Kanzlei Gabriela Althoff

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Bankkauffrau


Erbrecht Rechtsbeiträge

Sie haben geerbt - was nun? Rechte und Pflichten der Erben

von Rechtsanwältin Gabriela Althoff

Allgemein

Sind nach einem Todesfall ein Erbe oder sind die Erben festgestellt worden, so gilt es den Nachlass zu sondieren, den Bestand festzustellen, die dringenden unmittelbaren Pflichten wahrzunehmen und die Auseinandersetzung und damit die Überführung des Nachlassvermögens in das Vermögen der Erben zu betreiben.

Zur Ermöglichung dieser Maßnahmen ist der Erbe mit verschiedenen Rechten aber natürlich auch mit Pflichten ausgestattet.

1. Erbrechtliche Auskunftsansprüche

Um erbrechtliche Ansprüche durchzusetzen, muss der Erbe oder der Berechtigte erst einmal überhaupt Kenntnis von seinen Rechten erlangen. Um nach Eintritt des Erbfalls zunächst den Bestand des Nachlasses und daraus folgende die einzelnen Erbteile oder Ansprüche feststellen zu können, ist es notwendig, sämtliche Informationen den Nachlass betreffend zu sammeln.


Das Erbrecht sieht verschiedene Auskunftsansprüche zum einen des Erben gegenüber Dritten und zum anderen von Dritten gegenüber Erben vor. Die Auskunftsansprüche sind maßgeblicher Bestandteil der erbrechtlichen Auseinandersetzung, da für die gerichtliche Durchsetzung die Ansprüche genau zu beziffern sind.

Ohne die Möglichkeit der vorherigen Auskunftserlangung zur Art und Höhe des Anspruches ist die Stellung eines spezifizierten Antrages unmöglich und eine Klage aussichtslos.

Da das deutsche Recht keine allgemeine Pflicht zur Auskunftserteilung kennt, kann sich eine solche Pflicht nur aus Rechtsgründen ergeben. Ein Auskunftsanspruch auch ohne gesetzliche Regelung nach Treue und Glauben ergeben.

Naben dem Anspruch auf Auskunft als Nebenpflicht muss jedoch immer ein Hauptanspruch bestehen, deren Ausmaß sich nur aus der Auskunft im einzelnen ergeben kann.

1 a. Inhalt des Auskunftsanspruchs

Der Inhalt des Auskunftsanspruchs richtet sich nach der den Anspruch begründenden Norm im Erbrecht oder nach dem Verlangen um das es in der Hauptsache geht. Zur Unterstützung des Auskunftsanspruchs wird seine Erfüllung oftmals von der Erbringung verschiedener Nachweise abhängig gemacht, d. h. der Erbschaftsbesitzer ist bspw. verpflichtet ggü. den anderen Erben oder Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Der Auskunftsverpflichtete ist somit zur Rechnungslegung und zur Rechenschaftslegung weitestgehend verpflichtet.


Zur Bekräftigung der Wahrheitspflicht kann der Auskunftsverpflichtete zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden. Gibt der Auskunftspflichtige wahrheitswidrig eine solche Versicherung ab, so setzt er sich nicht nur zivilrechtlichem Schadenserdsatzansprüchen aus, sondern kann ach strafrechtlich verfolgt werden.

1 b. Erfüllung des Auskunftsanspruchs

Das Gesetz beschreibt keine Form der Auskunft vor. Sie kann somit auch mündlich erteilt werden. Nach der Rechtssprechung ist jedoch die Auskunft schriftlich zu erteilen und persönlich zu unterschreiben, weil es sich um eine Wissenserklärung eines Auskunftspflichtigen handelt. In der Praxis kann die Auskunftserteilung auch stellvertretend durch einen Rechtsanwalt erfolgen.


2. Einsichtsrechte in gerichtliche Unterlagen

Im Nachlassverfahren hat jeder das Recht, zur Einsicht in die Nachlassakten, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn jemand glaubhaft macht, dass er als gesetzlicher Erbe oder testamentarischer Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt.


I. Rechte des Erben

Durch die Gesamtrechtsnachfolge hat der Erbe oder die Erben alle Rechte, die auch dem Erblasser zugestanden haben.


1. Eigentümerrechte

Dies sind alle Rechte, die sich ais der Stellung als Eigentümer ergeben, so insbesondere der Anspruch auf Herausgabe einer Sache, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Ansprüche auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Verletzung des Eigentums oder wegen Beschädigung einer Sache, sowie der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches bei fehlerhafter Grundbucheintragung etc.


2. Besitzrechte

Ebenfall geht mit dem Erbfall der Besitz des Erblassers an eigen und auch an fremden Gegenständen auf den Erben über. Durch den Besitzübergang stehen dem Erben die rechte des Besitzers zu. Der Erbe hat ebenfalls einen Gesamtanspruch auf Herausgabe aller Erbschaftsgegenstände. Er kann von jedem die Herausgabe verlangen, so auch von demjenigen, der sich selbst ein Erbrecht zurechnet unter Berufung auf dieses verweigert.

Der Herausgabeanspruch bezieht sich auch auf sämtliche mit Erbschaftsmitteln erworbenen Gegenstände als auch auf Nutzungen. Im Prozess hat der Erbe nachzuweisen, dass er rechtmäßig in die Erbfolge eingetreten ist, und das der Erbschaftsbesitzer den Gegenstand aus der Erbschaft erlangt hat.

3. Fortsetzung des Mietverhältnisses nach dem Tod des Mieters

Das Mietverhältnis wird gem. § 563 BGB fortgesetzt, wenn der Erblaser mit einem Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder anderen Familiemitgliedern einen gemeinsamen Haushalt hatte und diese in den Mietvertrag eintreten. Ein Kündigungsrecht besteht für den Vermieter nur aus wichtigem Grund. Auch mit den anderen Erben, für den Fall, dass mehrere Erben vorhanden sind, wird das Mietverhältnis nach § 564 BGB fortgesetzt. Es besteht jedoch ein Kündigungsrecht für den oder die Erben und für den Vermieter innerhalb eines Monats nach der Kenntniserlangung vom Tod und der Tatsache, das niemand in den Mietvertrag eintritt. Das Mietverhältnis ist dann außerordentlich zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin zu beenden.


4.Auskunftsrechte des Erben

Der Erbe hat ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber den vorläufigem Erben. Entsprechend hat der Erbe auch einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Nachlassverwalter. Auch hat er einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erbschaftsbesitzer auf Auskunft über den bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände. Dieser Anspruch wird in der Praxis sehr häufig geltend gemacht, da oftmals Erbe und Erbschaftsbesitzer auseinander fallen.

Des weiteren stehen den Erben in verschiedenen Konstellationen weitere Auskunftsansprüche untereinander zu. So hat der Miterbe gegenüber den einzelnen Miterben einen Auskunftsanspruch über erhaltene Vorausempfänge durch unentgeltliche Zuwendungen (Schenkungen).

Der Erbe hat noch weitere Auskunftsrechte, dessen Darstellung jedoch in diesem Rahmen nicht möglich ist.

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II. Pflichten des Erben

1.Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten

Zu den Pflichte der Erben gehört die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten. Nachlassverbindlichkeiten sind die vom Erblasser hinterlassenen Schulden, die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten (Verwaltungsschulden, die er nach dem Erbfall entstehen, Kosten des Erbnachweises, Gebäudeverwaltungskosten etc, Kosten der standesgemäßen Bestattung, Erbschaftssteuer, Unterhaltsansprüche der der werdenden Mutter des Erben, gesetzliche Vermächtnisse, das Voraus der Ehegatten, Ausbildungsanspruch der Stiefkinder, Pflichtteilsrechte, Auflagen)


2.Beerdigungskosten

Ferner hat der Erbe die Kosten die Beerdigung zu tragen. Dies sind solche Kosten, für eine standesgemäße Bestattung notwendig sind. Im Einzelnen sind es die Kosten für die üblichen Todesanzeigen, Kisten der Bestattung, Kosten für landesübliche kirchliche und bürgerliche Leichenfeierlichkeiten, die Kosten der Herrichtung der Grabstätte einschließlich der Errichtung eines Grabsteins. Die Kosten der Grabpflege gehören nicht zu den Kosten der Beerdigung, es sei den der Erbe hat hierzu testamentarisch durch Vermächtnisse, Auflage oder durch einen Übergabevertrag unter Lebenden verpflichtet.


3.Dreißig Tage Unterhalt

Eine Verpflichtung, die den Erben weitestgehend unbekannt ist, ist die Verpflichtung gem. § 1969 BGB, wonach Familienangehörige des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in dem selben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren ist und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten ist. Zu diesen Familienangehörigen gehören auch Pflegekinder und seit dem 01.08.2001 der eingetragene Lebenspartner. Ebenfalls gehört hierzu der Lebensgefährte der mit dem Erblasser in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt hat. Für die Vergangenheit besteht kein Unterhaltsanspruch.


4.Grundbuchberichtigung

Soweit Grundvermögen in die Erbschaft fällt ist der Erbe verpflichtet das Grundbuch berichtigen zu lassen.

5.Auskunftspflichten des Erben

Ferner hat der Erbe noch Auskunftspflichten, sowohl gegenüber den Nachlassgläubigern als auch gegenüber den Pflichtteilsberechtigten sowie ggü. Testamentsvollstreckern und gegenüber dem Stiefkind, welchem im Wege eines Vermächtnisses ein Pflichtteilsanspruch zugewandt ist.


6.Erfüllung von weiteren Ansprüchen

Der Erbe hat ferner die Ansprüche von Begünstigten oder gesetzlich berechtigten Nichterben zu erfüllen. Dazu gehört die Erfüllung der Vermächtnisansprüche, sowie die Pflichtteilsberechtigten.




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