Kanzlei Gabriela Althoff

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Bankkauffrau

Elternunterhalt

Das Ende der Lebensträume - Wird das vorhandene Vermögen herangezogen?

Der Unterhalt der Eltern trifft die Kinder meist im schon fortgeschrittenen Alter. Ein Unterhaltsanspruch eines Elternteils wirft dann schnell die Planungen über den Haufen, wenn das unterhaltspflichtige Kind zum Elternunterhalt herangezogen wird. Das muss nicht sein.

Grundsätzlich muss ein unterhaltspflichtiges Kind Teile des Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen.

Der Unterhaltspflichtige kann nicht unbegrenzt und nur unter Beachtung der von der Rechtssprechung entwickelter Regeln unterhaltspflichtig werden.

Dem Unterhaltspflichtigen steht ein Schonvermögen zu, dies ist individuell nach den Umständen und Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen (BGH 30.08.06, XII ZR 98/04). Dazu gehört auch das Altersvorsorgevermögen, das vor dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger, meist das Sozialamt, geschützt ist.

Zusätzlich besteht ein Anspruch auf ein Notbedarfsvermögen. Dies hängt vom Einzelfall ab, es wird unterschiedlich bemessen und muss bei Eintritt des Versorgungsfalles bereits vorhanden sein.

Zudem muss sich niemand auf einen möglichen Unterhaltsanspruch einstellen und dazu eine finanzielle Vorsorge treffen.

Grundsätzlich gilt für das unterhaltspflichtige Kind eine Garantie des derzeitigen Lebensstandard, wonach der bisherige Standard nicht aufgegeben werden muss.

Da die Sozialämter nach wie vor die Freibeträge (Schon-und Altersvorsorgevermögen) zu niedrig ansetzen empfiehlt es sich die Berechnungen vom Anwalt prüfen zu lassen.


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