Kanzlei Gabriela Althoff

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Bankkauffrau


Ehe- und Familienrecht Rechtsbeiträge

Nichteheliche Lebensgemeinschaften /
Ohne Vereinbarung kaum Rechte

Das Zusammenleben in einer nichtehelichen Gemeinschaft kann dahingehend problematisch werden, als dass sie, anders als zum Beispiel eine Ehe, nicht gesetzlich geregelt ist.

Sollten Sie sich also in einer Lebensgemeinschaft befinden, die

  • zwischen einem Mann und einer Frau, zwei Männern oder zwei Frauen besteht,
  • auf Dauer angelegt ist,
  • innere Bindungen vorweist und nicht nur als reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht
  • und vom gegenseitigen Einstehen gekennzeichnet ist,

 

empfehle ich Ihnen, einen Vertrag zu schließen, um dem Auftreten möglicher Probleme entgegenzuwirken und Regelungen rechtzeitig zu treffen.'

Dies kann insbesondere für die folgenden Aspekte relevant werden: 

    1. Unterhaltsansprüche

    Grundsätzlich bestehen durch das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Unterhaltsansprüche oder -pflichten. Je nach Art der Lebensgemeinschaft kann es jedoch hilfreich sein, Regelungen bezüglich der internen Abreden vertraglich festzuhalten.
    Einzige Ausnahme nach § 1615 l BGB betrifft die Pflicht der Unterhaltszahlung des Vaters an die Mutter, die für mindestens drei Jahre nach der Geburt existiert und sich auf einen Zeitrahmen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des gemeinsamen Kindes erstreckt. Entscheidend sind hierbei die Belange des Kindes und die Möglichkeiten zur Kindesbetreuung.


    2. Krankheit des Partners

    Sollte Ihr Lebenspartner im Krankheitsfall nicht mehr in der Lage sein, sein Einverständnis zu erklären, wird Ihnen die Auskunft der behandelnden Ärzte verwehrt bleiben, sofern dieses nicht zuvor vertraglich festgehalten wurde, denn Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden vor dem Gesetz wie einander fremde Personen behandelt.

    3. Tod des Lebensgefährten

    Sofern Sie sich wünschen Ihren Lebenspartner als Erbe einzusetzen, muss dieses per Testament passieren, das allerdings nicht gemeinschaftlich durch Sie beide aufgesetzt werden kann. Was Sie ebenso beachten sollten ist, dass auch den gesetzlichen Erben ein gewisser Pflichtteilanspruch zusteht, auch liegt der Erbschaftssteuerfreibetrag (gem. § 15 Abs. I i.V.m. § 16 Abs. I Nr. 7 Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz) bei 20.000 EUR.


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