Ehe- und Familienrecht Rechtsbeiträge
Das Wechselmodell und Unterhalt
Überlegungen, wie man vordergründig dem Interesse eines Kindes getrenntlebender Eltern angemessen und bestmöglich gerecht werden kann und der Gedanke, dass es von beiden Elternteilen gleich gut betreut werden soll, führte zu einer Regelung über das so genannte Wechselmodell.
Das Kind soll abwechselnd von beiden Elternteilen betreut werden, was allerdings unterhaltsrechtlich irrelevant ist, wenn es überwiegend von einem Elternteil betreut wird und der andere Teil sein Umgangsrecht lediglich im besonderen Maß geltend macht.
Wann liegt überhaupt ein unterhaltsrelevantes Wechselmodell vor?
Zunächst besagt § 1606 Abs. 3 S.2 BGB, dass derjenige Teil, der das Kind betreut, seiner Unterhaltspflicht bereits Genüge tut und somit keine weiteren Zahlungen mehr leisten muss.
Allgemein - nach der Rechtsprechung des BGH - wird ein Wechselmodell erst dann unterhaltsrelevant, wenn die Eltern das gemeinsame Kind zu annähernd gleichen Teilen betreuen.
Sofern nun das Vorliegen eines Wechselmodells festgestellt wurde, ist natürlich noch nicht alles geklärt. Vielmehr ergeben sich hieraus noch weitere Fragen, die ich Ihnen gerne beantworten werde, um Ihnen einen ersten Überblick zu erleichtern.
Welche Folgen zieht ein Wechselmodell mit sich?
Anfänglich sollte erwähnt sein, dass, sofern es um die gerichtliche Klärung zum Kindesunterhalt geht, wenn sich die Eltern nicht verständigen können, ein Ergänzungspfleger gem. § 1909 BGB bestellt wird, der die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend machen soll. Auch kann derjenige Elternteil, der einen Anspruch des Kindes geltend machen möchte, vom Familiengericht gem. § 1628 BGB dazu ermächtigt werden.
Welche Ansprüche ergeben sich nun eigentlich aus dem Wechselmodell und
wie werden sie geltend gemacht?
Zu beachten ist zunächst der Kindesunterhalt, das heißt der Anspruch des Kindes auf Unterhaltszahlung. Allgemein gesprochen wird der Betrag jeden Teils des zu zahlenden Kindesunterhalts, abhängig vom Einkommen der Eltern, wie folgt ermittelt. Zunächst wird festgestellt welchen Barunterhalt der jeweilige Elternteil zu zahlen hätte, wenn er diesen alleine zu entrichten hätte.
Diese Beträge werden halbiert, denn gem. § 1606 Abs.3 S.2 BGB wird bereits die Hälfte der Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes erfüllt. Aus dem Wechselmodell ergibt sich nun, dass derjenige Elternteil, der einen geringeren Barunterhaltsteil schuldet, die Hälfte der Differenz, die aus den beiden Barunterhaltsbeträgen ermittelt wird, zusteht.
Weiter steht jedem Elternteil gem. § 1612b BGB die Hälfte des Kindergeldes zu. Bezüglich der Errechnung des Barunterhaltsanspruchs des Kindes gibt es eine Vielzahl von Faktoren, die beachtet werden müssen, welche ich Ihnen bei Bedarf und Gelegenheit gerne noch weiter erläutere.
Zuletzt sollte die Auswirkung des Wechselmodells auf den Ehegattenunterhalt erwähnt werden, denn hierbei muss bei der Berechnung der zu zahlende Anteil des Barunterhalts nach einer Vereinfachung nur vom Einkommen des geringer verdienenden Ehegatten abgezogen werden, um möglichen Ausgleichszahlungen gerecht zu werden.