Kanzlei Gabriela Althoff

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Bankkauffrau

 

Erbrecht Rechtsbeiträge

Neues Erbschaftssteuerrecht 2009 / 2010

von Rechtsanwältin Gabriela Althoff

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte die bisherigen Regelungen zur Erbschaftssteuer 2006 für verfassungswidrig erklärt. Die Politik sollte bis Ende 2008 eine neue Regelung auf den Weg bringen. Mit Wirkung zum 01.01.2009 trat danach das Erbschaftssteuerreformgesetz in Kraft. Es brachte eine Vielzahl von Veränderungen, die zum Beispiel die persönlichen Freibeträge, das Anfallen der Steuer bei Vererbung privater Wohnimmobilien und bei Vererbung von Unternehmen betreffen. Einige der wesentlichen Neuerungen, vor allem bei der Vererbung von privatem Vermögen, werden im Folgenden dargestellt.

Ingesamt wird dabei ebenso auf die Reform der Neuerungen des Erbschaftssteuerrechts durch das am 01.01.2010 in Kraft getretene Wachstumsbeschleunigungsgesetz eingegangen werden.

B) Änderungen im Erbschaftssteuerrecht
I) Privates Vermögen 1) Vererben der Wohnimmobilie

Vererbt der Erblasser eine bis zu seinem Ableben von ihm eigens genutzte Wohnimmobilie an seinen Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner, so fällt dafür keine Erbschaftssteuer an, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Einzige Voraussetzung ist, dass das Objekt 10 Jahre lang von dem jeweiligen Erben selbst genutzt wird. Dabei scheidet eine Nutzung als Zweitwohnsitz ebenso aus, wie eine Vermietung der Immobilie. Dies gilt auch bei einer Vererbung an die Kinder oder Enkel (bei bereits verstorbenen Elternteil) des Erblassers, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG. Bei diesen besteht neben der eigenen Nutzung über einen Zeitraum von 10 Jahren allerdings die zusätzliche Bedingung, dass die Fläche des Objekts nicht mehr als 200 qm betragen darf. Liegt sie darüber, so fällt für den übersteigenden Betrag unter Beachtung des anteiligen Werts des Grundstücks grundsätzlich die Erbschaftssteuer an (Freibeträge sind dabei gegebenenfalls noch zu berücksichtigen).

Kinder müssen überdies nicht bereits vor dem Tod des Erblassers in der Immobilie gewohnt haben. Aus diesem Grund ist unverzüglich nach Eintritt des Erbfalls ein Umzug in das Familienheim erforderlich um die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung zu erfüllen.

Entfallen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erbschaftssteuerpflicht innerhalb der 10-Jahres-Frist, so kommt es zu einer Nachversteuerung. Dies ist dann der Fall, wenn die Immobilie vermietet, verkauft oder nur noch als Zweitwohnsitz genutzt wird. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. So soll eine Nachversteuerung nicht erfolgen, wenn eine Eigennutzung aus zwingenden Gründen nicht mehr möglich ist. Als einen solchen Grund ist beispielsweise die Pflegebedürftigkeit der Witwe oder des Witwers (nicht der erbenden Kinder) anzusehen, die dazu führt, dass der Haushalt nicht mehr selbstständig geführt werden kann.

Von der Neuregelung der Vererbung von Wohnimmobilien wird nur der bereits aufgeführte Personenkreis, also die sogenannte Kernfamilie, erfasst. Folglich kommt es zu einer Benachteiligung der erbenden Geschwister, die ebenfalls die Immobilie selbst nutzen könnten.

2) Stundung der Erbschaftssteuerpflicht

Auf Antrag des Erwerbers kann die anfallende Erbschaftssteuer bis zu 10 Jahre gestundet werden, soweit die Voraussetzungen des § 28 ErbStG vorliegen. Eine Stundung kommt z.B. dann in Betracht, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber zu eigenen Wohnzwecken nutzt und er die Steuer nur durch dessen Veräußerung aufbringen könnte. Dies gilt ebenso für sonstiges begünstigtes Vermögen, wie bebaute Grundstücke die zu Wohnzwecken vermietet werden, § 28 Abs. 3 S. 1, 2 ErbStG.

In den vorgenannten Konstellationen endet die Stundung, sobald das erworbene Vermögen Gegenstand einer Schenkung unter Lebenden wird.

Eine Stundung ist weiterhin beim Erwerb von Betriebsvermögen möglich, soweit dies zur Erhaltung des Betriebes notwendig ist, vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG.

Generell ist aber zu beachten, dass, soweit es sich nicht um einen Erwerb von Todes wegen handelt, für die Stundung Zinsen nach §§ 234 und 238 der Abgabenordnung anfallen.

3) Persönliche Steuerfreibeträge

Die persönlichen Steuerfreibeträge gemäß § 16 ErbStG haben sich durch die Reform des Erbschaftssteuerrechts teilweise erheblich erhöht. Welcher Freibetrag für Sie gilt, lässt sich anhand der nachfolgenden Tabelle und Ihrer Steuerklasse ermitteln.



 

ErbStG § 16 Abs. 1
Nr. ...

 

Personen

 

Freibeträge
ab Januar 2009

 

 

Freibeträge
bis Dezember 2008

 



1

Ehegatten

500.000,- €

307.000,- €



2

Kinder

400.000,- €

205.000,- €



3

Enkelkinder

200.000,- €

51.200,- €



4

übrige Personen der Steuerklasse I

100.000,- €

51.200,- €



5

Personen der Steuerklasse II

20.000,- €

10.300,- €



6

eingetragener Lebenspartner

500.000,- €

5.200,- €



7

übrige Personen der Steuerklasse III

20.000,- €

5.200,- €





Anmerkungen zur Steuerklasse I:
a) unter § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fallen neben Kindern auch die Stiefkinder
b) unter § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG fallen neben Enkelkindern ebenso Stief- und Urenkel
c) unter § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und damit unter die übrigen Personen der Steuerklasse I
     fallen Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen
Anmerkungen zur Steuerklasse II:
Personen der Steuerklasse II sind gem. § 15 Abs. 1 ErbStG Eltern und Großeltern bei Schenkungen, die Stief- und die Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte, die Schwiegerkinder, die Geschwister und die Abkömmlinge ersten Grades der Geschwister (also Nichten und Neffen).

Anmerkungen zur Steuerklasse III:
In die Steuerklasse III gehören alle anderen Erwerber, insbesondere auch der eingetragene Lebenspartner.

4) Steuersätze

Nach § 19 Abs. 1 ErbStG n. F. wird seit dem 01.01.2010 die Erbschaftssteuer nach den folgenden Prozentsätzen erhoben:


Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
(§ 10 ErbStG)bis einschließlich ...
Euro (Beträge bis 31.12.2008)

Prozentsatz in der Steuerklasse
(Prozentsatz bis 31.12.2008)



l

ll

lll



75.000 (52.000)

 7 (7)

 15 (12)

30 (17)



300.000 (256.000)

11 (11)

 20 (17)

 30 (23)



600.000 (512.000)

 15 (15)

 25 (22)

30 (29)



6.000.000 (5.113.000)

19 (19)

 30 (27)

30 (35)



13.000.000 (12.783.000)

 23 (23)

 35 (32)

 50 (41)



26.000.000 (25.565.000)

 27 (27)

40 (37)

 50 (47)



über
26.000.000 (über 25.565.000)

 30 (30)

43 (40)

 50 (50)


 


Ab dem 01.01.2009 wurden erstmalig die Prozentsätze in den einzelnen Steuerklassen erneuert. In der Steuerklasse II war bei einem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs von 75.000,- € bis 6.000.000,- € ein Prozentsatz von 30, bei einem darüber liegenden Wert ein Prozentssatz von 50 angesetzt. Dies wurde allerdings scharf kritisiert, da es quasi zu einer Gleichstellung der Personen, die der Steuerklasse II angehören, mit Nichtverwandten führte. Die dadurch entstehenden Mehrbelastungen wirkten sich erheblich auf diese Personen aus. Daher enthält das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, welches am 01.01.2010 in Kraft getreten ist, eine Reform der Neuerungen des Erbschaftssteuerrechts. Die Prozentsätze der Steuerklasse II wurden wie dargestellt herabgesetzt und liegen nunmehr zwischen 15 und 43 Prozent.

5) Pauschbeträge für Pflegeleistungen

In § 13 Abs. 1 ErbStG sind die Steuerbefreiungen geregelt. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bleibt danach ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 € steuerfrei, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Dies gilt mangels dahingehender Einschränkungen auch für Geschwister.

II) Betriebliches Vermögen 1) Verschonungsabschlag gem. § 13 a Abs. 1 ErbStG

Beim Vererben von Betriebsvermögen und damit verbunden bei dem Anfallen der Erbschaftssteuer kam es aufgrund des Erbschaftssteuerreformgesetzes ab dem 01.01.2009 zu einigen Änderungen.

Diese wurden seit dem 01.01.2010 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetzes teilweise nochmals reformiert.

Seit dem 01.01.2009 existiert ein sogenannter Verschonungsabschlag beim Anfallen der Erbschaftssteuer. Dieser findet auf Betriebsvermögen und auf Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % Anwendung, vgl. § 13 a Abs. 1 ErbStG.

Dem Erwerber stehen zwei Optionen zur Wahl. Diese erfolgt einmalig mit der Erbschaftssteuererklärung und ist unwiderruflich.

a) 1. Möglichkeit - Verschonungsabschlag von 85 %:

Der Erwerber hat die Möglichkeit einen Verschonungsabschlag von 85 % des Betriebsvermögens zu beantragen. Folglich würden nur 15 % des Betriebsvermögens bei Veranschlagung der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden. Die Bewilligung des Antrags ist allerdings an einige Voraussetzungen geknüpft.

Das Gesetz sah seit dem 01.01.2009 vor, dass das Eigentum an dem Betriebsvermögen wenigstens noch sieben Jahre nach Eintritt des Erbfalls bei dem Erwerber verbleiben muss. Die Ausgangslohnsumme (nach § 13a Abs. 1 S. 3 ErbStG die durchschnittliche Lohnsumme der letzten sieben vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre) musste über diesen Zeitraum 650 % betragen.

Jedoch galt die Regelung nur, soweit es in dem Betrieb wenigstens 10 Beschäftigte gab und das Verwaltungsvermögen des Unternehmens maximal 50 % (d.h. das Produktivvermögen ebenfalls 50 %) betrug.

Was dem Begriff Verwaltungsvermögen unterfällt, ist in § 13 b Abs. 2 S. 2 ErbStG geregelt. Beispielsweise sind Kunstgegenstände und Wertpapiere sowie Immobilien, die Dritten zur Nutzung überlassen werden darunter zu fassen.

Seit dem 01.01.2010 ist die Norm des § 13 a ErbStG hinsichtlich einiger Voraussetzungen reformiert. So bedarf es für einen Verschonungsabschlag von 85 % nunmehr nur noch den Verbleib des Betriebsvermögens im Eigentum des Erwerbers für eine Zeit von 5 Jahren. Die Ausgangslohnsumme braucht in diesem Zeitraum nur noch 400 % zu betragen und die Anzahl der Beschäftigten wurde auf 20 angehoben, vgl. § 13 a Abs. 1 S. 2, 4 ErbStG.

b) 2. Möglichkeit − Verschonungsabschlag von 100 %:

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit auf Antrag des Erwerbers einen Verschonungsabschlag von 100 % zu erhalten. Somit würde das betriebliche Vermögen gar keine Berücksichtigung bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer finden.

Ein Teil der Voraussetzungen des Verschonungsabschlags von 85 % bleiben auch bei einem Verschonungsabschlag von 100 % erhalten.


Abweichend davon war seit dem 01.01.2009 ein Verschonungsabschlag von 100 % dann möglich, wenn das Betriebsvermögen über einen Zeitraum von 10 Jahren im Eigentum des Erwerbers verblieb und die Ausgangslohnsumme in dieser Zeit 1000 % betrug. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen darf dabei 10 % nicht übersteigen.

Seit dem 01.01.2010 wurde diese Regelung dahingehend verändert, dass es nunmehr genügt, wenn das Betriebsvermögen über einen Zeitraum von sieben Jahren sich im Eigentum des Erwerbers befindet und die Ausgangslohnsumme in diesem Zeitraum 700 % beträgt, vgl. § 13 a Abs. 8 Nr. 1 ErbStG.

Gem. § 37 Abs. 3 ErbStG findet der ab 01.01.2010 geltende § 13 a ErbStG auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht, weshalb er auch rückwirkend für Erbschaften aus dem Jahr 2009 gilt.

2) Abzugsbetrag gem. § 13 a Abs. 2 ErbStG

Neben dem Verschonungsabschlag nach § 13 a Abs. 1 ErbStG besteht noch die Möglichkeit den sogenannten Abzugsbetrag gem. § 13 a Abs. 2 ErbStG geltend zu machen. Danach wird der steuerpflichtige Teil des Vermögens nicht bei Ermittlung der Erbschaftssteuer veranschlagt, wenn dessen Wert den Betrag von 150.000,00 € nicht übersteigt. Sollte diese Wertgrenze überschritten werden, so verringert sich der Abzugsbetrag um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags, § 13 a Abs. 2 S. 2 ErbStG.

Der Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden, § 13 a Abs. 2 S. 3 ErbStG.

C) Fazit

Durch die Reform des Erbschaftssteuerrechts wurden einige Neuerungen geschaffen. Ob dadurch die bezweckte Verfassungsmäßigkeit hergestellt worden ist, bleibt abzuwarten. Trotz der Änderungen herrschen an einigen Stellen noch erhebliche Defizite.

So sind die Geschwister des Erblassers bei Vererbung von privatem Vermögen die Verlierer dieser Reform. Erben sie eine Immobilie, fällt dafür anders als z.B. bei Ehegatten grundsätzlich die Erbschaftssteuer an. Es finden lediglich die Freibeträge Beachtung, was in Zukunft zu willkürlichen Ergebnissen führen wird.

Ebenso ist als einziger Ausnahmefall von einer Nachbesteuerung bei Veräußerung oder Vermietung der Immobilie innerhalb der 10-Jahres-Frist die Pflegebedürftigkeit bzw. der Tod des Erwerbers anerkannt. Erstrebenswert wäre insoweit eine flexiblere Lösung, damit nicht nur gesundheitliche Gründe erfasst werden würden. So ist es beispielsweise denkbar, dass der allein lebende Erwerber die Immobilie innerhalb der 10-Jahres-Frist verlässt, um zu seinen Kindern zu ziehen. Der nachvollziehbare Grund dem Alleinsein zu entgehen, würde bislang zu einer unbilligen Nachforderung der Erbschaftssteuer führen.

Im Hinblick auf das Anfallen der Erbschaftssteuer bei Vererbung von betrieblichen Vermögen ist anzumerken, dass wohl der Großteil der Erwerber sich für die 1. Möglichkeit und damit einen Verschonungsabschlag von 85 % in Kombination mit dem dargestellten Abzugsbetrag entscheiden wird. Dies hat den Grund, dass ein späterer Wechsel zwischen den einzelnen Optionen nicht mehr möglich ist und das Risiko einer Unterschreitung der Lohnsteuergrenze, mit der Folge des Anfallens einer höheren Erbschaftssteuer, zu hoch ist.

Abschließend ist jedem Betroffenen anzuraten, bei der Erbschaftssteuererklärung fachlichen Rat einzuholen, soweit die Erbmasse über die bestehenden Freibeträge hinausgeht. Es existiert eine Vielzahl von Sonderregelungen, die gegebenenfalls im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen wären. Die vorliegende Übersicht kann die Rechtslage nur in groben Zügen darstellen. Aus diesem Grund würde ich Sie gerne in einem persönlichen Gespräch ausführlichen beraten.


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