Seniorenrecht Rechtsbeiträge
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.04.2014: Widerrufeiner Schenkung aufgrund groben Undanks
Bei zugrunde liegendem Sachverhalt, schenkte die Mutter ihrem Sohn ein Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts. Anschließend erteilte sie ihm eine Betreuungs- und Generalvollmacht. Einem Krankenhausaufenthalt folgend lies der Sohn die Mutter entgegen ihrem Willen in ein Heim für Demenzkranke einweisen und schloss einen unbefristeten Heimvertrag ab. Die Mutter widerrief die Vollmacht und beantragte statt der Langzeitpflege eine vorübergehende Pflege, solange bis eine häusliche Pflege besorgt sei. Das Schreiben wurde im Auftrag der Mutter von einem Nachbarn verfasst. Der Sohn erklärte dem Pflegeheim, dass nur er befugt sei den Pflegevertrag zu kündigen. Weiter unterband er den Kontakt der Mutter zur übrigen Familie und dem Nachbarn, der das Schreiben aufgesetzt hatte. Aufgrund dessen widerrief die Mutter die zuvor getätigte Schenkung wegen groben Undanks.
Bei zugrunde liegendem Sachverhalt, schenkte die Mutter ihrem Sohn ein Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts. Anschließend erteilte sie ihm eine Betreuungs- und Generalvollmacht. Einem Krankenhausaufenthalt folgend lies der Sohn die Mutter entgegen ihrem Willen in ein Heim für Demenzkranke einweisen und schloss einen unbefristeten Heimvertrag ab. Die Mutter widerrief die Vollmacht und beantragte statt der Langzeitpflege eine vorübergehende Pflege, solange bis eine häusliche Pflege besorgt sei. Das Schreiben wurde im Auftrag der Mutter von einem Nachbarn verfasst. Der Sohn erklärte dem Pflegeheim, dass nur er befugt sei den Pflegevertrag zu kündigen. Weiter unterband er den Kontakt der Mutter zur übrigen Familie und dem Nachbarn, der das Schreiben aufgesetzt hatte. Aufgrund dessen widerrief die Mutter die zuvor getätigte Schenkung wegen groben Undanks.
Die Erben der Mutter verfolgten die Klage weiter, die vom OLG in der 2. Instanz abgewiesen wurde. Hierbei wurde in erster Linie darauf abgestellt, dass der Sohn auf Basis eines Gutachtens von der Geschäftsunfähigkeit der Mutter ausgehen durfte. Der BGH stellt jedoch fest, dass der Sohn den Willen seiner Mutter zunächst Erfragen und sofern es die Gegebenheiten erlaubt hätten, diesen auch berücksichtigen musste. Auch wenn die von der Mutter gewünschte Pflege in dieser Art nicht gewährt werden konnte, musste er ihr zumindest die Gründe hierfür erläutern. Weshalb der Sohn dem nicht nachgekommen ist, konnte vom BGH nicht abschließend geklärt werden.
Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Althoff sehr gern zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin.