Kanzlei Gabriela Althoff

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin, Bankkauffrau


Seniorenrecht Rechtsbeiträge

Wichtige Grundlagen für vorsorgende Verfügungen

von Rechtsanwältin Gabriela Althoff

Wichtige Grundlagen für vorsorgende Verfügungen. Grundsätzlich sollten vorsorgende Verfügungen auf den Bedarf zugeschnitten sein. Im Folgenden stellt die Unterzeichnerin die wichtigsten Verfügungsarten vor:

1. Nachfrage nach Beratung 

Die Nachfrage zu diesem Thema hat in den letzten Jahren immens zugenommen. Dies beruht auf der Erkenntnis, dass nahe Angehörige im Falle der eigenen Entscheidungsunfähigkeit keine wichtigen Entscheidungen treffen können. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, bereits im mittleren Lebensalter Vorkehrungen in Form von Verfügungen zu treffen. Da die Betreuung subsidiär ist, muss das Betreuungsgericht Hinweisen auf das Vorhandensein von Verfügungen nachgehen.

Folgende Verfügungen werden unterschieden:

2. Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine vorsorgliche schriftliche Erklärung, durch die ein noch bei klarem Bewusstsein befindlicher Mensch zum Ausdruck bringt, dass er bei einem bestimmten Krankheitszustand keine Behandlung mehr wünscht, sofern diese nur dazu dient, das Leben künstlich zu verlängern.

Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnden Ärzte, den Bevollmächtigten, den Betreuer und das Betreuungsgericht.

Durch die Patientenverfügung soll dem Patienten auch bei schwerster Erkrankung die persönliche Freiheit, die persönliche Selbstbestimmung und die persönliche Würde verbleiben.

Gemäß § 1901 a BGB ist der Wille eines Volljährigen, der in einer Patientenverfügung niedergelegt ist, auch tatsächlich zu beachten.

Wichtig:

  •  Angehörige sowie der Hausarzt sollten über die Existenz der Patientenverfügung informiert werden
  • grundsätzlich ist die Schriftform erforderlich
  • auch bei der Patientenverfügung besteht die Möglichkeit der Registrierung im Vorsorgeregister
  • eine Beurkundung durch den Notar bzw. die Beglaubigung der Unterschrift gewährleistet, dass die Verfügung von Ärzten im Ernstfall akzeptiert und befolgt wird


3. Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson bevollmächtigt, die nach dem mutmaßlichen Willen und den Wünschen des Vollmachtgebers handelt. Die Vorsorgevollmacht kann verschiedene rechtsgeschäftliche Bereiche umfassen.


a) Vorsorgevollmacht für persönliche Angelegenheiten

Die Vorsorgevollmacht kommt erst zum Tragen, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr entscheidungsfähig ist. Sie ermöglicht eine Stellvertretung in höchstpersönlichen Angelegenheiten wie z. B.: 

  • Aufenthalt: Heimunterbringung oder persönliche Pflege
  • Krankenhausaufenthalt
  • Einwilligung in Untersuchung
  • Gesundheitssorge / Pflegebedürftigkeit
  • Einwilligung, lebenserhaltende Maßnahmen zu unterlassen oder zu beenden
  • freiheitsentziehende Maßnahmen

b) Vorsorgevollmacht für vermögensrechtliche Angelegenheiten

Folgende Vollmachten werden unterschieden:

Die Generalvollmacht ist eine umfassende Form der Bevollmächtigung für alle erdenklichen Lebensbereiche. Sie wird bereits mit Aushändigung der Vollmachtsurkunde wirksam.

  • Die transmortale Vollmacht. Sie greift bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers und bleibt über dessen Tod hinaus wirksam. Der Bevollmächtigte ist somit in der Lage, den Nachlass abzuwickeln / zu regeln.
  • Die postmortale Vollmacht. Sie wird mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam.
  • Grundsätzlich empfiehlt sich die Schriftform einer Vollmacht. Die notarielle Form ist im Zusammenhang mit grundbuchrechtlichen Maßnahmen unerlässlich.
  • Die Vorsorgevollmacht kann widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs ist auf die Rückgabe der Vollmachtsurkunde zu achten.
  • Zu empfehlen ist die Registrierung der Vorsorgevollmacht im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.

4. Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung wird häufig mit der Patientenverfügung verbunden. Mit der Betreuungsverfügung bestimmt man eine Person, die bei eigener Entscheidungsunfähigkeit vom Betreuungsgericht als Betreuer eingesetzt werden soll. Grundsätzlich entspricht das Gericht dem Vorschlag des Verfügenden, es sei denn, der Bevollmächtigte erweist sich als ungeeignet.

Man sollte darauf achten, dass man gegebenenfalls einen Ersatzbetreuer bestellt.

Für weitere Fragen steht Ihnen die Unterzeichnerin sehr gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin.


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