Kanzlei Gabriela Althoff

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Bankkauffrau


 Ehe- und Familienrecht Rechtsbeiträge

Umgangsrecht: Anwesenheit Dritter

Grundsätzlich entscheidet der Umgangsberechtigte darüber, ob und wer während des Umganges mit dem Kind ebenfalls anwesend ist. Insbesondere gilt dies für die Großeltern des Kindes und für neue Partner. Keinesfalls muss der/die neue Partner/in die Wohnung während des Umgangs verlassen. Gleiches gilt ebenfalls für gleichgeschlechtliche Partner/innen.

Lediglich ausnahmsweise können bestimmte Personen von der Anwesenheit ausgeschlossen werden. Hier müssen jedoch schädliche Einflüsse auf das Kind vorliegen (z.B. intensiver Alkoholkonsum, Neigung zu Gewalttaten, einschlägige Vorstrafen).

Wichtig ist, dass der Umgang mit dem Kind vom Umgangsberechtigten persönlich wahrzunehmen ist. Es ist nicht gestattet, das Kind während des Umgangs allein der Obhut einer dritten Person zu überlassen. Hiervon ausgenommen ist eine kurzfristige Abwesenheit.

Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Althoff sehr gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin.



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