Ehe- und Familienrecht Rechtsbeiträge
Auswirkung von Trennung und Scheidung auf Erbrecht und Steuerklasse
von Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Ein Überblick häufig vernachlässigter Themen in der anwaltlichen Trennungsberatung
1. Auswirkungen der Trennung
a. Stichtag für die Steuerklasse
Ab 01.01. des Folgejahres sind getrennt lebende Ehegatten verpflichtet ihrer Steuerklasse zu ändern. Demgemäß muss ab 01.01. des Folgejahres statt der Steuerklasse III beispielsweise die Steuerklasse I gewählt werden. Aus diesem Grunde sind die Trennungen zum Jahresende steuerlich nicht ratsam.
b. Auswirkung auf die Krankenversicherung des Ehegatten
Der getrennt lebende Ehegatte ist in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehepartners bis zur Rechtskraft der Scheidung mitversichert. Nicht aber, wenn die Einkünfte 345,00 EUR übersteigen. Der gezahlte Unterhalt ist als anzurechnendes Einkommen hiermit zu berücksichtigen.
c. erbrechtliche Auswirkungen
Das Getrenntleben der Ehegatten nach § 1567 BGB hat noch keine konkreten Konsequenzen für das Erbrecht, bzw. die gewillkürte Erbfolge. Will der Mandant/Ehegatte die erbrechtlichen Konsequenzen ändern, so sollte gehandelt werden:
Die Rechtsfolge der gesetzlichen Erbfolge kann der Ehegatte/Erblasser nur verhindern, in dem er den anderen Ehegatte auf seinen Pflichtteil setzt, Nur auf diese Weise kann die Quote des überlebenden Ehegatten auf ¼ reduziert werden. Unter sehr engen Voraussetzungen kann zusätzlich der Pflichtteil entzogen werden.Bei einem Testament hilft nur dessen Widerruf.Haben die Ehepartner ein gemeinschaftliches Testament, sog. Berliner Testament begründet, kann es unter den Voraussetzungen der §§ 2271, 2296 II BGB widerrufen werden. Hierzu ist es erforderlich, den Rücktritt zu erklären, wobei die Erklärung durch notarielle Beurkundung erfolgen muss.
Häufig wird der Ehegatte, als Bezugsberechtigter von einem Lebensversicherungsvertrag benannt. Auch in diesem Zusammenhang sollte bedacht werden, dass bei Einleitung der Trennung die Bezugsrechte des nunmehr getrennt lebenden Ehepartners widerrufen werden.
d. Mit der Trennung entsteht ggfls. ein Anspruch auf Trennungsunterhalt
2.Auswirkungen des Ablauf des Trennungsjahres
Nach Ablauf des Trennungsjahres wird in der Regel ein Scheidungsantrag gestellt. Es wird vom Gericht das Scheitern der Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres vermutet.
Während der Ehe besteht grundsätzlich eine Informationsverpflichtung mit dem Inhalt, jeweils dem anderen Ehegatten einen groben Überblick über wesentliche Vermögensbestandteile und ihren Wert zu geben. Der Anspruch kann ggf. im Wege der Leistungsklage vor dem Familiengericht eingeklagt werden.Die Informationsverpflichtung endet grundsätzlich mit Ablauf des Trennungsjahres.
Auskunftsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Ehe der Parteien gescheitert ist.
3.Auswirkungen der Zustellung des Scheidungsantrages
Die Zustellung des Scheidungsantrages stellt den Stichtag für den Zugewinn dar, mit der Folge, dass die Ehegatten nicht weiter am Vermögenszuwachs des anderen beteiligt sind.
Zustellung des Scheidungsantrages als Stichtag für den Versorgungsausgleich (letzter Tag des Vormonats) mit der Folge, dass die Ehegatten nicht weiter am Rentenzuwachs des anderen beteiligt sind. Zum Ausschluss des Versorgungsausgleiches des Ehevertrages ist die Jahresfrist des §1408 BGB zu beachten.
Dem gemäß kann der Scheidungsantrag nur gestellt, und der anderen Seite zugestellt werden, wenn die hierfür notwendige notarielle Vereinbarung bereits ein Jahr vor Zustellung des Scheidungsantrages abgeschlossen wurde. Mit der Zustellung des Scheidungsantrages wird der andere Ehepartner erbrechtlich ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Ehescheidung gegeben sind. Dieser Ausschluss erstreckt sich jedoch nicht auf den Antragsteller, soweit nicht er andere Ehegatte seinerseits einen Scheidungsantrag stellt oder dem Scheidungsantrag zustimmt.
4.Versöhnung der Eheleute
Die zeitweise Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ermöglicht die gemeinsame steuerliche Veranlagung für das gesamte Kalenderjahr, auch bei gescheitertem Versöhnungsversuch. Hierfür reicht ein Zeitraum von 2 − 7 Wochen aus.
Ausspruch der Scheidung
Mit Rechtskraft der Scheidung endet die Mitversicherung des Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen krankenversicherungspflichtigen Ehegatten. Der nicht selbständig versicherte Ehegatte kann innerhalb von drei Monaten als freiwilliges Mitglied die gesetzlichen Krankenversicherung gegen Beitragsentrichtung beitreten.
Die Kosten des Scheidungsverfahrens
Die Kosten des Scheidungsverfahrens und der Scheidungsfolgesachen können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen auch die Kosten eines Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren, sowie die Prozesskosten aus einem Unterhalts- und Zugewinnprozess, aus dem Verfahren zum Versorgungsausgleich, zur Ehewohnung und Hausrat. Ausgeschlossen sind die Kosten, die Steuerpflichtige abweichend von einer gerichtlichen Entscheidung übernimmt.Nicht abgesetzt werden können Kapitalabfindungen zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen.
Wirksamkeit von ehevertraglichen Regelungen
Zur Wirksamkeit von Eheverträgen nach neuester Rechtsprechung BGH vom 11.02.2004.
Grundsätzlich steht es den Ehegatten frei, die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt ehevertraglich auszuschließen. Allerdings darf der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung nicht beliebig unterlaufen werden. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der individuellen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr gerecht wird, weil sie einseitig ist und für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint. Dies wird um so eher der Fall sein, je mehr ein Ehevertrag in den Kernbereich des Scheidungsfolgerechts eingreift. Zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehören in erster Linie Unterhalt wegen Kindesbetreuung, in zweiter Linie Alters- und Krankheitsunterhalt. Diesen ist vor den übrigen Unterhaltstatbeständen der Vorrang einzuräumen. Versorgungsausgleich steht als vorweggenommener Altersunterhalt auf gleicher Stufe, wie der Altersunterhalt selbst, und ist nicht uneingeschränkt abdingbar.Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs unterliegt angesichts der Wahl des Güterstandes keiner Beschränkung. Gemäß § 138 I BGB wird im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrages eine Gesamtwürdigung anhand der individuellen Verhältnisse der Ehegatten bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorzunehmen sein. Hier sind insbesondere Einkommens- und Vermögensverhältnisse des geplanten und bereits verwirklichten Lebenszustandes zu beachten. Der Ehevertrag könnte als sittenwidrig beurteilt werden, wenn durch den Vertrag die Regelung aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert wird.
Ergibt die Prüfung des Ehevertrages, dass dieser unwirksam ist, so treten an diese Stelle die gesetzlichen Regelungen,. Insofern bietet es sich an, insbesondere ältere Eheverträge überprüfen zu lassen.
Im Rahmen dieser Darstellung kann Ihnen nur ein kurzer Überblick gegeben werden. Es wird daher dringend empfohlen, sich fachlichen Rat einzuholen.