Kanzlei Gabriela Althoff

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Bankkauffrau


Seniorenrecht Rechtsbeiträge

Kein Anspruch auf Elternunterhalt

Gemäß §1611 BGB ist die Unterhaltspflicht gegenüber Verwandten nur in angemessenem Rahmen zu leisten. Eventuell kann die Unterhaltspflicht, bedingt durch ein Verschulden des zum Unterhalt berechtigten komplett entfallen. Dieses eigene Verschulden kann sittlicher Natur sein, in einem Verstoß gegen die eigene Unterhaltspflicht liegen oder durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen begründet sein.

Sittliches Verschulden

Sittliches Verschulden liegt vor, wenn der Betroffenen nach objektiven Maßstäben ein sittlich zu missbilligendes Verhalten an den Tag gelegt hat und bedingt durch dieses Verhalten bedürftig geworden ist.

Eine große Rolle spielt das sittliche Verschulden bei Suchterkrankungen. Das Verschulden ist erst dann gegeben, wenn der Bedürftige die Behandlung verweigert oder nach einer solchen rückfällig wird. Zudem muss die Suchterkrankung zur Bedürftigkeit geführt haben. Ist sie nicht ursächlich für die Bedürftigkeit, ist auch eine vorhandene Suchterkrankung für die Unterhaltspflicht unerheblich.

Verstöße gegen die eigene Unterhaltspflicht

Ein Verstoß gegen die eigene Unterhaltspflicht ist gegeben, wenn der Barunterhalt gem. §1612 Abs. 2 nicht erbracht wurde oder der Betreuungspflicht aus §1606 Abs. 3 nicht nachgekommen wurde. Auch wenn die Betreuung nicht ausschließlich durch den Elternteil erfolgen muss, sollte dessen Beteiligung an der Betreuung doch einen nennenswerten Umfang einnehmen. Vernachlässigt ein Elternteil diese Pflicht kann damit der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt werden.

Schwere Verfehlungen

Eine schwere Verfehlung liegt vor, wenn ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interessen oder persönliche Belange des zum Unterhalt Verpflichteten einer Beeinträchtigung unterliegen.Die Verfehlung ist Ausdruckmangelnder verwandtschaftlicher Verbundenheit und Rücksichtnahme, die der Unterhaltsberechtigte zu verschulden hat.

Eine Verfehlung kann durch Missachtung der Fürsorge- oder Aufsichtspflicht bestehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Elternteil den Kontakt zu einem Kind gänzlich abbricht oder eine Vernachlässigung des Kindes stattgefunden hat. Kam es zu einer emotionalen Vernachlässigung des Kindes, ist auch auf die Lebensumstände abzustellen. Waren diese besonders schwierig kann der Unterhaltsberechtigte entschuldigt werden.

Eine besonders schwere Kränkung kann ebenfalls zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen. Es ist allerdings zu differenzieren, ob die Kränkung vorsätzlich getätigt wurde oder ob sie ihren Ursprung in einem Konflikt hat, den der Elternteil nicht allein verursacht hat.

Hat der Elternteil es unterlassen sich hinreichend für den Krankheitsfall und/oder das Alter abzusichern, obwohl es ihm nach seinen Lebensumständen möglich gewesen wäre und kann ihm das zum Vorwurf gemacht werden, ist hierin ebenfalls eine schwere Verfehlung zu sehen.

Ob und in welcher Höher der Anspruch auf Elternunterhalt besteht ergibt sich nach der Abwägung unter den Gesichtspunkten der Schwere der Verfehlung und des Verschuldens, der wirtschaftlichen Lage des zu Unterhalt verpflichteten, dem voraussichtlichen Ausmaß der Unterhaltbelastung sowie der freiwilligen Zuwendungen durch Dritte.

Wurde der Unterhaltsanspruch gegenüber einem Kind verwirkt, ist es nicht möglich gleich- oder nachrangig Unterhaltspflichtige heranzuziehen. Dies betrifft in der Regel Kinder die für einen Elternteil anteilig haften.

Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Althoff sehr gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin.


 

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