Seniorenrecht Rechtsbeiträge
Vorsorgevollmacht - Widerruf durch den Betreuer
Der Widerruf einer Vorsorgevollmacht durch einen Betreuer kann nur dann erfolgen, wenn dem Betreuer dies als eigener Aufgabenkreis zugewiesen wurde, da durch den Widerruf erheblich in die Grundrechte und die Selbstbestimmung des Betroffenen eingegriffen wird (BGH, 28.7.2015).
Der Widerruf durch den Betreuer führt dazu, dass die Vollmacht erlischt. Dies kann nicht rückgängig gemacht werden, auch dann nicht, wenn kein tatsächlich wichtiger Grund zum Widerruf der Vollmacht bestand. Wird auf eine Beschwerde hin die Bestellung des Betreuers oder zumindest der Aufgabenkreis bezogen auf den Vollmachtwiderruf aufgehoben, so bleibt der Widerruf der Vollmacht wirksam.
Auch bei einem wirksamen Widerruf der Vollmacht kann der Bevollmächtigte gegen den Widerruf vorgehen. Dem Bevollmächtigten soll ermöglicht werden, die Betreuerbestellung zu prüfen, da er befugt ist, im Namen des Betroffenen Beschwerde einzulegen. Der Widerruf der Vollmacht durch einen Betreuer steht dem Beschwerderecht nicht entgegen. Die Vertretungsmacht endet erst, wenn das Verfahren darüber, ob der Betreuer rechtmäßig bestellt worden ist, abgeschlossen ist.
Der Aufgabe "Vollmachtwiderruf" kann einem Betreuer nur dann übertragen werden, wenn das Fortbestehen der Vorsorgevollmacht befürchten lässt, dass das Wohl des Betroffenen hinreichend wahrscheinlich schwer verletzt werden wird. Es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um einen Schaden abzuwehren (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Wichtig hierbei ist, dass Vollmachtwiderruf seinerseits eine Betreuungsnotwendigkeit begründen oder fortführen kann. Gerade dieses widerspricht dem mit der Vorsorgevollmacht verfolgten Zweck, eine Betreuung zu vermeiden.
Bei Mängeln, die behebbar sind, sollte als milderes Mittel regelmäßig versucht werden, auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, etwa durch einen (Kontroll-)Betreuer. Hier ist es möglich, Auskunft und Rechenschaftslegung zu verlangen (§ 666 BGB), sowie bestehende Weisungsrechte auszuüben. Diese Vorgehensweise (Ausübung der Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten) ist vorrangig davor, zum Vollmachtwiderruf zu ermächtigen.
Nur, wenn diese Maßnahmen fehlschlagen oder es aufgrund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheint, drohende Schäden anzuwenden, ist die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf verhältnismäßig. Der Widerruf der Vollmacht ist die ultima ratio.
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