Ehe- und Familienrecht Rechtsbeiträge
Wissenswertes über die Ehescheidung / Ein Überblick
von Rechtsanwältin Gabriela Althoff
Grundsätzlich kann die Ehe nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten durch Urteil des Familiengerichts geschieden werden. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ist die Ehe dann aufgelöst. Die Voraussetzungen der Scheidung muss der Antragsteller, die Einwände gegen die Scheidung muss der Antragsgegner beweisen.
Welche Scheidungsgründe bzw. Scheidungstatbestände kennt das Gesetz?
Grundsätzlich kann die Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Der Scheidungsgrund ist heute nicht mehr die schuldhafte Eheverfehlung, sondern nur das Scheitern der Ehe. Weder begründet schon dass Scheitern der Ehe ein Recht auf sofortige Scheidung, noch erfordert jede Scheidung den Nachweis die Ehe sei gescheitert. Das Gesetz unterscheidet vier Scheidungstatbestände:
- das Scheitern der Ehe nach einjährigem Getrenntlebend
- das Scheitern der Ehe nebst Umständen in der Person des Antragsgegners das dem Antragsteller das Abwarten des Trennungsjahrs unzumutbar machen (unzumutbare Härte)
- das Einverständnis des Antragsgegners mit der Scheidung nach einjährigem Getrenntleben
- das Scheitern der Ehe nach dreijährigem Getrenntleben
Grundsätzlich genügt es, dass die Ehegatten entweder nach einjährigem Getrenntleben einverständlich die Scheidung wollen oder schon drei Jahre lang getrennt leben.
Welche Scheidungsfolgen bzw. Rechtsfolgen hat die Ehescheidung?
Die Ehe wird durch das Urteil des Familiengericht geschieden und ist mit Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgelöst. Allein die Auflösung bedeutet die Beendigung für die Zukunft. Die Beendigung der Ehe hat jedoch ein ganzes Bündel von Rechtsfolgen, die man Scheidungsfolgen nennt. Man unterscheidet zwischen vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen (Geschiedenenunterhalt, Zugewinnausgleich, Ehewohnung / Hausrat und Versorgungsausgleich) und den personrechtlichen Scheidungsfolgen (elterliche Sorge, Umgangsrecht). Alle diese Scheidungsfolgen lassen sich für den Fall der Scheidung bereits im Scheidungsverfahren verhandeln und entscheiden. Sie sind dann die Folgesachen der Scheidung.
Voraussetzungen der Scheidung
Nach § 1565 Abs. 1 Satz 1 Abs.2 BGB ist die Ehe auf Antrag zu scheiden, wenn sie gescheitert ist und die Eheleute schon ein Jahr getrennt leben. Dies ist der gesetzliche Normalfall.
Wann ist die Ehe gescheitert?
Die Ehe ist immer dann gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Dies erfordert eine Analyse der gegenwärtigen Störung und eine Prognose der künftigen Versöhnungsaussichten. Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht dann nicht mehr, wenn auch nur ein Ehegatte sie aufgehoben hat und mit dem andern nicht mehr zusammen leben will oder kann. Unter ehelicher Lebensgemeinschaft wird allgemein die körperliche, geistige und seelische Verbindung der Ehegatten verstanden. Maßstab ist nicht ein fest gefügtes Ehebild, sondern die persönliche Gestaltung der Ehegatten. Allein die häusliche Gemeinschaft deckt sich nicht mit dem Begriff eheliche Lebensgemeinschaft. Eine eheliche Lebensgemeinschaft kann auch ohne häusliche Gemeinschaft bestehen oder trotz häuslicher Gemeinschaft fehlen. Die häusliche Trennung ist allenfalls ein Indiz für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Weitere Indizien sind beispielsweise der Abbruch der sexuellen Beziehung und des gegenseitigen Beistandes, die eheliche Untreue und neue Partnerschaft, die Dauer der Trennung, Trunksucht und grobe Beschimpfung, Lieblosigkeit und geistige Störung. Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann immer dann nicht erwartet werden, wenn keinerlei Versöhnungsaussicht mehr besteht, weil der eine Ehegatte mit dem anderen Ehegatten nicht mehr zusammen leben kann oder will, auch wenn der andere Ehegatte sich noch fest an die Ehe klammert.
Das Scheitern der Ehe allein rechtfertigt keine Scheidung. Vielmehr müssen die Ehegatten schon ein Jahr getrennt gelebt haben. Durch das Trennungsjahr sollen übereilte Scheidungen verhindert werden. Nach der gesetzlichen Definition leben die Ehegatten erst dann getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, und ein Ehegatte Sie erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Das Getrenntleben hat zwei Voraussetzungen. Einmal die häusliche Trennung und den erkennbaren Trennungswillen eines Ehegatten aus ehefeindlichen Motiven.
Es gibt verschiedene Erscheinungsformen des Getrenntlebens
- den endgültigen Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung.
- die Trennung innerhalb der Ehewohnung
- die Trennung ohne vorherige häusliche Gemeinschaft
Bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch Auszug eines Ehegatten oder Aufgabe der Ehewohnung ist ein objektiver Sachverhalt der lässt sich leicht feststellen. Dass die häusliche Gemeinschaft nur gelockert wird, genügt nach dem Gesetz nicht, das ist dann z. B. der Fall, wenn der Ehemann zur Freundin zieht aber ein Zimmer in der Ehewohnung behält, wo er gelegentlich übernachtet, weiterhin die Wohnungsmiete zahlt und Haushaltsgeld für die Ehefrau bereit stellt, damit sie ihm das Mittagessen kocht. In diesem Fall wäre die häusliche Gemeinschaft noch nicht aufgehoben. Die häusliche Trennung muss vielmehr ein Ausdruck des endgültigen Trennungswillens eines Ehegatten sein. Der Ehegatte muss seinen Trennungswillen deutlich äußern, entweder durch einen Scheidungsantrag oder das Zusammenleben mit einem neuen Partner.
Kann eine Trennung auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden?
Grundsätzlich können die Ehegatten auch innerhalb der Ehewohnung getrennt leben. Viele Ehepartner können sich beispielsweise keine zweite Wohnung leisten und benötigen aber für die Scheidung die Trennung. Innerhalb der Ehewohnung leben die Ehegatten aber nur dann getrennt, wenn sie die persönlichen Beziehungen weitgehend abbrechen und statt des gemeinsamen Haushaltes zwei getrennte Haushalte in der Ehewohnung führen.
Voraussetzung dafür ist, dass die Ehegatten die Räume in der Ehewohnung aufteilen und eine klare Absprache über die Nutzung von Küche Bad und Nebenräumen treffen. Die häusliche Gemeinschaft ist allenfalls gelockert aber noch nicht aufgehoben, wenn die Ehegatten noch in einem Raum schlafen oder füreinander Kochen und miteinander essen.
Das Getrenntleben ohne vorherige häusliche Gemeinschaft
Die berufsbedingte Trennung wird erst dann zum Getrenntleben, wenn ein Ehegatte die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens ablehnt. Grundsätzlich ist der Ablauf des Trennungsjahres nicht mehr abzuwarten, wenn die Ehe nur geschlossen worden ist um dem ausländischen Ehegatten die Aufenthaltsgenehmigung zu verschaffen und ein Zusammenleben nie gewollt war. Sogenannte Scheinehen sind nach § 1315 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufhebbar.
Grundsätzlich wird das Getrenntleben weder unterbrochen noch gehemmt, wenn die Eheleute zwecks Versöhnung nur eine kurze Zeit wieder Zusammenleben also bis drei Monate und der Versöhnungsversuch scheitert. Der Versöhnungsversuch gelingt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen.
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Ehe vorzeitig geschieden werden?
Vor Ablauf des Trennungsjahres kann die gescheiterte Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen in der Person des Antragsgegner unzumutbar hart wäre. Unzumutbar hart muss nicht schon das weitere Zusammenleben sein, sondern die Fortsetzung der gescheiterten Ehe. Die Härtegründe müssen in der Person des Antragsgegners liegen. In Betracht kommen hierbei schwerste Eheverfehlungen, Misshandlungen, grobe Beleidigungen und Trunksucht, wiederholte vorsätzliche Gefährdung im Verkehr, ehebrecherische Verhältnisse in der Ehewohnung, Prostitution etc.
Grundsätzlich genügt nicht schon jede neue Partnerschaft und nicht jeder Scheidungsgrund bedeutet auch eine unzumutbare Härte.
Die Rechtsprechung ist im Einzelfall durch eine/n Fachanwalt/in zu prüfen.
Die einverständliche Scheidung
Nach § 1566 I BGB wird die Ehe geschieden, wenn die Ehegatten bereits ein Jahr lang getrennt leben und entweder beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Insofern formuliert § 1566 I BGB einen selbständigen Scheidungstatbestand. Das Scheitern der Ehe wird nach einjähriger Trennung unwiderlegbar vermutet. Zusätzlich verlangt das Gesetz eine einverständliche Scheidung nach § 630 ZPO. Demgemäß sind dem Scheidungsantrag übereinstimmende Erklärungen beider Ehegatten, dass sie sich über den Fortbestand der elterlichen Sorge, den Umgang mit dem Kind einig sind und deshalb keine Anträge dazu stellen werden, beizufügen. Auch sollten die Ehegatten sich über Ehegattenunterhalt, Ehewohnung und Hausrat einig sein.
Nach § 1566 II BGB ist die Ehe immer dann zu scheiden, wenn die Ehegatten drei Jahre getrennt leben. Nach drei Jahren Trennung wird unwiderlegbar vermutet das die Ehe gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe ist weder nachzuweisen noch darf der Antragsgegner das Gegenteil beweisen.
Wann ist die Ehescheidung ausgeschlossen?
Die Scheidung einer gescheiterten Ehe ist gem. § 1568 BGB aus zwei Gründen ausgeschlossen. Entweder verlangt das Kindeswohl die Fortsetzung der Ehe oder die Scheidung träfe den Antragsgegner unzumutbar hart (Härteklausel). § 1568 BGB bestimmt, dass die Scheidung nur ausnahmsweise und nur aus besonderen außergewöhnlichen Gründen ausgeschlossen werden kann.
Aus Gründen des Kinderschutzes darf die Ehe dann nicht geschieden werden, wenn die Fortsetzung im Interesse der gemeinsamen minderjährigen Kinder ausnahmsweise notwendig ist. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn das Kind durch Streit und Trennung der Eltern belastet ist ,sondern erst durch deren Scheidung körperlich seelisch oder wirtschaftlich belastet wäre, bspw. Selbsttötungsgefahr eines Kindes im Falle der Scheidung.
Ferner darf die Ehe nicht geschieden werden, wenn die Scheidung den Antragsgegner unzumutbar hart trifft. Die unzumutbare Härte muss in der Scheidung selbst liegen und nicht schon in der ehelichen Verfehlung des anderen Ehegatten oder in der Trennung, denn das Scheitern der Ehe ist Scheidungs- und nicht Härtegrund.
Ein Beispiel hierfür ist die schwere Krebserkrankung mit geringer Lebenserwartung und psychische Ausnahmesituation mit konkreter Selbsttötungsgefahr, die der Ehegatte nicht beherrschen kann. Im Einzelfall sind die vorgetragenen Gründe für die schwere Härte nach der Rechtsprechung zu prüfen.
Das Internationale Scheidungsrecht
Grundsätzlich bestimmt Art. 17 Abs. 1 EGBGB ob das Familiengericht eine Ehe mit Auslandsberührung nach deutschem oder ausländischem Recht scheiden soll. Nach dem Scheidungsstatut des Art. 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist vorrangig dasjenige Recht anzuwenden, dass zur Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblich ist. Das Statut für die allgemeinen Wirkungen der Ehe regelt grundsätzlich auch Art. 14 EGBGB, wonach die Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen das maßgebliche nationale Recht selbst wählen können. Wirksame und formgültige getroffene Rechtswahl geht dem gesetzlichen Statut vor. Ob die Rechtswahl der Ehegatten wirksam ist, bestimmt sich in erster Linie nach der Staatsangehörigkeit, hilfsweise nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten und ganz zuletzt nach der engsten Bindung zu einem Staat. Diese Reihenfolge ist Rangfolge. Danach gilt das Recht desjenigen Staates dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehört haben, wenn noch einer von beiden ihm angehört.
Gegen Art. 17 EGBGB muss der Anknüpfungspunkt des Artikel 14 EGBGB zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages bestehen. Fehlt es daran, so gilt das deutsche Scheidungsrecht, wenn der Antragssteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder bei der Heirat besessen hat. Das deutsche Scheidungsrecht gilt grundsätzlich auch dann, wenn das an sich maßgebliche ausländische Scheidungsrecht mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht vereinbar ist, weil beispielsweise ein Grundrecht oder ein Gleichheitssatz verletzt wird. Grundsätzlich stellt Artikel Art. 17 in Abs. 2 EGBGB klar, dass im Inland eine Ehe auch nach ausländischem Scheidungsrecht nur durch Urteil eines deutschen Gerichts geschieden werden kann.
Ob eine Ehe bereits im Ausland wirksam geschieden worden ist, betrifft die Anerkennung der ausländischen Scheidung nach Art. 7 FamRÄndG.
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