Ehe- und Familienrecht Rechtsbeiträge
Unterhaltsrechtsreform 2007 - Was ändert sich??
von Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Ab dem 01.07.2007 werden die Kinder beim Unterhalt künftig grundsätzlich Vorrang vor den Erwachsenen haben und sich so besser stellen.
In dem neuen Entwurf, an dem das Ministerium derzeit noch arbeitet, sollen die geschiedenen Lebenspartner auf dem zweiten Rang stehen. Die unverheirateten Väter oder Mütter auf den dritten Rang.
Was ist wenn das Enkommen nicht ausreicht?
Die Reihenfolge der Ex-Partner ist wichtig, wenn dass Geld nicht für alle reicht. Nach der neuen Unterhaltsreform werden künftig erst alle Kinder beim Unterhalt berücksichtigt. Erst wenn die Unterhaltsansprüche der Kinder gedeckt sind sollen die Erwachsenen an der Reihe sein. Es ist somit zu erwarten, dass vielen Frauen dadurch nach einer Scheidung künftig leer ausgehen. In den sogenannten typischen Mangelfällen hat der zweite oder dritte Rang eher symbolischen Charakter.
Wie hoch ist der Selbstbehalt?
Wenn der Verdienst nicht ausreicht um alle Ansprüche voll zu befriedigen, liegt ein Mangelfall vor. Dem Unterhaltsverpflichteten steht grundsätzlich ein Selbstbehalt zu, der nicht angetastet werden darf und dessen Lebensunterhalt sichern soll. Beim Kindesunterhalt darf somit ein erwerbstätiger Erwachsener 770,00 EUR für sich behalten. Beim Ehegattenunterhalt sind es 890,00 EUR. Der Rest des Nettoeinkommens wird für den Unterhalt herangezogen.
Wie hoch ist der Elementarunterhalt/Mindestunterhalt für die Kinder?
Der Mindestunterhalt für die Kinder soll sich künftig an dem Steuerfreibetrag orientieren, z. Z. sind das 3648,00 EUR p. a. oder 304,00 EUR pro Monat. Je nach Alter des Kindes ist davon ein Prozentsatz zu zahlen. Das monatliche Kindergeld ist laut Gesetzesentwurf zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden, und zwar mindestens zur Hälfte.
Somit ergibt sich nach der neuen Berechnung bei einem Kind bis 6 Jahre ein Mindestunterhalt von 187,50 EUR, dies sind 264,50 EUR − 77,00 EUR. Gestaffelt ist der Unterhalt wie folgt:
- Kinder des Alters 0 − 6 Jahre 87 % = 264,48 EUR
- Kinder des Alters 6 − 12 Jahre 100 % = 304,00 EUR
- Kinder des Alters ab 12 Jahre 117 % = 355,68 EUR
- Abzuziehen ist jedoch anteilig das Kindergeld.
Wie werden Altfälle ab 1.7.2007 geregelt? (Abänderung von bestehenden Unterhaltstiteln)
Das neue Unterhaltsrecht wird nach dem 01.07.2007, d. h. nach seinem Inkrafttreten für Unterhaltsberechnungen angewendet. Im Wege der Abänderungsklage können aber voraussichtlich auch Altfälle nach dem neuen Recht berechnet werden. Insoweit lohnt es sich nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechts rechtlichen Rat über die Erfolgsaussichten einer Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels einzuholen.
Wie wird künftig der nacheheliche Unterhalt geregelt ? Kann der Ex-Ehepartner noch mit nachehelichen Unterhalt rechnen?
Grundsätzlich müssen sich die ehemaligen Ehepartner die von Scheidungsunterhalt leben, künftig auf härtere Zeiten einstellen. Es soll generell zur Pflicht werden, sich nach der Scheidung einen Arbeitsplatz zu suchen. Dies betrifft auch ehemalige Ehepartner die die Kinder erziehen.
Bisher war es so, dass es selbst bei Ehen von kurzer Dauer zu lebenslangen Versorgungsansprüchen kommen konnte, wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Der Unterhaltsanspruch bestand immer dann, wenn der Ex Ehepartner die Kinder betreut hat, weil er keinen Job mehr gefunden hat und schließlich weil er zu krank oder zu alt war.
Nach gängiger Rechtsprechung hat der ehemalige Ehegatte auch noch Ansprüche auf ergänzenden Aufstockungsunterhalt. Er soll bei seinem Lebensstandard so gestellt werden, wie in der Ehe.
Auch künftig sollen die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen im wesentlichen von der Dauer der Ehe abhängen. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die Unterhaltsansprüche der ehemaligen Ehegatten von den Gerichten künftig zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden.
Bisher hat die Rechtsprechung die Erwerbsobliegenheit der ehemaligen Ehepartner vor allem vom Alter der betreuten Kinder abhängig gemacht. Somit bestand bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes praktisch nie eine Arbeitsverpflichtung des betreuenden Elternteils. In der Zeit vom 8. − 11. Lebensjahr kam eventuell eine Teilzeitstelle in Betracht. Vom 12. bis 15. Lebensjahr ebenfalls nur eine Teilzeitbeschäftigung. Sofern die Kinder das 16. Lebensjahr erreicht hatten, war dem erziehenden Ehegatten erst eine Vollzeitstelle zuzumuten.
Künftig werden unverheiratete und verheiratete Lebenspartner gleichgestellt. Generell soll eine Frist von 3 Jahren gelten, so dass dem erziehenden Lebenspartner nach Beendigung des 3. Lebensjahres des Kindes eine Erwerbstätigkeit wieder zugemutet werden kann. Ausnahmen sollen nur dann gelten, wenn das Kind beispielsweise behindert ist und von daher länger betreut werden muss. Auch soll es künftig eine Rolle spielen, ob das Kind in einem Kindergarten oder einer Tagesstätte, welcher sich in der Nähe des Wohnortes befindet, untergebracht werden kann.
Auch soll die Rückkehr in den vor der Ehe ausgeübten Beruf künftig eher zumutbar sein als bisher. Dies soll auch dann gelten, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Die Dauer der Ehe und die Kindererziehung werden als wichtiges Kriterium herangezogen um zu beurteilen, welche Erwerbstätigkeit künftig als angemessen betrachtet werden kann.
Für den Fall, dass der ehemalige Ehegatte keinen Arbeitsplatz findet, kann der Unterhaltspflichtige weiterhin zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Allerdings wird künftig dabei geprüft werden inwieweit die Arbeitslosigkeit auf ein ehebedingten Nachteil zurückzuführen ist.
Im Rahmen dieser Darstellung konnte Ihnen die Verfasserin / Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin nur einen kurzen Überblick über die Neuregelungen und die zu erwartenden Rechtsprechung verschaffen.
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