Kanzlei Gabriela Althoff

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Bankkauffrau


Ehe- und Familienrecht Rechtsbeiträge

Vereinfachter Sorgerechtsantrag des leiblichen Vaters nach
§ 1626 a BGB und das Kindeswohl

Die Neuregelung des Verfahrens betreffend die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in § 1626 a BGB erleichtert Vätern, die gemeinsame Sorge für das gemeinsame Kind zu erhalten. Der Gesetzgeber macht Übertragung der gemeinsamen Sorge nicht mehr von der Zustimmung der Kindesmutter abhängig.

Mit Wirkung vom 19. Mai 2013 hat der Gesetzgeber § 1626 a BGB neu gefasst, insbesondere Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 sind interessant. Hiernach überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils- und zwar in den meisten Fällen des nichtverheirateten Kindesvaters-, die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Kindeswohl widerspricht.

Der Gesetzgeber ist bei der Formulierung davon ausgegangen, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht und ihm verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für das Kind Verantwortung zu tragen. Grundsätzlich wird das Gericht häufig auch zu entscheiden haben, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, weil die Eltern nicht über die für die gemeinsame Sorge erforderliche Kooperationsfähigkeit verfügen oder nicht kooperationswillig sind.

Verfahrensrechtlich stellt ein Elternteil den Antrag bei Gericht auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge, häufig der Vater. Das Familiengericht stellt dann dem anderen Elternteil den Antrag mit einer Stellungnahmefrist zu. Die Einschaltung des Jugendamtes ist zunächst nicht vorgesehen. Auch ist eine mündliche Anhörung der Eltern oder des Kindes grundsätzlich nicht vorgesehen.

Nimmt der derzeit alleinsorgeberechtigte Elternteil innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellung oder benennt keine Gründe, die Zweifel an der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge aufkommen lassen, entscheidet das Gericht im schriftlichen Verfahren durch einen "Beschluss" und ordnet die gemeinsame elterliche Sorge an. In diesem Fall findet keine Kindeswohlprüfung statt.

Bringt der alleinsorgeberechtigte Elternteil jedoch Erhebliches vor, was gegen die gemeinsame elterliche Sorge spricht, so beraumt das Familiengericht binnen einer Monatsfrist einen Termin an und verhandelt die Sache unter Beteiligung des Jugendamtes. In diesem Fall findet eine Prüfung des Kindeswohls statt. Das Familiengericht kann sich aller zulässigen Erkenntnisquellen bedienen und wird gegebenenfalls auch einen Verfahrensbeistand bestellen, um die Situation zu prüfen.

Für den derzeit allein sorgeberechtigten Elternteil bietet sich daher an, sobald Zweifel aufkommen, dass die Ausübung der gemeinsamen Sorge im Interesse des Kindes ist, gegenüber dem Familiengericht ausführlich Stellung zu beziehen.

Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Althoff zur Verfügung.


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