Ehe- und Familienrecht Rechtsbeiträge
Zugewinnausgleich: Bewertung des Endvermögens bei gemeinsamen Immobiliendarlehen
Die Eheleute sind hälftige Miteigentümer einer von ihnen bewohnten Immobilie, die durch ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen finanziert wird. Das Darlehen wird jedoch ausschließlich von einem der Ehegatten, im vorliegenden Fall vom Ehemann, bedient. Nach der Trennung zog die Ehefrau aus der gemeinsamen Immobilie aus, ohne eine Nutzungsentschädigung vom Ehemann zu verlangen.
Im Zugewinnausgleichsverfahren vertritt der Ehemann die Auffassung, dass das Darlehen ausschließlich bei ihm als Passivposition zu berücksichtigen sei. Ferner machte er einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich geltend.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.5.2015 zu Aktenzeichen XII ZB 314/14 die Rechtsansicht des Ehemannes zurückgewiesen und wie folgt differenziert:
Für die Zeit bis zum Scheitern der Ehe ist allein zu berücksichtigen, wie die ehelichen Lebensverhältnisse gestaltet waren. Im vorliegenden Fall war es üblich, dass der Ehemann allein die Darlehensvereinbarungen bediente. Daher steht ihm für diese Zeit in keinem Fall irgendein Erstattungsanspruch zu.
Für die Zeit vom Scheitern der Ehe an kann der Ehemann jedoch i.d.R. einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich bezogen auf die gemeinsam bestehenden Verbindlichkeiten geltend machen. Jedoch steht dem Anspruch des Ehemannes der Anspruch der Ehefrau auf Nutzungsentschädigung insoweit gegenüber, als der Ehemann die gesamte gemeinsame Immobilie und damit auch den hälftigen Miteigentumsanteil der Ehefrau nutzt. Stehen diese beiden Ansprüche einem angemessenen Verhältnis zueinander, entfällt der Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich.
Entgegen der etwaigen Aufrechnung oder auch einer evtl. bestehenden Absprache, dass kein Gesamtschuldnerausgleich geltend gemacht und keine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist, hat keine Auswirkungen auf die güterrechtliche Auseinandersetzung. Die bei Zustellung des Scheidungsantrages bestehende Darlehensrestschuld bleibt eine gemeinsame Schuld der Ehegatten. Bei der Ermittlung des Endvermögens sind die Verbindlichkeiten daher je zur Hälfte als Passivposten zu berücksichtigen.
Dies kann nur geändert werden, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung der Ehegatten vorliegt, dass der Ehegatte, der die Ehewohnung verlassen hat, hier die Ehefrau, endgültig von der Darlehensschuld freigestellt wird.
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