Ehe- und Familienrecht Rechtsbeiträge
Alte Titel? Neues Unterhaltsrecht! Abänderung
von Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Das neue Unterhaltsrecht gilt seit dem 1.1.2008. Die Änderungen sind in drastischer ausgefallen, als man es noch vor kurzem für möglich gehalten hätte. Insbesondere die Besserstellung der Kinder kann als gelungen angesehen werden. Schließlich wurde die alte Berliner Tabelle aufgehoben, so dass die Düsseldorfer Tabelle nunmehr bundesweit gilt.
Wie zu erwarten war, wurde der Unterhalt für den ehemaligen Ehepartner stark eingeschränkt. Es ist damit zu rechnen, dass der Anspruch auf Ehegattenunterhalt in vielen Fällen ganz wegfällt, oder der Ehegattenunterhalt nur noch zeitlich befristet gewährt wird.
Besonders ist, dass der Betreuungsunterhalt für alle Mütter, unabhängig ob verheiratet oder nicht, nur noch drei Jahre gewährt wird. Nur unter ganz engen Voraussetzungen kann sich der Betreuungsunterhaltsanspruch verlängern. Hier muss jedoch genau geprüft und rechtlicher Rat eingeholt werden.
Nach einer Trennung sollte der geschiedene Ehepartner umgehend eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder sich um eine solche bemühen.
Auf eine lebenslange Alimentation durch den ehemaligen Partner kann jetzt nicht mehr vertraut werden. Der Unterhaltsverpflichtete kann den Unterhaltstitel abändern lassen. Es ist zu erwarten, dass auch längst in geschiedene Unterhaltspflichtige von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden. Schließlich kann der Ex- Partner damit seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Berechtigten verkürzen.
Die Gewinner der Unterhaltsreform sind eindeutig die Kinder. Hier gilt für Kinder in der ersten Altersstufe ein Mindestunterhalt von 202 € , dem zweiten Altersstufe von 245 € und in der dritten Altersstufe von 288 €. Die bestehenden Unterhaltstitel sollten überprüft werden. Bestehende Titel werden in den nunmehr geltenden Mindestunterhalt umgerechnet. Die neuen Einkommensgruppen und der angehobenen Mindestunterhalt können sich anspruchserhöhend auswirken und eine Abänderung des Titels rechtfertigen.
Durch die Unterhaltsrechtsreform werden aber nicht nur die Kinder, sondern auch die Zweit- Familien gestärkt. Der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau ist nicht mehr nachrangig gegenüber der geschiedenen Ehefrau.
Fazit: Es empfiehlt sich auf jeden Fall den zu Grunde liegenden Unterhaltstitel überprüfen zu lassen. Alte Titel gelten zwar grundsätzlich weiter, aber das neue Recht kann zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse führen, so dass eine Abänderung des Titels verlangt werden kann.
Auf jeden Fall sollten unbefristete, nacheheliche Unterhaltsansprüche auf eine Befristung hin überprüft werden.
Der Rat des/r Fachanwalts/anwältin für Familienrecht empfiehlt sich auf jeden Fall.