Seniorenrecht Rechtsbeiträge
Großeltern als Vormund
Bei der Auswahl als Vormund oder Ergänzungspfleger steht den Großeltern aus Art. 6 Abs. 2 GG ein eigenes Recht zu, in Betracht gezogen zu werden, wenn eine engere familiäre Beziehung zwischen ihnen und dem Kind besteht und sie werden neben weiteren sonstigen Verwandten vorrangig gegenüber nicht verwandten Personen behandelt, sofern man im Hinblick auf das Wohl des Kindes nicht zu anderen Erkenntnissen kommt.
Sofern das betroffene Kind bei mehrfacher Anhörung seinen Willen über die Betreuung durch die Großeltern beibehält oder eine andere zuverlässige Entscheidungsgrundlage (vgl. BVerfG 79, 51 <62>) vorliegt, kann vom Heranziehen eines Sachverständigen abgesehen werden (vgl. BVerfG 55, 171 182).
Bei einer Beschwerde der Großeltern aufgrund der nicht erteilten Vormundschaft war unter anderem die Aussicht des Kindes auf eine dauerhaft stabile Familienbeziehung von Gewicht, die das Gericht dazu veranlasste, ihnen die Vormundschaft zu übertragen.
Aufgrund der darauf folgenden Rechtsbeschwerde des Kindes wurden sowohl die Relevanz des Willens des Kindes als auch seiner Verstands- und Einsichtsreife und die mögliche Verletzung des Grundrechts auf Beachtung der nahen Verwandtschaftsstellung der Großeltern in Verbindung mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz diskutiert.
In diesem konkreten Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Wohl des Kindes besser gewahrt würde, wenn es, so wie es sich über mehrere Jahre konstant geäußert hatte, seinen jetzigen Vormund behalten würde und somit an seinem derzeitigen Wohnort verbleiben könne, da die Herausnahme des Kindes aus seiner gewohnten Umgebung eine erhebliche psychische Belastung bedeutet.
Letzteres gilt auch bei anderen Umständen. So zum Beispiel, wenn das Kind bereits bei den Großeltern lebt oder zeitnah zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gelebt hat.
In solchen Fällen sollte ebenso beachtet werden, dass das Kind ausreichend Möglichkeiten hat, unbeschwert zu sein, indem es auch mal "schlecht" über die Eltern reden kann, ohne dass es dann den Großeltern oder Eltern gegenüber ein schlechtes Gewissen haben muss.
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