Kanzlei Gabriela Althoff

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Bankkauffrau


 Ehe- und Familienrecht Rechtsbeiträge

Über das neue Recht der elterlichen Sorge für Kinder
nicht verheirateter Eltern

Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der elterlichen Sorge für Kinder nicht miteinander verheirateten Eltern am 19.05.2013 konnte zu kleineren Verbesserungen bezüglich der Position nichtehelicher Väter führen.

Um Ihnen Ihre Rechte der elterlichen Sorge für Ihr nichteheliches Kind näher zu bringen, möchte ich Ihnen einen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich geben.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 21.07.2010 entschied, § 1626a BGB (a.F.) und § 1572 BGB seien verfassungswidrig, beauftragte es den Gesetzgeber mit einer neuen Regelung.

So wurden durch den Gesetzgeber teils neue und teils beibehaltene Voraussetzungen der gemeinsamen Sorge verkündet:

  • § 1626a Abs. 3 BGB überträgt mit der Geburt des Kindes die elterliche Sorge an die Mutter, sofern eine andere Regelung nicht getroffen ist
  • Mutter des Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat
  • Vater des Kindes ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, wer die Vaterschaft anerkennt oder wessen Vaterschaft gem. §1600d BGB (oder § 182 FamG) gerichtlich festgestellt ist
  • In § 1626a Abs. 1 Nr. 1-3 BGB werden die Möglichkeiten zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge aufgeführt, vorausgesetzt, die Elternschaft ist rechtlich wirksam festgesellt
  • dies kann geschehen durch: Sorgerechtserklärungen, Heirat und durch die neue Gesetzgebung auch mit der Übertragung durch das Familiengericht

Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch das Gericht 

Die gemeinsame elterliche Sorge kann durch das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils erfolgen, vorausgesetzt dies widerspricht nicht dem Kindeswohl im negativen Sinne. So liegt die Intention des Gesetzgebers darin, das gemeinsame elterliche Sorgerecht als Regelfall anzusehen, sofern dies dem Kindeswohl entspricht. Weiter konnten aber auch Fallgruppen festgestellt werden, bei denen die gemeinsame Sorge nicht möglich ist:

a) Anhaltende und unüberbrückbare Differenzen

Relevant werden die elterlichen Differenzen, wenn sie die Belange des Kindes direkt berühren, so dass damit zu rechnen ist, dass die Eltern es auch in Zukunft nicht schaffen werden, Konflikte ohne die Hilfe Dritter zu klären.
Die Mitsorge des Vaters soll allerdings unabhängig von Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung sein, um weiteren Verkomplizierungen entgegenzuwirken. Ebenso muss ein Dissens über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht unbedingt das Kindeswohl betreffen.

b) Fehlende Kommunikation und Kooperation

Bei einer fehlenden Kommunikationsbasis und dem Mangel an Kooperationsbereitschaft kann ebenso davon ausgegangen werden, dass ein gemeinsames elterliches Sorgerecht nicht ausgeführt werden kann. Hier kann schon fehlende Verständigung im Hinblick auf das Alleinentscheidungsrecht eines Elternteils relevant sein, oder wenn Gewaltschutzverfahren oder andere hochstreitige Verfahren zwischen den Parteien rechtshängig sind oder waren. Dies trifft auch zu, wenn es offenkundig ist, dass es zu keiner Konsensbildung kommen wird. Zu beachten ist allerdings, dass die Eltern zu einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Konsensbildung verpflichtet sind. Ausschlaggebend soll letztendlich eine schwerwiegende und nachhaltig bestehende Störung der Kommunikationsbasis sein und nicht kleinere Auseinandersetzungen.

c) Herabwürdigung des anderen Elternteils

Permanente Herabwürdigung eines Elternteils sowohl in persönlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Erziehungsfähigkeiten, die vor allem dem Kind gegenüber geäußert wird, kann ebenso ein Indiz dafür sein, dass die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausgeführt werden kann.

d) Streit in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

Zuletzt kann eine nicht zu klärende Streitigkeit, die von grundsätzlicher Bedeutung ist, entscheidend sein. So zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches das Leben des Kindes nachhaltig berührt. Hierbei soll jedoch stets dem Grundsatz gefolgt werden, dass Eingriffe nur soweit erfolgen, wie sie auch notwendig sind.

Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Althoff sehr gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin.


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