Ehe- und Familienrecht Rechtsbeiträge
Entscheidungen der Rechtsprechung über den Anspruch und
die Verwirkung von Elternunterhalt
Das OLG Celle hat hinsichtlich eines kürzlich entschiedenen Falls neue Entscheidungen bezüglich des Elternunterhalts getroffen. Bis dahin gab es keine einheitliche Regelung darüber, ob ein Verwirkungseinwand bereits die Auskunftserteilung über die unterhaltsmaßgeblichen Einkünfte zurückweist. § 1611 BGB regelt genaueres zur Verpflichtung der Zahlung von Elternunterhalt, so ist dieser Pflicht
- gem. § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB nur in einem Maß, das der Billigkeit entspricht, nachzukommen, wenn der Unterhaltsberechtigte durch ein bestimmtes Verhalten seine Ansprüche teilweise verwirkt hat
- oder
- gem. § 1611 Abs. 1 S. 2 BGB gar nicht nachzukommen, wenn die Inanspruchnahme des Elternunterhalts grob unbillig wäre.
Bezüglich der Frage, wie sich der Verwirkungseinwand auf die Auskunftserteilung auswirkt, stellte das OLG Celle klar, dass der Unterhaltspflichtige zur Auskunftserteilung über die wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet ist und erst nachdem die Höhe des in Rede stehenden Unterhaltsanspruchs festgestellt wurde, eine Abweisung nach § 1611 BGB in Betracht gezogen werden kann (so auch OLG Hamm MDR 02, 521, Palandt/ Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 1611 Rn. 1).
Im Rahmen einer Entscheidung nach § 1611 BGB muss dazu
folgendes beachtet werden:
- Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen können schon daher von Bedeutung sein, als dass der Verpflichtete möglicherweise (wie oben aufgeführt) einen Teil zahlen muss, der der Billigkeit entspricht.
- Es muss ausreichend und sorgfältig geprüft werden, ob ein unterhaltsrelevanter Vorwurf vorliegt, oder ob dieser sogar aufgrund einer historischen oder rechtlichen Begründung zurückgewiesen werden kann. Hierbei ist wichtig, dass dies möglicherweise nicht nach den Maßstäben des aktuellen deutschen Rechts bewertet werden kann.
- Die Darlegungs- und mögliche Beweislast für die tatsächlichen Grundlagen des Verwirkungseinwandes liegen beim Unterhaltsschuldner (Wendl/ Klinkhammer, 8. Aufl., § 2 Rn. 608; Palandt/ Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 1611 Rn. 11).
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