Kanzlei Gabriela Althoff

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Bankkauffrau


Ehe- und Familienrecht Rechtsbeiträge

Ein kurzer Überblick über die wesentlichen Änderungen im Unterhaltsrecht ab 1.1.2008

von Rechtsanwältin Gabriela Althoff

Ab dem 1.1. 2008 gibt es den einheitlichen Mindestunterhalt für minderjährige Kinder. Die neue Düsseldorfer Tabelle soll in ganz Deutschland anwendbar sein. Die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder gehen künftig allen weiteren Unterhaltsansprüchen vor.

Die Unterhaltssätze für minderjährige und volljährige Kinder:

In der ersten Altersstufe bis zu fünf Jahren beträgt der Mindestunterhalt 279€, ab dem sechsten Lebensjahr 322€, und ab dem 12. Lebensjahr, also in der dritten Altersstufe, 365€.

Für volljährige Kinder gilt die vierte Altersstufe. Lebt der Volljährige noch im elterlichen Haushalt, so hat er mindestens 408€ zu beanspruchen. Volljährigen mit eigenem Haushalt stehen 640€ zu. Anzurechnen ist jeweils das Kindergeld.

Statt der 13 Einkommensgruppen gibt es ab dem 1.1.2008 nur noch 10 Einkommensgruppen. Bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen von 1500€ sind zukünftig 100% des Mindestunterhalt zu zahlen. Die bestehenden Unterhaltstitel sollen zunächst wirksam bleiben. Die dynamischen Titel werden jeweils umgerechnet. Grundsätzlich soll die die Möglichkeit einer Abänderungsklage geprüft werden.

Ehegattenunterhalt:

Besonders dramatisch wurden die Vorschriften zum Ehegattenunterhalt geändert. Der geschiedene Ehegatte kann sich ab dem 1.1.2008 nicht mehr auf unbegrenzte Unterhaltszahlungen verlassen. Er ist künftig verpflichtet eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Betreuungsunterhalt (zur Betreuung eines minderjährigen Kindes) ist auf drei Jahre begrenzt. Das Gesetz sieht hierzu allerdings eine Ausnahme vor ,wenn das Kindeswohl im Einzelfall eine längere Betreuung erfordert.

Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten wird nicht mehr allein nach den ehelichen Verhältnissen berechnet. Entscheidend für die Berechnung sollen künftig die konkreten Erwerbschancen sein. Heranzuziehen sind bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs nun die Verdienstmöglichkeiten in einem erlernten oder ausgeübten Beruf und die Betreuungsmöglichkeiten für das Kind.

Denn nacheheliche Unterhalt soll zeitlich begrenzt werden.

Fazit:

Zunächst gelten die alten Titel grundsätzlich weiter. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse jedoch kann die Abänderung des Titels verlangt werden. Unbefristete, nacheheliche Unterhaltsansprüche sind in jedem Fall auf eine Begrenzung hin zu prüfen. Insoweit empfiehlt es sich rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.


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