Kanzlei Gabriela Althoff

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Bankkauffrau


Seniorenrecht Rechtsbeiträge

Elternunterhalt und selbstgenutzte Immobilie

Der Wert einer selbst genutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt. ( lt.BGH XII ZB 269/12 vom 7.8.13)

In seiner Entscheidung weist der BGH darauf hin, dass bei der Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Einkünfte und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen der Wohnwert anhand der ersparten Miete ermittelt wird. Grundsätzlich ist hierbei die Differenz zwischen dem Nutzungswert und Aufwand für eine selbstgenutzte Immobilie zu berücksichtigen. Übersteigen die ersparten Wohnkosten, d.h. die ersparte Miete, die Belastungen, so errechnet sich aus der Differenz der Wohnwert für den Unterhaltspflichtigen, der als so genannter Wohnvorteil bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird.

Daraus folgt, dass eine selbstgenutzte Immobilie beim Elternunterhalt zwar nicht insgesamt unberücksichtigt bleibt, sie muss jedoch nicht verwertet werden, wenn nach den individuellen Verhältnissen das Wohneigentum als angemessen angesehen werden kann. Auch eine weitere Altersvorsorge steht dem Verwertungsvorbehalt nicht entgegen, denn erst mit Rentenbeginn zeigt sich, ob das Altersvorsorgevermögen für den Unterhalt eines eventuell vorhandenen Berechtigten zur Verfügung steht oder vom Unterhaltspflichtigen für die Beibehaltung des eigenen Lebensstandards benötigt wird.

Zu erwähnen ist, dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auch den so genannten Stamm seines Vermögens für den Unterhalt einsetzen muss, sofern nicht der eigene angemessene Unterhalt gefährdet wird. Der Bundesgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit der Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen fest.

Für Fragen zur Berechnung des Elternunterhalts steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Althoff sehr gern zur Verfügung. Die vorstehenden Informationen sind als Erstinformation zu verstehen, die an dieser Stelle nicht alle Fallgestaltungen berücksichtigt.

Gez Gabriela Althoff,

Rechtsanwältin


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