Erbrecht Rechtsbeiträge
Kinder müssen für die Beerdigungskostenihrer Eltern aufkommen
Gemäß § 1615 Abs. 2 BGB muss ein Kind für die Beerdigungskosten der Eltern aufkommen, sofern es ihnen gegenüber unterhaltspflichtig ist.
Veranlasst ein Dritter die Bestattung auf Kosten des Kindes, so ist dieses zur Erstattung der Kosten verpflichtet. Selbst wenn ein entgegenstehender Wille zu erkennen ist, ist dieser nach § 679 BGB unbeachtlich, wenn der Verpflichtete
- aufgrund öffentlicher Interessen zur Durchführung des Geschäfts verpflichtet ist
oder
- bei Nichtvornahme des Geschäfts eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt.
Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Althoff sehr gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin.