die Teilungsanordnung ist streng von dem Vorausvermächtnis abzugrenzen.
Bevor ich auf das Vermächtnis eingehe, möchte ich zunächst darlegen, was unter Erbeinsetzung zu verstehen ist. Mit der Erbeinsetzung kann der Erblasser sein Vermögen insgesamt oder Bruchteile davon einer oder mehreren Personen seiner Wahl zuwenden.
Beispiel: A hat 3 Kinder (B, C und D) zu D hat er keinen Kontakt und will nur, dass B und C sein Vermögen erben. Er formuliert:
Hiermit setze ich B und C zu gleichen Teilen als Erben ein. D soll lediglich den Pflichtteil erhalten, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
Vermächtnis:
Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils in einem Testament ohne den anderen als Erben einzusetzen. Insofern erwirbt der Bedachte nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber den Erben oder anderen Vermächtnisnehmern.
Beispiel: A hat zwei Kinder (B und C) sowie einen Freund D. A möchte sein Vermögen seinen Kindern hinterlassen, sein Freund D soll die alte Weinsammlung erhalten.
Das Vermächtnis fällt mit dem Erbfall an. Es heißt zum Beispiel in diesem Fall, ich vermache meinem besten Freund D meine Weinsammlung.
Das Vermächtnis unterscheidet sich von einem Vorausvermächtnis.
Vorausvermächtnis:
Soll ein Erbe auch Vermächtnisnehmer sein, bietet sich ein Vorausvermächtnis an. Durch Vorausvermächtnis wendet der Erblasser dem Erben ein Vermögensvorteil zu.
Beispiel: A hat drei Kinder, Er möchte alle Kinder im Testament bedenken. Seine Tochter B soll jedoch eine Puppensammlung erhalten, die eigentlich nur einen ideellen Wert hat, so kann er ein Vorausvermächtnis anordnen, d. h. er formuliert: meine Tochter B erhält als Vorausvermächtnis, also ohne Anrechnung, und dies ist der Unterschied zur Teilungsanordnung, auf Ihren Erbteil die Puppensammlung.
Es gibt noch mehrere Vermächtnisarten, z. B. das Ersatzvermächtnis, das Wahlvermächtnis, das Gattungsvermächtnis, das Bestimmungsvermächtnis, etc. Hierauf möchte ich aber im Hinblick auf die Kürze der Zeit nicht eingehen.
Worauf ich jedoch noch eingehen möchte ist das Rentenvermächtnis: Beim Rentenvermächtnis vermacht der Erblasser dem Bedachten Leistungen, die in periodischen Abständen in gleich bleibender Höhe wiederkehren.
Beispiel: Die beiden Söhne, bzw. die an ihre Stelle, als Ersatzerben tretenden Abkömmlinge, belaste ich als Gesamtschuldner mit einem Vorausvermächtnis zu Gunsten meiner Erefrau. Meine Ehefrau erhält ohne Anrechnung auf ihren Erbteil als dauernde Last auf Lebzeiten einen Betrag in Höhe von 1500,00 EUR monatlich.
Als eine Form des gemeinschaftlichen Testaments hat sich das Berliner Testament entwickelt.
Dies ist eine besondere Unterart und kommt zur Anwendung, wenn Ehegatten ihr Vermögen als eine Einheit betrachten. Durch das gemeinsame Testament soll sicher gestellt werden, dass nach dem Tode des einen Ehegatten sein gesamtes Vermögen dem anderen Ehegatten zufällt.
Nach dessen Ableben aber ein von den beiden gemeinsam bestimmter Dritter, d. h. Sohn oder Tochter bereits feststeht, der dann das gesamte Vermögen als Schlusserbe erbt.
Für die Gestaltung stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:
„„Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein, allerdings nur als Vorerben. Als Nacherben des Erstversterbenden und als Erben des Überlebenden setzen wir unsere Kinder C und D zu gleichen Teilen ein. Als Nacherben sind sie allerdings nur auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft des Erstversterbenden übrig ist. Die Nacherbfolge soll entweder beim Tod oder im Zeitpunkt der Wiederverheiratung des Überlebenden eintreten.“
Häufiger findet man die Einheitslösung und zwar,
„„wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Überlebenden soll der beiderseitige Nachlass zu gleichen Teilen an unsere Kinder C und D fallen. Sie sind für den gesamten Nachlass nur Erben des Überlebenden.“
Es bietet sich an, dass die Ehegatten ihre gegenseitige Erbeinsetzung unter der Bedingung verfügen, dass der Überlebende im Falle der Wiederheirat den Nachlass des Erstverstorbenen an den oder die als Erben eingesetzten Dritten herausgeben muss.
Alternativ kann man festlegen, dass der Überlebende die entsprechenden Vermächtnisse an die Erben auszuzahlen hat.
Auch sollte man neben der Wiederverheiratungsklausel eine Pflichtteilsstrafklausel aufnehmen, nämlich für den Fall, dass einer der gesetzlichen Erben seinen Pflichtteil verlangt, soll er auch nach dem Tod des Überlebenden nur den Pflichtteil aus dessen Nachlass erhalten.
Wichtig ist, das ein kompletter Ausschluss des Pflichtteils nicht möglich ist, wenn der Pflichtteil nach dem Erstversterbenden geltend gemacht wird.
Da wir jedoch hier auch die erbschaftssteuerrechtlichen Wirkungen erläutern wollen, möchte ich nicht näher auf die Formulierungen des Berliner Testaments ein gehen, sondern mich nunmehr auf die steuerrechtliche Betrachtung konzentrieren.
Grundsätzlich setzen sich im Berliner Testament die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tode des längstlebenden Ehegatten dass der beiderseitige Nachlass an die Kinder fallen soll.
Das Berliner Testament kann sich negativ, vor allem bei größeren Nachlassvermögen auswirken, und zwar durch zusätzliche Steuerbelastung. Der Fiskus kann auf das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten 2 X zugreifen, und zwar zunächst erfolgt die Besteuerung beim Übergang auf den Ehegatten und später beim Tod des Ehegatten beim Übergang auf die Kinder.
Ferner führt das Berliner Testament unter Umständen auch zu einer unnötigen Vergrößerung von Pflichtteilsansprüchen, da das Berliner Testament, dadurch, dass den Kindern erst beim Tode des Letztversterbenden etwas zugewendet wird, die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen geradezu provozieren kann.
Ein Beispiel:
Stirbt Volker Fleißig, so hat Frau Martha Fleißig insgesamt bei einem Nachlasswert von 1.000.000,00 EUR eine Erbschaftssteuerbelastung von 65.550,00 EUR zu tragen. Schließlich kann sie von Ihrem Nachlasswert 256.000,00 EUR Versorgungsfreibetrag und 307.000,00 EUR persönlichen Freibetrag abziehen. Der verbleibende Betrag ist zu einem Steuersatz von 15 % zu belasten.
Für den zweiten Erbfall gilt folgendes:
Die Kinder haben jeweils 500.000,00 EUR unter Berücksichtigung ihrer Freibeträge von 205.000,00 EUR, sowie des Versorgungsfreibetrages von 10.300,00 EUR bis 20.500,00 EUR zu versteuern. Demnach fallen für die Kinder nochmals jeweils 39.333,00 EUR an.
Eine Alternative hierzu ist die Erbeinsetzung:
Martha Fleißig ½, Siggi und Tina Fleißig je ¼. Dem gemäß fällt für Martha Fleißig unter Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrages und des persönlichen Freibetrages keine Erbschaftssteuer an, da Sie 307.000,00 EUR plus 256.000,00 EUR dem Nachlass entgegen setzen kann.Unter Berücksichtigung des persönlichen Freibetrages fallen für die Kinder Siggi Fleißig und Tina Fleißig jeweils 3150,00 EUR Erbschaftssteuer an.
Nach Martha Fleißig würden die Kinder dann je zu Hälfte erben. Bezogen auf ihr Vermögen von 500.000,00 EUR und unter Berücksichtigung des Freibetrages (10 Jahresfrist ist noch nicht ausgeschöpft), wären von den Kindern insgesamt 6300,00 EUR zu entrichten. Bei dieser alternativen Erbeinsetzung durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten, käme es zu einer Steuerersparnis von 131.616,00 EUR.
Ob ein vorhandenes Berliner Testament im Einzelfall tatsächlich zu steuerlichen Mehrbelastungen führt hängt sehr stark von den vorhandenen Vermögenswerten ab die vererbt werden. Es empfiehlt sich daher immer, eine konkrete Steuerbelastungsberechnung durchführen zu lassen, bevor übereilte erbrechtliche Verfügungen getroffen werden.
Vorweggenommenen Erbfolge
Mit der vorweggenommene Erbfolge wird ein Prozess beschrieben, durch den bereits vor dem eigentlichen Erbfall das Vermögen des Erblassers auf seine Nachkommen oder sonstigen Erben verteilt wird.
Tatsächliche zivilrechtliche Akte der Umsetzung sind die Schenkung, gesellschaftsvertragliche Regelungen bei Unternehmen, ehevertragliche Gestaltungen und der Erb- und Pflichtteilsverzicht.
Erb- und Pflichtteilsverzicht:
Ein zukünftiger Erbe oder Pflichtteilsberechtigter kann durch eine gegenseitige Erklärung gegenüber dem Erblasser (zu Lebzeiten) auf sein Erb- oder sein Pflichtteilsrecht verzichten. Eine solche Erklärung sollte notariell beurkundet werden, und der Erblasser müsste den Verzicht annehmen verdeutlichen. Folge Ausschluss aus der Erbfolge.
Schenkung/vorweggenommene Erbfolge
Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erfolge unterliegen der Erb-/Schenkungssteuer. Berücksichtigt werden die steuerlichen Freibeträge innerhalb einer 10 Jahresfrist. Die Schenkungssteuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Beim Grundbesitz ist der Grundbesitzwert anzusetzen, der auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer festgestellt wird. Die Schenkung eines Grundtücks unter Lebenden ist grunderwerbssteuerfrei ebenso wie der Grundstückserwerb von Todes wegen.
Allerdings unterliegen Schenklungen unter einer Auflage der Grunderwerbssteuer, da der Wert der Auflage bei der Schenkungssteuer abziehbar ist. Dies bedeutet wiederum, dass nur Duldungsauflagen und Leistungsauflagen zu Gunsten anderer Personen grunderwerbssteuerpflichtig sind, nicht jedoch Duldungsauflagen zu Gunsten des Schenkers.
Zusammenfassung:
Eine Erbschaft und frühere Schenkungen die innerhalb von 10 Jahren von der selben Person anfallen, werden zu einem Gesamterwerb zusammengerechnet. Durch geschickte zeitliche Gestaltungen zu Lebzeiten kann man daher in Abständen von 10 Jahren die Steuerlichen Freibeträge wiederholt ausnutzen. Andererseits kann die Nichtbeachtung der 10 Jahresfrist unnötige Steuern verursachen.
Vorteile der vorweggenommenen Erbfolge sind: Verlagerung von Einkunftsquellen etc.Mehrfache Ausschöpfung der Freibeträge ,Steuerung der Vermögensübertragung,Minimierung der Pflichtteilsansprüche
Nachteile der vorweggenommenen Erbfolge sind:Der Erblasser trennt sich frühzeitig von seinem Vermögenswerten, er weiß nicht, wie sich der Begünstigte entwickelt, so dass ggf. z. B. bei Belastung des geschenkten Grundstücks Widerrufsmöglichkeiten aufzunehmen sind.
Die vorgenommene Verfügung ist kaum umzukehren.
Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
Die Steuersätze des Erbschaftssteuergesetzes unterscheiden sich nach den 3 Steuerklassen. Es fasst somit die Verwandtschaftsgrade zu 3 Gruppen zusammen:
Steuerklasse 1
Ehegatte, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Großenkel, Eltern und Großeltern.
Steuerklasse 2:
Eltern und Großeltern nur bei erwerben im Todesfall oder Schenkungen, Geschwister, die Kinder der Geschwister, die Stiefeltern, die Schwiegerkinder und −eltern, der geschiedene Ehegatte
Steuerklasse 3:
Die entfernteren Verwandten, wie Cousin oder Cousine, Großnichten und -neffen, sowie alle nicht verwandten Erwerber.
Die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist relativ einfach.
Nach der Ermittlung des steuerlichen Gesamtwertes des Vermögens kann man unter Berücksichtigung der verschiedenen Freibeträge zu denen ich noch komme, die Nachlassverbindlichkeiten bzw. die Steuerklassen selbst ermitteln.
Die steuerlichen Freibeträge belaufen sich für den Ehegatten auf 307.000,00 EUR für die Kinder und Kinder verstorbener Kinder auf 205.000,00 EUR für den Rest der Steuerklasse 1 Enkel und Urenkel 51.200,00 EUR, für die Steuerklasse 2 Eltern und Geschwister 10.300,00 EUR, alle übrigen haben einen Steuerfreibetrag von 5200,00 EUR.
Dem Überlebenden Ehegatten steht im Todesfall, aber nicht bei Schenkungen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000,00 EUR. Dieser Freibetrag ist um den Kapitalwert, der nicht der Erbschaftssteuer unterliegenden Bezüge zu kürzen. Solche Bezüge sind Hinterbliebenenbezüge, Versorgungsbezüge etc.Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr erhalten auch einen besonderen Versorgungsfreibetrag.
Verschenken und Vererben von Immobilen (Bestehende Regelung/Änderung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht Ende 08 zu erwarten)
Immobilien lassen sich in der Regel leichter und günstiger vererben oder verschenken als Bargeld und Wertpapiere. Seit 01.01.1996 haben die bisherigen Einheitswerte noch für die Grundsteuer Gültigkeit. Für Zwecke der Erbschaftssteuer gilt ein sogenannter Grundbesitzwert. Der Grundstückswert berechnet sich für die jeweiligen Grundstücksarten auf verschiedene Art und Weise.
1. Unbebaute Grundstücke
Ausgangswert: Fläche mal Bodenrichtwert zum 01.01.1996 minus 20 % Abschlag
Beispiel:
Unbebautes Grundstück, 500 qm groß, Richtwert 350,00 EUR. Der Steuerwert errechnet sich dann wie folgt: 350,00 abzüglich 20% gleich 280,00 EUR mal 500 gleich 140.000,00 EUR.
2. Bebaute Grundstücke / vermietete Wohnungen oder Eigenheime:
Durchschnittliche Jahreskaltmiete der letzten 3 Jahre bzw. ortsübliche Jahresmiete mal 12, 5. Die ortsübliche Miete wird bei Selbstnutzung angesetzt oder auch bei Nichtnutzung, ebenso bei unentgeltlicher Überlassung- minus Altersabschlag pro Jahr 0,5 %, maximal 25 % zuzüglich 20 % bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen.Der Wert von vermietete Wohnungen und Häusern wird im Ertragswertverfahren ermittelt. Der erbschaftssteuerliche Wert richtet sich nach dem tatsächlichen Ertrag:
Beispiel Durchschnittliche Nettokaltmiete 144000,00 EUR der letzten 3 Jahre geteilt durch 3 gleich 48.000,00 EUR mal 12,5 = 600.000,00 EUR, Altersabschlagswert 68 Jahre * 0,5 %, höchstens aber 25 % von 600.000,00 EUR = 150.000,00 EUR = 450.000,00 EUR.
Gemeinsame Regelung:
Für bebaute Grundstücke gilt ein Mindestwert von 80 % der 1996 Bodenrichtwerte. Sie sind daher mindestens mit dem Wert anzusetzen, mit dem der Grund und Boden zu erfassen wäre, wenn das Grundstück nicht bebaut wäre.
Wenn der tatsächliche Wert des Grundstückes, ganz gleich ob bebaut oder nicht niedriger ist als der Grundbesitzwert, besteht die Möglichkeit einen nach unten abweichenden Wert nachzuweisen. Man könnte hier beispielsweise ein Gutachten in Betracht ziehen oder etwa Erkenntnisse verwerten, die sich aus einem zeitnahen Verkauf des Grundstücks ergibt.
Auch Geldbeträge die zum Kauf eines bestimmte Hauses verschenkt werden, dieser Regelung über die Ermittlung des Grundbesitzwertes.
Schenkungssteuerlich ist die mittelbare Grundstücksschenkung insofern interessant, als dass die Grundbesitzwerte immer noch unter dem tatsächlichen Verkehrswert liegen. Auch bei Geldschenkungen für Um-, An- oder Ausbauten und Renovierungen an einem bestehenden Gebäude werden diese Beträge mittlerweile als mittelbare Grundstücksschenkung anerkannt.
Es ist zu beachten, dass bei der Schenkung des Geldbetrages allerdings bereits feststehen muss, welches genau bestehende Grundstück mit dem Geld erworben werden soll. Wird z. B. das Geld zum Bau eines Gebäudes geschenkt, muss das Bauvorhaben bereits konkret feststehen.Das Grundstück oder das geplante Gebäude muss genau bezeichnet werden und es muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Schenkung und Erwerb bzw. bau erkennbar sein.Wenn der Grundstückskaufvertrag bereits abgeschlossen und der Kaufpreis bezahlt wurde, kann keine mittelbare Grundstücksschenkung mehr gestaltet werden. Nur wenn die Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise zu einem Zeitpunkt erfolgt, bevor das Eigentum auf den beschenkten übergegangen ist, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung vor.Im Falle der mittelbaren Grundstücksschenkung werden lediglich der Grundbesitzwert zur Versteuerung angesetzt auch wenn der Kaufpreis höher ist.
Beispiel:
Ein notarieller Schenkungsvertrag wird geschlossen, der Kaufpreis beträgt 300.000,00 EUR. Die Schenkung von 300.000,00 EUR erfolgt zum Erwerb des Hauses. Das Geld wird im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Hauses bezahlt. Der steuerliche Wert nach dem Bewertungsgesetz des Hauses beträgt 200.000,00 EUR. Bei der Berechnung der Schenkungssteuer wird nur der steuerliche Grundstückswert, Hier 200.000,00 EUR angesetzt.
Aufgrund des Freibetrages spart der Beschenkte somit Steuern.
Schlusssatz:
Abschließend lässt sich feststellen, dass vor dem Hintergrund der erbschaftssteuerlichen Belastung ein rechtzeitiges Handeln des Erblassers erforderlich ist. Eine gründliche Beratung sollte eingeholt werden. Man sollte letztwillige Verfügungen mindestens alle 5 Jahre überprüfen, da sich die Gegebenheiten ändern können.
Im Rahmen dieser Darstellung konnten nicht alle Fragen des umfangreichen Rechtsgebietes dargestellt werden.