Ehe- und Familienrecht Rechtsbeiträge
Neues Recht des vorzeitigen Zugewinnausgleichs
Ist von vermögensmindernden Manipulationen eines Ehegatten auszugehen, kann der andere Ehegatte sein Interesse an der Beendigung des Güterstandes im Wege des vorzeitigen Zugewinnausgleichs durchsetzen. Der vorzeitige Zugewinnausgleich spielt nur für die Zeit vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages eine Rolle.
Nach früherem Recht war der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor den durch den anderen Ehegatten verursachten Vermögensminderungen vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nur sehr schwach ausgestaltet.
Zunächst musste ein illoyales Verhalten des anderen Ehegatten bereits vorliegen. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte musste sodann ein aufwendiges Klageverfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich einleiten, um seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen.
Nach dem neuen Recht kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen (§§ 1385, 1386 BGB).
Gemäß § 1385 Nr. 2 BGB muss die vermögensmindernde Verfügung des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht mehr abgewartet werden, wenn illoyale Handlungen und eine dadurch hervorgerufene erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichszahlung zu befürchten sind. Der vorzeitige Zugewinnausgleich kann sodann verlangt werden.
Zur Verdeutlichung einige Beispiele:
- Der Ehemann hat sein Vermögen in Aktien angelegt. Mit der Trennung beginnt er, die Aktien ohne wirtschaftlichen Grund zu veräußern und transferiert das Geld auf sein Girokonto. Die Ehefrau befürchtet, dass der Ehemann diese Vermögenswerte jederzeit verfügbar gemacht habe, um sie leichter verschwinden zu lassen und dadurch sein Vermögen zum Nachteil der Ehefrau zu mindern.
- Die Ehefrau ist Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung, die als Kapitalanlage einen erheblichen Teil ihres Vermögens darstellt. Kurz nach der Trennung wird diese Wohnung zum Kauf inseriert, obwohl es aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht sinnvoll ist. Der Ehemann befürchtet, dass die Ehefrau den Verkaufserlös beiseiteschaffen wird, um den Zugewinnausgleichsanspruch des Ehemannes zu umgehen.
- Während der Ehe haben die Ehegatten in bescheidenen Verhältnissen gelebt. Unmittelbar nach der Trennung bucht der Ehemann für sich und seine Freundin eine Luxuskreuzfahrt. Die Ehefrau befürchtet daher, dass für diese Kreuzfahrt das ersparte kleine Vermögen des Ehemannes aufgebraucht wird.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann seinen Anspruch direkt durch eine - mit der Gestaltungsklage auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verbundene - Leistungsklage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns geltend machen (§ 1385 BGB i.V.m. § 1379 Abs. 2 BGB). Um diese Klage erheben zu können, muss der Berechtigte seinen Anspruch jedoch beziffern können. Dies ist nur in Kenntnis über die Höhe des Zugewinns des anderen Ehegatten möglich. Aus diesem Grund wird dem berechtigten Ehegatten die Möglichkeit eines Auskunftsanspruchs eingeräumt (§ 1379 Abs. 2 BGB).
Zusätzlich kann sich jeder Ehegatte mit einer reinen Gestaltungsklage aus der Zugewinngemeinschaft lösen (§ 1386 BGB). Auch hierfür ist es erforderlich, zu wissen, ob man ausgleichsberechtigt ist. Erst nach Kenntnis darüber, kann entschieden werden, welche Klage zu erheben ist. Hier ist ebenfalls die Möglichkeit eines Auskunftsanspruches gem. § 1379 Abs. 2 BGB gegeben.
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