Erbrecht Rechtsbeiträge
Versehen Sie Ihr Testament immer miteinem vollständigen Datum
§ 2247 Abs. 5 BGB bestimmt: "Enthält ein eigenhändig errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen."
Ist also unklar, wann der Erblasser ein Testament datiert hat, weil die Jahresangabe fehlt und diese nicht sicher festgestellt werden kann, ist § 2247 Abs. 5 BGB anwendbar. Jedoch ist das Testament ungültig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es vor einem weiteren Testament, das eine vollständige Datumsangabe enthält, errichtet wurde (Urteil des OLG Schleswig vom 16.7.2015, 3 Wx 53/15).
Die Angabe eines vollständigen Datums ist gem. § 2247 Abs. 2 BGB lediglich eine Sollangabe. Fehlt diese, bleibt das Testament gültig.
Schwierig wird es jedoch, wenn der Errichtungszeitpunkt entscheidend ist, etwa weil der der Erblasser ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr testierfähig war oder weil mehrere Testamente vorliegen und geklärt werden muss, welches das letzte Testament ist. Dann gilt § 2247 Abs. 5 BGB.
Diese Vorschrift regelt zwar nur den Fall, dass das Testament keine Angaben über den Errichtungszeitpunkt enthält, sie ist jedoch erweiternd dahingehend auszulegen, dass sie auch dann greift, wenn das Testament ungenaue Zeitangaben enthält und sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments ergeben (Palandt/Weidlich, BGB, 75. Auflage, § 2247 Rn 13).
Bitte versehen Sie daher immer Ihr Testament mit einem
vollständigen Datum (Tag, Monat und Jahr).
Zusatz: Fehlt die Ortsangabe, ist das Testament nur unwirksam, wenn sich gerade hieraus Zweifel an der Gültigkeit ergeben. Dies ist besonders wichtig, wenn ein Testament im Ausland errichtet wurde.
Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Althoff sehr gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin.