Seniorenrecht Rechtsbeiträge
Anspruch eines Elternteils auf Unterhalt bei Kontaktabbruch zu einem unterhaltspflichtigen Kind
Gemäß §1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte vorsätzlichen eine schwere Verfehlung am Unterhaltspflichtigen begangen hat. Die Pflicht zum Unterhalt entfällt in Gänze, wenn unter diesem Gesichtspunkt die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Wann liegt eine schwere Verfehlung vor?
Eine schwere Verfehlung liegt vor, wenn ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interessen oder persönliche Belange einer Beeinträchtigung unterliegen. Die Verfehlung kann durch aktives Handeln begangen worden sein oder durch das Unterlassen einer rechtlich gebotenen Handlung. Das Unterlassen kann auch in einer Verletzung der Pflicht zum Beistand aus §1618a BGB bestehen, die nicht nur gegenüber minderjährigen Kindern besteht.
Für das Vorliegen einer schweren Verfehlung ist nicht allein auf das Vorliegen einzelner Vorkommnisse abzustellen. In der Gesamtbetrachtung können auch mehrere, nicht besonders schwerwiegende Verfehlungen zu einem Erlöschen der Unterhaltspflicht führen, wenn dadurch erkennbar ist, dass der Unterhaltsberechtigte sich aus dem Familienverband gelöst hat.
Unterhaltspflicht bei Kontaktabbruch
Ein bloßer Kontaktabbruch des unterhaltsberechtigten Elternteils allein führt in der Regel noch nicht zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Der Kontaktabbruch ist nur dann als schwere Verfehlung zu werten, wenn er bereits im Kindesalter stattfindet und eine Beziehung zwischen Elternteil und Kind daher nicht aufgebaut werden kann.
Auch wenn der Kontaktabbruch aus einem Scheitern der ehelichen oder partnerschaftlichen Beziehung herrührt, führt dies nicht grundsätzlich zu einer Relativierung des Fehlverhaltens, da diese Konflikte zwischen den Elternteile ausgetragen werden sollten. Jedoch kann ein zerrüttetes Verhältnis der Eltern die Kontaktaufnahme zum Kind deutlich erschweren oder gänzlich verhindern. In vielen Fällen bricht ein Elternteil den Kontakt zum Kind ab, um vorliegende Konflikte mit dem anderen Elternteil nicht noch zu verschlimmern. Um die Frage zu klären ob eine schwere Verfehlung vorliegt, muss das Vorliegen solcher Gründe miteinbezogen werden.
Bricht der Kontakt zum Elternteil erst mit vorangeschrittenem Alter und zunehmender Selbstständigkeit des Kindes ab, kann regelmäßig keine schwere Verfehlung mehr angenommen werden, insbesondere wenn sich der Elternteil in den frühen Lebensjahren noch in den Familienverband eingefügt hat. Der Unterhaltsanspruch nur dann verwirkt, wenn noch weitere Umstände hinzutreten.
Ist der ausbleibende Kontakt zwischen Elternteil und Kind Folge einer Krankheit, handelt es sich ebenfalls nicht um eine schwere Verfehlung, da dem Betroffenen seine Krankheit nicht vorwerfbar ist.
Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Althoff sehr gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin.