Seniorenrecht Rechtsbeiträge
Senioren als Mieter/Kündigungsschutz für Senioren
Als Wohnraummieter haben die Senioren Möglichkeiten,
über die jüngere Mieter nicht verfügen.
1. Widerspruch gegen die Kündigung ( §§ 574,574 b BGB )
Für ältere Mieter ist es wichtig, dass Sie gegen eine Kündigung und zwar gegen eine ordentliche Kündigung, d.h. die fristgerechte Kündigung des Vermieters ,Widerspruch erheben können. Dabei ist zu beachten, dass der Mieter der Kündigung gemäß § 574 b Abs. 2 S. 1 BGB spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses widerspricht (Widerspruchsfrist). Grundsätzlich bedarf die Erklärung des Widerspruchs immer der Schriftform. Der Widerspruch muss nicht begründet werden, es genügt der erkennbare Wille des Mieters/Senioren, der Kündigung widersprechen zu wollen. Der ältere Mieter hat die Möglichkeit den Widerspruch auch noch im ersten Termin des Räumungsprozesses zu erklären, wenn er nicht durch den Vermieter vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs hingewiesen worden ist. § 574 b Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt zwar, dass der Mieter über die Gründe des Widerspruchs auf Verlangen des Vermieters Auskunft erteilen soll, diese Bestimmung stellt jedoch lediglich eine Obliegenheit ohne nachteilige Rechtsfolgen für den Mieter dar.
2. Was bewirkt der Widerspruch?
Aufgrund des Widerspruchs kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. § 574 a Abs. 2 BGB bestimmt, dass sich die Parteien über die Fortsetzung des Mietverhältnisses einigen müssen, oder die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch ein Urteil bestimmt werden muss. Ein Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses kann bestehen, wenn Härtegründe nach § 574 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen. Grundsätzlich findet eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Mieters und des Vermieters statt. Der BGH hat jedoch entschieden, dass die üblicherweise mit einem Wohnungswechsel verbundenen Beeinträchtigungen nicht ausreichen.
Widerspruchsgründe für Senioren können u.a. sein:
Lange Dauer des Mietverhältnisses, hohes Alter des Mieters, Krankheit und Gebrechlichkeit, erhebliche nicht abgewohnte wirtschaftliche Aufwendungen für die Mieträume, Ersatzwohnraum kann zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden.
Auch innerhalb der Räumungsfrist, kann gemäß § 574 c BGB eine weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses erfolgen, sofern unvorhergesehene Umstände eintreten.
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Gez Gabriela Althoff, Rechtsanwältin
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