Kanzlei Gabriela Althoff

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Bankkauffrau


Ehe- und Familienrecht Rechtsbeiträge

Erbrechtliche Folgen einer Scheidung

von Rechtsanwältin Gabriela Althoff

Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden, nämlich ob ein Testament errichtet worden ist oder nicht:

  1. Haben die Eheleute kein Testament errichtet, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Der Ehegatte ist in einem solchen Falle erb -und pflichtteilsberechtigt. Dies gilt auch dann ,wenn die Eheleute voneinander getrennt leben. Die gesetzliche Erbfolge wird erst bei einem bei Gericht eingereichten Scheidungsantrag aufgelöst. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, dann ist der Ehegatte bereits ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erbberechtigt. Es bedarf hierzu einer tatsächlichen Scheidung nicht mehr. Sind die Eheleute dann endgültig geschieden bedarf es keiner Prüfung der Erb- oder Pflichtteilsberechtigung des Ehegatten mehr. Nach gesetzlicher Erbfolge erbberechtigt bleiben dann nur noch die Kinder.
  2. Ein Testament jedoch wirkt über die Scheidung hinaus.Bei Testamenten sind zwei Fälle zu unterscheiden, und zwar das einseitige, oder das beidseitige Testament (auch gemeinschaftliche Testament).

Ein einseitiges Testament kann jeder errichten. Macht er es allein in der vorgeschriebenen schriftlichen oder notariellen Form, so braucht er es nur zu widerrufen und kann ein neues errichten.

Problematischer ist der Fall, wenn sich beide gegenseitig als Erben eingesetzt haben. Meistens ist eine Regelung derart getroffen worden, dass beim Tod des Erstversterbenden der gesamte Nachlass auf den Ehepartner übergehen soll und erst mit dem Tod des Ehepartners die Kinder den gesamten Nachlass erhalten sollen. Ein solches Testament nennt man das „Berliner Testament“. Eine Aufhebung eines solchen Testaments ist nur möglich, wenn beide Parteien sich darüber einig sind. Denn beide Ehepartner haben sich dementsprechend verpflichtet. Will der Ehepartner aus dem Testament aussteigen, so muss er einen Notar bitten, einen schriftlich per Gerichtsvollzieher zugestellten Widerruf zu formulieren. Erst nach Zustellung des Widerrufs gilt das Testament nicht mehr. Es gilt dann wieder die gesetzliche Erbfolge.

Sollten die Ehegatten kein Testament ,sondern einen Erbvertrag abgeschlossen haben, so gilt es eben Gesagte.


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