Ehe- und Familienrecht Rechtsbeiträge
Das familienrechtliche Verfahren(Neuregelungen nach der Reform)
von Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Das familienrechtliche Verfahren wird reformiert
Am 10.05.2007 wurde vom Bundeskabinett die Neuregelung des familienrechtlichen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit beschlossen.
Fallengelassen wurde der ursprüngliche Plan in bestimmten Fällen eine Scheidung ohne Rechtsanwalt zu ermöglichen. Demnach ist im gerichtlichen Scheidungsverfahren auch dann mindestens ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen, wenn die Ehegatten keine gemeinsamen Kinder haben und die Ehegatten sich über die Scheidungsfolgen geeinigt haben (einvernehmliches Scheidungsverfahren).
Im übrigen sind folgende Änderungen vorgesehen:
Künftig sollen Streitigkeiten über das Umgangsrecht vorrangig und beschleunigt von den Gerichten bearbeitet werden. Beiden Elternteilen soll der Umgang mit dem Kind auch während eines anhängigen Verfahrens möglich sein.
Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden.
Das Gericht soll spätestens einen Monat nach Eingang der Anträge die Fälle mit allen Beteiligten erörtern. Möglichst soll auf eine einvernehmliche Lösung des Konflikts hingewirkt werden. Gelingt dies nicht, soll das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken.
In Fällen der Kindeswohlgefährdung
In diesen Fällen kann das Gericht früher als bisher eingeschaltet werden. Es kann mit den Eltern ein sogenanntes Hilfegespräch führen um zu klären, wie die Familie unterstützt werden kann. Auch diese Verfahren sollen im Interesse der Kinder vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden.
Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes
sollen verstärkt werden.
In schwierigen Fällen soll das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt werden. Die Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist es im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren. Der Verfahrensbeistand soll künftig eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen. Und zu einer einvernehmlichen Regelung beitragen.
Die Beteiligung von Pflegepersonen am Verfahren soll erweitert werden, d. h. dass die Pflegeeltern in allen Verfahren, die das Kind betreffen hinzugezogen werden sollen, wenn das Kind seit längerer Zeit bei ihnen lebt.
- Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsentscheidungen soll schneller und effektiver werden
- Bei Verstößen gegen Sorge- und Umgangsentscheidungen sollen künftig Ordnungsmittel verhängt werden.
- Künftig soll es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen.
- Dieser soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicher stellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.
Das Große Familiengericht
Damit soll die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert werden. Künftig sollen alle Streitigkeiten die Ehe und Familie betreffen von einem Gericht entscheiden werden. Derzeit sind die Familiengerichte zwar für Scheidungsverfahren, Unterhaltsverfahren und Streitigkeiten aus dem ehelichen Güterrechts zuständig. Zahlreiche vermögensrechtliche Streitigkeiten, die für die Unterhaltspflicht oder den Zugewinnausgleich bedeutsam sind, fallen aber in die Zuständigkeit der Amts- und Landgerichte.
Typische Fälle sind die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten über den Ausgleich untereinander, wenn beispielsweise ein Ehepartner aus einem gemeinsamen Darlehen in Anspruch genommen wird oder die Frage der Nutzungsentschädigung, wenn ein Ehegatte nach der Trennung die Wohnung allein weiter nutzt.