Ehe- und Familienrecht Rechtsbeiträge
Die Unterhaltsrechtsreform 2008 Was ändert sich?
von Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Die Rechtspolitiker der Koalitionsfraktionen haben sich Anfang November über die Reform des Unterhaltsrechts verständigt. Damit kann das neue Unterhaltsrecht zum 1.1.2008 in Kraft treten. Die Neuerungen des Unterhaltsrechts betreffen insbesondere den Rang der Kinder unter allen Unterhaltsgläubigern; die Kinder sollen künftig an erster Stelle stehen.
Auch wird es beim nachehelichen Unterhalt keine Lebensstandardgarantien ergeben. Somit soll die Eigenverantwortlichkeit der Ehepartner nach der Trennung stärker betont werden.
Im einzelnen sind folgende Änderungen geplant:
Kindesunterhalt
Kindesunterhalt soll in Zukunft in Mangelfällen Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber nachrangig befriedigt. Vorrang sollen auch alle kinderbetreuenden schreibt das Elternteile haben, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe soll sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Sowohl der ersten als auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, auch die nicht verheiratete Mutter werden gleichbehandelt.
Betreuungsunterhalt
Die Koalitionsfraktionen haben sich jetzt darauf geeinigt die unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder anzugleichen. Künftig haben alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht.
Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist künftig nur noch einer von mehreren Maßstäbe dafür, ob eine Erwerbstätigkeit nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss. Die Gerichte werden den nachehelichen Unterhalt befristen oder der Höhe nach begrenzen können. Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die Folgen umfassend aufgeklärt worden sind.