Ehe- und Familienrecht Rechtsbeiträge
Kindesunterhalt im Falle der Trennung und Scheidung,
der Unterhaltsanspruch
von Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Unterhaltsrechtliche Fragen stehen häufig im Mittelpunkt eines familienrechtlichen Falles. Während Trennung und Ehescheidung auf den Kindesunterhalt keinen Einfluss haben, bestimmen sie für den Ehegattenunterhalt entscheidend die Anspruchsgrundlage und zwar wie folgt:
Bis zur Trennung der Ehegatten richtet sich das Unterhaltsverhältnis zwischen den Ehegatten allein aus dem § 1360 und 1360 a BGB. Es handelt sich hierbei um einen individuellen Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen.
Ab dem Zeitpunkt der Trennung bestimmt § 1361 BGB, dass ein angemessener Trennungsunterhalt zu zahlen ist. Nach rechtkräftiger Ehescheidung geht das Gesetz von dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten aus. Der Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt ist mit dem Anspruch auf Trennungsunterhalt in keinster Weise identisch. Er kann nur gegeben sein, wenn bestimmte Unterhaltstatbestände vorliegen.
Kindesunterhalt
a) das minderjährige Kind
Grundsätzlich geht das Unterhaltsrecht von einem individuell zu bemessenen Unterhaltsanspruch aus. Nach § 1610 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts grundsätzlich nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Wobei sich die Lebensstellung des minderjährigen Kindes getrennt lebender oder geschiedener Eltern grundsätzlich nach der Lebensstellung der barunterhaltspflichtigen Elternteils richtet. Der andere Elternteil (der Elternteil bei dem das Kind lebt) leistet seinen Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Erziehung. Der Unterhaltsbedarf minderjähriger Kinder wird mit Hilfe von Unterhaltstabellen und Richtlinien der OLGs ermittelt.
Für Berlin ist die Düsseldorfer Tabelle anwendbar.
Ein minderjähriges Kind kann von dem Elternteil, mit dem es nicht zusammen lebt den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu der Maßgabe des Regelbetrages zur Ordnung verlangen.
Übersteigt das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils den Tabellenhöchstsatz, so ist die oberste Einkommensgruppe nicht fortzuschreiben. Der Bedarf des Kindes muss in diesem Falle konkret dargelegt und bewiesen werden. Auf den Bedarf sind die eigenen Einkünfte des Kindes anzurechnen. Dies gilt auch für Einkünfte aus zumutbarer Tätigkeit bzw. Einkünften aus eigenem Vermögen, z. B. Zinseinkünfte.
Das minderjährige Kind ist jedoch nicht verpflichtet, sein eigenes Vermögen zu verwerten, wenn nicht ausnahmsweise ein Mangelfall vorliegt. Auch Bafög-Leistungen sind auf den Bedarf des minderjährigen Kindes anzurechnen, ebenso die Ausbildungsvergütung.
Für die Eltern besteht im Verhältnis zu ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung. Die Eltern sind verpflichtet alle verfügbaren Mittel zu dem eigenen und den Unterhalt der Kinder gleichmäßig zu verwenden. Es verbleibt lediglich der notwendige Selbstbehalt. Dieser beträgt in den westlichen Bundesländern für einen Erwerbstätigen beispielsweise 840,00 EUR. Allein der nicht betreuende Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Soweit jedoch der nicht betreuende Elternteil nicht leistungsfähig ist und sein notwendiger eigener Selbstbehalt unterschritten wäre, kann ausnahmsweise auch der betreuende Elternteil ganz oder teilweise auf den Barunterhalt des minderjährigen Kindes in Anspruch genommen werden, wenn er über ein deutlich höheres Einkommen als der nicht betreuende Elternteil verfügt.
Die Anrechnung des Kindesgeldes ist in § 1612 b BGB geregelt. Es gilt grundsätzlich die hälftige Anrechnung des jeweils auf das jeweilige Kind entfallene Kindergeld. Es unterbleibt eine Anrechnung des Kindergeldes soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu leisten.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gilt die Regelung nur für minderjährige Kinder, also nicht für volljährige und auch nicht für priveligierte volljährige Kinder.
b) Privilegierte volljährige Schüler
nach § 1603 II 2 BGB sind volljährige Schüler einer allgemeinbildenden Schulausbildung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres privilegiert solange sie bei einem Elternteil wohnen oder bzw. bei den Eltern wohnen. Die Vorschrift gilt nicht für Auszubildende oder Berufsschüler, auch wenn diese noch bei ihren Eltern leben.
Aus der Bestimmung ergibt sich generell eine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern. Die Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehaltes der Eltern und die Ranggleichheit mit den minderjährigen Kindern im Mangelfall.
Auch für privilegierte volljährige Kinder gilt, die beiderseitige Barunterhaltspflicht der Elternteile im Verhältnis ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Der Betreuungsunterhalt entfällt mit der Volljährigkeit.
c) das volljährige Kind
Das volljährige Kind, dass sich nicht in einer berechtigte Ausbildung befindet ist grundsätzlich für seinen Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Nach Abschluss oder Aufgabe eines Schulbesuchs und einer Orientierungsphase obliegt es dem volljährigem Kind, seine Arbeitskraft bis zum Beginn der Ausbildung einzusetzen. Dabei ist das Kind verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen.
Dies gilt auch nach Abschluss der Ausbildung in einer Übergangszeit zur Arbeitsplatzsuche. Das Volljährige Kind hat somit eine Erwerbsobliegenheit. Kommt es dieser nicht nach, entfällt in Höhe eines erzielbaren Erwerbseinkommens seine Bedürftigkeit. Besteht ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes, richtet sich der Bedarf, solange es im Haushalt eines Elternteils lebt, nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern.
Der Bedarf eines Volljährigen Kindes welches nicht bei einem Elternteil wohnt, sondern außerhalb mit eigenen Haushalt ergibt sich nach dem pauschalisierten Bedarfssatz gegenwärtig 600,00 EUR nach Maßgabe der Unterhaltstabelle.
Auf den Bedarf des volljährigen Kindes haften die Eltern quotenmäßig im Verhältnis ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehaltes in der Regel gegenwärtig 1000,00 EUR.