Ehe- und Familienrecht Rechtsbeiträge
Vaterschaftsfeststellung wird erleichtert
von Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren ist zum 1.4.2008 verkündet und in Kraft getreten. Somit besteht nunmehr die Möglichkeit die genetische Abstammung eines Kindes unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft feststellen zu lassen. Das Klärungsinteresse der Beteiligten, so das BVerfG, ist verfassungsrechtlich geschützt. Die Bundesjustizministerin hat daraufhingewiesen, dass es keine Lösung sein kann die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gentests zu beantworten. Heimliche Gentests stellen einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informelle Selbstbestimmungsrecht dar. Mit dem neuen Verfahren wird nunmehr Sichergestellt ,dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben.
Bisher konnte die Frage der Abstammung in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle Betroffenen einverstanden erklären. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§ 1600 ff. BGB), die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden musste.
Mit dem neuen Gesetz soll die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten (also Vater, Mutter und Kind) erleichtert werden, ohne dass es auf die Einhaltung bestimmter Fristen ankommt.
Es wird demnach zur Klärung der Vaterschaft künftig zwei Verfahren geben:
- Verfahren Aufklärung der Abstammung (neues Verfahren)
- Anfechtung der Vaterschaft
Der Anspruch auf Klärung der Abstammung ist in § 15 98 a BGB n.F. verankert.
Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes haben Vater, Mutter und Kind gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Das heißt im Klartext, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.
An weitere Voraussetzungen ist der Anspruch nicht geknüpft. Auch sind keine Fristen vorgesehen.
Für den Fall, dass die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung einwilligen, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.
Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen, also besonderen Lebenslagen und Entwicklungsphasen, Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Der Anspruch kann somit nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden. Beispiel: das Kind ist erkrankt, das Ergebnis könnte den krankheitsbedingten Zustand verschlechtern. Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen das Verfahren fortzusetzen.
Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§ 1600 ff BGB n.F.)
Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs zu sehen. Das Familienmitglied hat somit die Wahl, ob es ein Verfahren oder beide Verfahren d.h. zunächst das Klärungsverfahren und dann das Anfechtungsverfahren in Anspruch nehmen will.
Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch weiterhin die Frist von zwei Jahren. Diese Anfechtungsfrist gibt dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist und schützt die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen. Nach Fristablauf kann der Vater die Vaterschaft nicht mehr anfechten.
Für den Vater heißt das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er die Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten.
Führt der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung ist die Anfechtungsfrist gehemmt.
Fazit:
Das neue Verfahren bietet sämtlichen Betroffenen die Möglichkeit die Abstammung des Kindes zu klären. Zu weilen möchten auch das Kind und die Mutter über die Abstammung Klarheit schaffen. Die Väter haben nun auch außerhalb der Anfechtungsfrist die Möglichkeit die wichtige Frage der Abstammung zu klären.