Seniorenrecht Rechtsbeiträge
Über die erfolgreiche Anfechtung eines Fitnessstudiovertrags
Wer irrtümlich eine Erklärung unterschreibt, die einen anderen Inhalt hat als besprochen und gedacht, kann die Erklärung wirksam anfechten.
Zum besseren Verständnis ein Beispiel:
Es geht um eine Rentnerin, die dem Angebot eines Fitnessstudios nachgehen wollte, einen zweiwöchigen Testvertrag zu 19,90 € gemäß eines Flyers des betroffenen Fitnessstudios abzuschließen, da sie sich aufgrund ihrer finanziellen Situation keinen richtigen Vertrag leisten konnte.
Sie legte den Flyer im Fitnessstudio vor, unterschrieb stattdessen allerdings einen Langzeitvertrag, was ihr erst zu Hause auffiel, da sie dort den Vertrag mit ihrer Brille, die sie zuvor nicht dabei hatte, durchgelesen hat.
Dass sie den Wortlaut des Vertrags nicht lesen konnte war dem Mitarbeiter des Studios bekannt, so wird allerdings vermutet, dass sich die beiden bezüglich des Vertrags missverstanden haben und nicht, dass der Mitarbeiter die Rentnerin täuschen wollte
Daraufhin ging die Rentnerin zurück zu dem Studio, um zu erklären, dass der Vertrag rückgängig gemacht werden soll.
Schon 1994 hat der BGH entschieden, dass ein Vertrag von demjenigen angefochten werden kann, der ein Schriftstück ungelesen unterschrieben hat, wenn er sich von dessen Inhalt eine bestimmte aber unrichtige Vorstellung gemacht hat.
Auch in dem aufgeführten Beispiel liegt ein Inhaltsirrtum (i.S.d. § 119 Abs. 1 S. 1 BGB) vor, da die Erklärende "bei Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war". Die Erklärende erklärt zwar, was sie erklären will, irrt sich jedoch über die rechtliche Bedeutung ihrer Erklärung, misst ihrer Erklärung demnach einen anderen Sinn bei, als sie in Wirklichkeit hat.
Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Althoff sehr gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin.
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