Kanzlei Gabriela Althoff

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Bankkauffrau


Ehe- und Familienrecht Rechtsbeiträge

Zum Umfang der Umgangsförderungspflicht

Ist eine Umgangsregelung getroffen worden und werden die dort getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten, kann der Umgangsberechtigte (im Regelfall der Vater) Schadensersatz für im Zusammenhang mit dem Umgang entstandene Aufwendungen (§280 I 2 BGB) geltend machen oder beantragen Ordnungsmittel zu verhängen (§ 89 I FamFG). Hierfür muss der betreuende Elternteil darlegen und beweisen können, dass er das Unterbleiben des Umgangs nicht zu verschulden hat. Diese Darlegungspflicht begründet sich aus der Wohlverhaltensklausel des § 1684 II BGB und ist dem Umstand geschuldet, dass das Scheitern eines regelmäßigen Umgangs in der Regel ursächlich im Verantwortungsbereich desjenigen Elternteils liegt, bei dem das Kind seinen hauptsächlichen Aufenthaltsort hat.

Die genannte Wohlverhaltensklausel legt den Grundstein für eine wechselseitige Loyalitätspflicht, die eine reibungslose Durchführung des vereinbarten Umgangs gewährleisten und fördern soll. Der betreuende Elternteil hat pädagogisch darauf hinzuwirken, dass die Umgangskontakte für das Kind eine positive Erfahrung darstellen und ein eventueller Loyalitätskonflikt zwischen dem Betreuenden und dem Nichtbetreuenden vermieden wird.

Die Sanktionen die ein Scheitern des Umgangskontaktes zur Folge hat, kann von dem Betreuenden nur dann abgewendet werden, wenn er gem. § 89 IV 1 FamFG genau darlegen kann, aus welchen Gründen der Umgang nicht stattfand. Sollte bereits ein Ordnungsmittel verhängt worden sein, können diese Gründe auch nachträglich vorgebracht werden (§ 89 IV II FamFG).

Häufige Begründungen für einen ausbleibenden Umgang sind:

1. Entgegenstehender Wille des Kindes

Oftmals wird vorgebracht, dass das Kind den Umgang mit dem nichtbetreuenden Elternteil ablehnt. Ein erzwungener Umgang würde den Kindeswillen außer Acht lassen und wäre somit nicht dem Kindeswohl dienlich.

Ein etwaig entgegenstehender Kindeswille ist bereits im Erkenntnisverfahren zu prüfen. Die Haltung des Kindes zum Umgang mit dem nichtbetreuenden Elternteil ist spätestens mit dem 13. Lebensjahr (unter Umständen auch früher) zu erfragen und in der Festlegung der Umgangsregelung in Betracht zu ziehen. Die Regelung die im Erkenntnisverfahren unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte und dem Wohl des Kindes getroffen wurde ist grundsätzlich bindend.

Ändert sich der Umgangswunsch des Kindes nach dem Verfahren, ist zu eruieren was für Umstände und Beweggründe vorlagen, die zu einer veränderten Haltung des Kindes den Umgang betreffend geführt haben. Durch Eröffnung eines neuen Erkenntnisverfahrens können die getroffenen Umgangsregelungen abgeändert werden. Der betreuende Elternteil muss detailliert darlegen und beweisen, was er konkret unternommen hat, um das Kind weiterhin zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu veranlassen und in welcher Weise er positiv zum Ermöglichen des Umgangs beigetragen hat. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens gelten jedoch weiterhin die bereits getroffenen Vereinbarungen.

2. Erkrankung des Kindes

Wird eine Erkrankung des Kindes vorgebracht, ist auf ein ärztliches Attest zu bestehen, welches Art und Dauer der Erkrankung benennt und bestätigt, dass ein Ortswechsel des Kindes nicht durchgeführt werden kann. Das Umgangsrecht erfasst auch die Betreuung eines kranken Kindes.

3. Andere Verpflichtungen im vereinbarten Zeitraum des Umgangskontaktes

Zunächst sollte abgeklärt werden ob das Kind hierbei begleitet werden kann, um so einen Kompromiss zu schließen. Ist dies nicht möglich, sollte der Berechtigte abwägen ob ein Fernhalten des Kindes von seiner geplanten anderweitigen Verpflichtung dem Verhältnis zum Kind zuträglich ist. Kann der vorgesehen Umgang bedingt durch eine terminliche Verpflichtung, die auf Wunsch und aus dem Umfeld des Kindes rührt nicht stattfinden, bietet es sich an, einen Ersatztermin für den entfallenen Umgang anzusetzen.

Führen die verhängten Ordnungsmittel nicht zur Gewährleistung des störungsfreien Umgangsrechts, kann gem. §1684 III 3BGB in Verbindung mit § 90 I FamFG Umgangspflegschaft durch Zwang gegen den betreuenden Elternteil angewandt werden.

In besonders gravierenden Fällen kann auch eine permanente Umsetzung in den Haushalt des Umgangsberechtigten erfolgen.

Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Althoff sehr gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin.


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